Beteiligen
BTHG-Kompass 4.2
Hier haben Sie die Möglichkeit, die bislang veröffentlichten Antworten in unserem BTHG-Kompass zu kommentieren, zu ergänzen oder eine Frage zu vertiefen. Sie können uns auch weiterführende Literatur- oder Rechtsprechungshinweise geben.
Beteiligung beendet –
Beitrag #1004
Seit 01.01.2022 ist gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB IX das Jobcenter wie ein beteiligter Reha-Träger nach § 15 SGB IX vom leistenden Reha-Träger nach § 14 SGB IX am Teilhabeplanverfahren verpflichtend zu beteiligen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 14 SGB IX auch Leistungen nach dem SGB II beantragt sind oder erbracht werden. Das heißt, ein Teilhabeplan ist zu erstellen, wenn die leistungsberechtigte Person zum Zeitpunkt der Antragstellung oder im Verlauf des Teilhabeplanverfahrens Leistungen nach dem SGB II beantragt hat oder bezieht. Der Teilhabeplan dokumentiert dann auch die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGBII (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 12 SGB IX). Ist für die Beteiligung des Jobcenters im Teilhabeplanverfahren die Zustimmung des Leistungsberechtigten erforderlich? Welche Informationen dürfen zwischen dem Rehaträger und dem Jobcenter ohne bzw. mit Zustimmung des Leistungsberechtigten ausgetauscht werden?
Beitrag #1000
Hallo,
Bisher hatten wir familienentlastenden Dienst von SGB9 bekommen. Nun wird unser Kind eingeschult und Jugendamt (dann fallen wir unter SGB8) möchte diese Leistung nicht übernehmen. Ist es rechtens?