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BTHG-Kompass 3.2

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.2

Regelungen des § 103 SGB IX und aufstockende Hilfe zur Pflege

Findet § 103 Abs. 2 SGB IX nur für sog. "nicht-pflegeversicherte" Personen Anwendung oder gelten die dortigen Regelungen auch für den Fall, dass ein SGB XI-Versicherter aufstockender Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII bedarf?



Antwort:

In § 103 Absatz 2 SGB IX wird nur Hilfe zur Pflege genannt. Eine Differenzierung hinsichtlich vollständiger oder ergänzender Hilfe zur Pflege erfolgt nicht, so dass die Regelung auch für aufstockende Hilfe zur Pflege gilt.

Regelungen des § 103 SGB IX und aufstockende Hilfe zur PflegeDownloads und Links

Eingliederungshilfe und Pflege in besonderen Wohnformen für jüngere Menschen

In unserer Region gibt es keine geeigneten Einrichtungen für schwer pflegebedürftige jüngere Menschen. Deshalb werden diese häufig trotz klarem Eingliederungshilfebedarf in Pflegeeinrichtungen für Senioren "geparkt" und landen so im System der (Hilfe zur) Pflege statt in der Eingliederungshilfe mit dem Argument, dass die Art der Einrichtung das Leistungssystem bestimmt. Das kann doch so nicht laufen?



Antwort:

Eingliederungshilfe und Pflege in besonderen Wohnformen für jüngere Menschen

Das Verhältnis von Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen zur Pflege nach SGB XI ist in § 13 des SGB XI geregelt. Danach stehen die Leistungen der Eingliederungshilfe und die Leistung der Pflege nebeneinander; Leistungen der Eingliederungshilfe sind nicht vor- oder nachrangig. Vielmehr haben die beiden Leistungssysteme unterschiedliche Ziele: „Die Pflege dient vorrangig der Kompensation gesundheitlich bedingter Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, auch wenn dies dem Grunde nach aktivierend und rehabilitativ erfolgen soll. Die Leistung der Eingliederungshilfe sind umfassender; die fördern und fordern die volle und wirksame Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.“ (Gesamtkommentar SRB/Kuhn-Zuber SGB XI § 13 Rn4). Insoweit sind die Leistungen der Eingliederungshilfe weitreichender als die Leistungen zur Pflege. Als besondere Bestimmung regelt § 13 Abs. 3 Satz 3, dass die notwendigen Hilfen in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren sind; umgekehrt gibt es jedoch keine Vorschrift, dass die notwendigen Hilfen in stationären Einrichtungen der der Pflege einschließlich der Eingliederungshilfen zu leisten sind. Hieraus ergibt sich, dass ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfen auch dann besteht, wenn die leistungsberechtigte Person in einer stationären Pflegeeinrichtung lebt. So beispielsweise Landessozialgericht Baden-Württemberg: Urteil LSG BWB 16.05.2019 – L 7 SO 4797/16 (vgl. Bardua 2020).

Hieraus ergibt sich in der Beantwortung ihre Frage zunächst einmal, dass das Leitungssystem nicht von der Art der Einrichtung, sondern von dem Ziel und Zweck der Hilfen bestimmt wird. Ein Eingliederungshilfebedarf ist mit Leistungen der Eingliederungshilfe zu decken ganz unabhängig davon, wo die betreffende Person wohnt und welche Pflegeleistungen sie ansonsten in Anspruch nimmt.

 

Materialien

Eingliederungshilfe und Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung

Wie ist zu verfahren, wenn 3 bis 12 Menschen mit Behinderung wünschen, in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft zu wohnen und dort sowohl Assistenzleistungen, als auch ambulante Pflegeleistungen erhalten wollen. Bei dem Fallbeispiel soll auch gelten, dass der Leistungserbringer und Art und Umfang durch die Leistungsberechtigten selbst bestimmt werden können.

Besteht auch ein Anspruch auf Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI?



Antwort:

Eingliederungshilfe und Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung

Die Entscheidung der von Ihnen angesprochenen 3 bis 12 Menschen mit Behinderung und Pflegebedürftigkeit, sich zum Zwecke ihrer pflegerischen Versorgung in einer Wohngruppe zusammen zu tun, ist zu begrüßen. Dies ermöglicht Ihnen ein höheres Maß an Selbstbestimmung nicht nur im Hinblick auf die Auswahl des Leistungserbringers. Sondern diese Entscheidung eröffnet den Menschen auch einen vollumfänglichen Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, welche neben der Inanspruchnahme von Pflegegeld und/oder Pflegesachleistungen, dem Einsatz von Entlastungsbeträgen auch die Kombination von Verhinderungs – und Kurzzeitpflege sowie, soweit erforderlich, Tagespflege und Pflegesachleistungen beinhaltet. Unterstützung zum konkreten Vorgehen bieten in den einzelnen Ländern entsprechende Beratungsstellen, in Rheinland-Pfalz beispielsweise die Landesberatungsstellen Neues Wohnen oder das Projektpunkt RLP – Wohnen mit Teilhabe.

Zu Frage eines Wohngruppenzuschlages liegt eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 10.9.2020, Aktenzeichen B 3 P 2/19 R, B 3 P 3/19 R, B 3 P 1/20 R) vor, welche zugunsten der pflegebedürftigen Menschen strengen Anforderungen an die Gewährung eines Wohngruppenzuschlages eine Abfuhr erteilt.

Downloads und Links

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