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BTHG-Kompass 2.7

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.7

WfbM als "anderer Leistungsanbieter"

Sind Ihnen Pläne einzelner WfbM bekannt, sich selbst als "andere Leistungsanbieter" aufzustellen, und falls ja, welche Leistungen (Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich, Arbeitsbereich) werden angeboten?



Antwort:

Konkrete Pläne hierzu sind der BAG WfbM momentan nicht bekannt. Allerdings bietet das „Konstrukt" der "anderen Leistungsanbieter" durchaus Potential für Kooperationen, die auch für WfbM interessant sein können. Dazu muss aber natürlich sichergestellt sein, dass die Qualität der Leistung bei anderen Leistungsanbietern auf einem hohen Niveau erfolgt.

Kooperationen von InteresseDownloads und Links

"Andere Leistungsanbieter" als Konkurrenz für WfbM

Machen "andere Leistungsanbieter" den Werkstätten nicht Konkurrenz? Verhindert das nicht, dass Leistungserbringer Alternativen zur Werkstatt entwickeln?



Antwort:

Erweitertes Teilhabeangebot

Grundsätzlich ist es begrüßenswert, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung von anderen Leistungsanbietern die Wahlmöglichkeiten und das Teilhabeangebot für Menschen mit Behinderungen erweitert hat. Bis auf sechs Ausnahmen gelten für andere Leistungsanbieter dieselben Vorschriften, die auch an Werkstätten gerichtet sind. Es muss allerdings eine angemessene Qualifizierung und tarifliche Vergütung der Fachkräfte, die bei anderen Leistungsanbietern arbeiten, sichergestellt sein. Nur so kann verhindert werden, dass mögliche Preiskämpfe und Lohndumping bei der Leistungserbringung zum Nachteil von Beschäftigten und Fachkräften ausgetragen werden und die Qualität der Teilhabeleistung mindern. Entscheidend ist, dass die Menschen mit Behinderung bei anderen Leistungserbringern eine personenzentrierte Förderung erhalten.

Wahlrecht nach § 62 SGB IX

Welche neuen Möglichkeiten ergeben sich für Menschen mit Behinderungen durch das neue Wahlrecht nach § 62 SGB IX und wie könnte dieses Wahlrecht in der Praxis ausgestaltet werden?



Antwort:

Inanspruchnahme von Teilleistungen

Durch die neuen Regelungen des § 62 SGB IX („Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen") haben Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit, Leistungen zur Teilhabe in Werkstätten, bei anderen Leistungsanbietern oder aber von beiden gemeinsam zu erhalten. Das heißt, dass die Leistungsberechtigten nicht nur zwischen einer Werkstatt und einem anderen Leistungsanbieter auswählen können, sondern nun auch die Möglichkeit haben, Teilleistungen in Anspruch zu nehmen. Damit dies in der Praxis möglichst gut gelingt, hat der Gesetzgeber im Gesetz festgehalten, dass Werkstätten und andere Leistungsanbieter- sofern dies von den Leistungsberechtigten gewünscht ist- auch Leistungen zusammen erbringen können. Die Ausgestaltung dieses Wahlrechts hängt natürlich sehr stark vom Angebot der Leistungen vor Ort ab. Denn eine Auswahl kann nur getroffen werden, wenn ein entsprechend differenziertes Angebot vorhanden ist. Dies wird von Region zu Region unterschiedlich sein. Darüber hinaus ist es wichtig, genau darauf zu schauen, ob durch die entsprechenden Teilleistungen bzw. deren Kombination auch die Bedarfe und Ziele der Rehabilitation umfassend berücksichtigt werden.

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