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BTHG-Kompass 2.7
Hier haben Sie die Möglichkeit, die bislang veröffentlichten Antworten in unserem BTHG-Kompass zu kommentieren, zu ergänzen oder eine Frage zu vertiefen. Sie können uns auch weiterführende Literatur- oder Rechtsprechungshinweise geben.
Beteiligung beendet –
Beitrag #1005
Es wurde hier gesagt, dass es eigene Formulare im Bereich der Einkommens- und Vermögensprüfung für die SGB IX-Kostenträger geben sollte. Existieren diese mittlerweile bzw. wo sind diese zu finden?
Existieren weitere Musterformulare für Leistungen der Eingliederungshilfe?
Beitrag #1004
Wie verhält es sich mit der Beratung und Planung von Leistungen von Leistungsberechtigten der Eingliederungshilfe und der Pflegeversicherung, wenn ein Teilhabemanagement der Eingliederungshilfe und eine Pflegeberatung nach §7a SGB XI involviert sind? Sind beide gleichrangig zu betrachten? Inwieweit soll eine Zusammenarbeit im Rahmen des Gesamtplanverfahrens mit der Pflegeberatung stattfinden? Ersetzt ein Teilhabemanagement auch eine Pflegeberatung nach §7a SGB XI?
Beitrag #1003
Was ist eigentlich, wenn die Teilhabeziele nicht erreicht werden können, z. B. aufgrund zusätzlicher Behinderungen (körperlich oder Demenz). Umfasst dann die Eingliederungshilfe die Pflege nicht mehr (Eingliederungshilfe wurde im vorliegenden Fall schon vor der Regelaltersgrenze bezogen) ? Ändern sich dann auch die Vermögensgrenzen?
Beitrag #1002
Zitat aus dem Kompass: "Bei der gleichzeitigen Inanspruchnahme von Leistungen der Hilfe zur Pflege und Leistungen der Eingliederungshilfe greift das Lebenslagenmodell, wobei vor der Regelaltersrente die Vorschriften der Eingliederungshilfe gelten. Danach gelten die Vorschriften der Hilfe zur Pflege (gesetzl. Grundlage § 103 Abs. 2 SGB IX)."
Andere Stellen im Internet (z. B. Wikipedia https://de.m.wikipedia.org/wiki/Bundesteilhabegesetz verstehe ich so, das die Vorschriften der Eingliederungshilfe auch nach der Regelsaltergrenze gelten, wenn man vor der Regelaltersgrenze schon Eingliederungshilfe bezogen hat.
Das obige Zitat aus dem Kompass verstehe ich so, das mit Erreichen der Lebensaltergrenze die Vorschriften zur Pflege gelten.
Was ist korrekt?
Beitrag #1001
Beitrag zur Online-Fachdiskussion "Vernetzung von Beratungsangeboten":
Bereits die 2009 im Deutschen Bundestag ratifizierte UN-Behindertenrechtskonvention betont an mehreren Stellen die große Bedeutung frühzeitiger und niedrigschwelliger Zugänge zu Informationen und Diensten, u. a. in Art. 21 und 23 (3). Entsprechend wurden im Bundesteilhabegesetz (BTHG) frühzeitige Beratungsangebote - gleich in mehrfacher Hinsicht - verankert: in § 12 Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung, § 32 Unabhängige ergänzende Teilhabeberatung, § 33 Beratungspflichten für Sorgeberechtigte, § 34 Sicherung der Beratung für Menschen mit Behinderung sowie in § 6a Punkt 2 von Art. 23 „Frühförderungsverordnung“ (FrühV).
Um Menschen mit Beratungswunsch bei der Suche nach einem passgenauen Beratungsangebot zu unterstützen, sind dringend regionale Vernetzungen und gegenseitige Informationen der verschiedenen BTHG-bezogenen Beratungsangebote erforderlich. Dies gilt insbesondere in Bezug auf junge Familien.
„Gerade […] Eltern von Kindern im Säuglings-, Kleinkind- und Kindergartenalter durchlaufen eine Lebensphase, in der die Bewältigung von familiären Veränderungen und alltäglichen Herausforderungen in vermehrtem Maße Aufmerksamkeit und Energien der Sorgeberechtigten binden. Das Bemühen, auf kindliche Bedürfnisse einzugehen, Entwicklungschancen zu eröffnen, nichts Wesentliches zu übersehen, mit dem Heranwachsen des Kindes kontinuierlich selbst entwicklungsrelevantes Wissen zu erwerben und anzuwenden, dort Gewissheit herzustellen, wo Unsicherheit herrscht, sowie folgenträchtigte Risiken frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden, prägen die Elternschaft im frühen Kindesalter in besonderer Weise.
Dass nun das BTHG in der Frühförderungsverordnung – gemäß UN-Behindertenrechts-konvention (UN-BRK) – ein offenes, niedrigschwelliges Beratungsangebot als weitere Standardleistung der Komplexleistung Frühförderung zum Zwecke eines rechtzeitigen und wohnortnahen Zugangs von Familien zu Diensten und Informationen schafft, stellt ein punktgenaues Angebot für Eltern dar, die ein Entwicklungsrisiko bei ihrem Säugling, Klein- oder Kindergartenkind vermuten. Mehr noch.
Das offene, niedrigschwellige Beratungsangebot, das vor der Einleitung einer Eingangsdiagnostik wahrgenommen werden soll, erfüllt als „zielgruppenspezifisches Beratungsangebot“ eine Schlüsselfunktion, damit Eltern kompetente Ansprechpartner/innen zur Verfügung stehen, um kostenlos und in einem angemessenen Zeit- und Gesprächsrahmen Anliegen und Fragen hinsichtlich der Entwicklung ihres Kindes thematisieren zu können. Nur wer Kenntnis und Verständnis bezüglich seiner Rechte, Leistungsansprüche und Möglichkeiten erlangt hat, die das BTHG zusichert, kann diese selbstbestimmt nutzen“ (Frühförderung interdisziplinär, 3/2020, S. 152).
Bedauerlicherweise ist das "Offene, niedrigschwellige Beratungsangebot" im Sinne der Frühförderungsverordnung noch zu wenig bekannt - auch bei anderen Angeboten der Teilhabeberatung.
Beitrag #1000
Vermögens- und Einkommensprüfung
Mit dem BTHG hat der Bundestag beschlossen, dass die Antragssteller auf Eingliederungshilfe (soziale Teilhabe) "ihre Hosen nicht runterlassen" müssen. Bei der Einkommensprüfung reicht der Nachweis mit dem Steuerbescheid aus dem Vorvorjahr (manchmal halten sich die Ämter nicht daran). Nur bei der Vermögensprüfung verlangen die Ämter immer noch alle Unterlagen, wie wir sie zu Zeiten der Sozialhilfe kennen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Auszug aus dem Grundbuch usw. usw. Das ist gar nicht im Sinne des BTHG. Wie kann man den Ämtern entgegenwirken, wenn sie dennoch zu viele, z.T. unberechtigte Nachweise über Einkommen und Vermögen fordern?