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BTHG-Kompass 2.6

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.6

Bemessung der konkreten Eingliederungshilfe-Leistungen

Wie bemessen sich die konkreten Leistungen der Eingliederungshilfe, nachdem ein Bedarfsfeststellungsverfahren durchgeführt wurde? Die einzigen Anhaltspunkte, die das SGB IX dazu gibt, welchen Umfang Rehabilitations- und Teilhabeleistungen haben sollen, findet man in den § 1 SGB IX (Zweck des Gesetzes), § 3 SGB IX (Prävention), § 4 SGB IX (Rehabilitationsziele) und § 8 SGB IX (Wunsch-und Wahlrecht). Heißt das zusammengefasst, dass künftig jeder Mensch mit Behinderungen genau die Leistung bekommen soll, die er/sie sich wünscht?



Antwort:

Antwort

Nach § 141 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 SGB XII sind die Wünsche der Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der Leistungen sowie der individuelle Bedarf zu ermitteln. In der Gesetzesbegründung zu den von den Trägern der Eingliederungshilfe künftig anzuwendenden parallelen Bestimmungen §§ 118, 120 SGB IX heißt es: „[…] Die Ermittlung des individuellen Bedarfs im Gesamtplanverfahren erfolgt in transparenter und objektiver Art und Weise mit Hilfe eines wissenschaftsbasierten, konkreten Werkzeugs (z.B. Fragebogen, Checkliste, Leitfaden) […] dann werden die Leistungen zur Bedarfsdeckung festgestellt […]“ (BT-Drs. 18/9522 S. 287f.)

Die Länder haben diese Bedarfsermittlungsinstrumente auszuwählen und den Trägern der Eingliederungshilfe zur Anwendung vorzugeben. Die in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen als Bedarfsermittlungsinstrumente vorgestellten Konzepte BEI_NRW und BENi sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt tatsächlich nur Leitfäden zur Ermittlung der Wünsche zu Ziel und Art der von ihnen begehrten Leistungen. Maßstäbe zur konkreten Feststellung von Bedarfen und Leistungen fehlen bisher.

Bedarfsermittlungsinstrument und BudgetierungsinstrumentMaterialien

Hilfsmittel

Um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen, sieht der offene Leistungskatalog der Sozialen Teilhabe Hilfsmittel vor. Dazu zählen insbesondere Kommunikations- und Mobilitätshilfen, aber auch Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens.

Was ist unter Hilfsmittel zu verstehen?

Was ist nach § 76 Abs. 2 Nr. 8 SGB IX i.V.m. § 84 SGB IX alles unter „Hilfsmittel“ zu verstehen?



Antwort:

Was ist unter Hilfsmittel zu verstehen?

§ 84 SGB IX umfasst ausschließlich Hilfsmittel, die zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erforderlich sind. Hilfsmittel zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur medizinischen Rehabilitation sind damit nicht umschlossen. Maßgebend für die Zuordnung zu der Leistungsgruppe ist, welche Bedürfnisse mit dem konkreten Hilfsmittel befriedigt werden sollen (Dau et al. 2019: 424).

Hilfsmittel nach § 84 SGB IX dienen dem Kontakt der leistungsberechtigten Person mit seiner Umwelt sowie der Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben (ebd.). Sie dienen gleichsam der Behebung von behinderungsbedingten Begleitumständen.

Als Orientierung können die im nicht abschließenden Katalog der ehemaligen Eingliederungshilfeverordnung (§ 9 Abs. 2 EinglHV) aufgeführten Leistungsarten herangezogen werden, sofern sie nicht von anderen Teilen der sozialen Teilhabe abgedeckt werden (vgl. Nr. 163 der Gemeinsamen Ausführungsvorschriften Eingliederungshilfe des Landes Berlin).

Literatur

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