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BTHG-Kompass 2.4

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.4

Stundenlohn qualifizierter Assistenzfachkräfte

Wie hoch ist der bewilligte Stundenlohn von qualifizierten Assistenzfachkräften?



Antwort:

Stundenlohn qualifizierter Assistenzfachkräfte

Diese Frage kann nicht generell beantwortet werden. Der Stundenlohn ist abhängig von der Konzeption des Leistungserbringers für die qualifizierten Assistenzleistungen. Bietet er Assistenzleistungen für Eltern mit Behinderung zur Versorgung und Betreuung ihrer Kinder, benötigt er qualifizierte Assistenzkräfte mit systemischer Ausbildung, für die Assistenzleistung Gestaltung sozialer Beziehungen ggf. auch Psycholog*innen. Es gilt die Tarifbindung und es ist zu berücksichtigen, dass die Leistung unabhängig von der leistungserbringenden Person erbracht werden muss. Es müssen daher Ausfallzeiten einberechnet werden. Letztlich werden die Verhandlungen der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung entscheidend sein und es ist zu hoffen, dass die Leistungsträger nicht mehr davon ausgehen, dass der ambulante Bereich der Billigsektor im Sozialbereich ist. Einen einheitlichen Stundelohn wird es nicht geben.

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Kompensatorische Assistenz ausreichend?

Begleitung bei geistiger oder Sinnesbehinderung ist oft nur im Zusammenhang mit Hilfen zur Verständigung bzw. Orientierung möglich. Sind die hierfür erforderlichen Kommunikationskompetenzen überhaupt mit kompensatorischer Assistenz leistbar?



Antwort:

Kompensatorische Assistenz ausreichend?

Die Fähigkeit zur Verständigung hat weniger mit der Art der Beeinträchtigung zu tun (Behinderung kommt nach dem neuen Behinderungsbegriff durch die Wechselwirkung zwischen Funktionsbeeinträchtigung und Barrieren zustande, vgl. § 2 Abs. 1 SGB IX), als mit deren Ausprägung. Ist eine Person mit geistiger Behinderung in den mentalen Funktionen außer der Intelligenz wenig beeinträchtigt, wird für die Bewältigung des Alltags kompensatorische Assistenz ausreichen. Hat die leistungsberechtigte Person aber Ziele in Richtung mehr eigenständiger Bewältigung oder liegen starke Beeinträchtigungen der mentalen Funktionen vor, sind Assistenzleistungen zur Befähigung erforderlich. Bei Menschen mit seelischer Behinderung wird das regelhaft der Fall sein.

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Gestaltung der Leistungen in besonderen Wohnformen

Werden Anbieter besonderer Wohnformen verpflichtet sein, Assistenzleistungen personenzentriert aus ihren Poolleistungen herauszulösen, wenn Leistungsberechtigte dies wünschen?



Antwort:

Gestaltung der Leistungen in besonderen Wohnformen

Ja. Nach § 78 Abs. 2 SGB IX entscheiden die Leistungsberechtigten über die konkrete Gestaltung der Leistungen hinsichtlich Ablauf, Ort und Begleitung der Leistungsberechtigten. Auch in besonderen Wohnformen müssen die Leistungen entsprechend der Wünsche und des individuellen Bedarfs erbracht werden.

Eine Lösung in den Landesrahmenverträgen ist die Festlegung eines Basismoduls mit zusätzlicher Erbringung von Assistenzleistungen nach individuellem Bedarf. Für die Personalplanung der besonderen Wohnformen ist das eine große Herausforderung. Es ist lohnend, sich mit der Personalorganisation ambulanter Pflegedienste zu beschäftigen.

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