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BTHG-Kompass 2.4

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.4

Handlungsmöglichkeiten bei Schlechtleistung des Leistungserbringers

Welche Handlungsmöglichkeiten haben Leistungsberechtigte, wenn Leistungserbringer schlechte Leistungen bzw. die vereinbarten Leistungen gar nicht erbringen? Welche Kontrollmechanismen und verbraucherschutzrechtlichen Möglichkeiten existieren?



Antwort:

Antwort von Rainer Sobota:

 

Welche Handlungsmöglichkeiten Leistungsberechtigte haben, wenn der Leistungserbringer eine Schlechtleistung oder gar keine Leistung erbringt, hat einen theoretischen und einen praktischen Aspekt. Der zu erbringenden Leistung liegt ein Dienstleistungsvertrag zugrunde. Dieser muss erfüllt werden. Im Gegenzug erhält der Leistungserbringer das vertraglich festgelegte Entgelt. Der Vertrag kann unter Umständen auch gekündigt werden. Welche Regelungen im Einzelnen gelten, ergibt sich aus dem Gesetz (§§ 611ff BGB ) und dem jeweils vorliegenden Vertrag.

Handelt es sich um eine Dienstleistung, bei der die Vergütung nicht direkt durch den Leistungsberechtigten, sondern durch einen Dritten (den zuständigen Leistungsträger) erfolgt, muss die Schlechtleistung oder die Nicht-Leistung beim Leistungsträger angezeigt werden. Dieser wird die entsprechenden Konsequenzen daraus ziehen. Die Vergütungsvereinbarungen zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern regeln immer, dass ein Vergütungsanspruch nur bei Leistung entsteht.

Im Falle der Kündigung des Vertrages mit dem Leistungserbringer durch den Leistungsberechtigten, muss der Leistungsträger einen alternativen Leistungserbringer zur Bedarfsdeckung anbieten, im Zweifel die Leistung selbst erbringen. Sämtliche Leistungsansprüche des Sozialrechts richten sich gegen die Leistungsträger. Sie bedienen sich für die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtung Dritter, es bleibt bei Ihnen aber die Pflicht, die Erbringung einer notwendigen Hilfeleistung auch zu gewährleisten. Hat z.B. eine Kommune kein Geld mehr, um die Sozialhilfe zu bezahlen, muss sie eine Lösung finden (z.B. einen Kredit aufnehmen). Das gilt sinngemäß auch für eine zu erbringende Dienstleistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Wird eine Dienstleistung nicht mit der erforderlichen Qualität erbracht, hat der Leistungsträger in der Regel Einflussmöglichkeiten, für eine Änderung herbeizuführen. Maßstab dafür sind die Vereinbarungen zur Qualität der Dienstleistung, die zusammen mit der Vergütungsvereinbarung zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer abgeschlossen worden sind.

In der Praxis ist die Durchsetzung berechtigter Leistungsansprüche gegenüber Leistungserbringern aber eher eine Frage von Angebot und Nachfrage. Stehen ausreichend Dienstleister zur Verfügung und gibt es tatsächlich eine (Aus)-Wahlmöglichkeit, kann ein Wechsel des Leistungserbringers einfach durchgeführt werden. In Gegenden, in denen nicht genügend Leistungserbringer zur Verfügung stehen, bleibt nur der beschwerliche Weg über Hinweise an den zuständigen Leistungsträger. Daneben besteht natürlich die Möglichkeit, sich bezüglich der Handlungsmöglichkeiten von Selbsthilfegruppen, Beratungsstellen (z.B. EUTB, Verbrauchberatung) oder Rechtsanwälten aufklären zu lassen.

Handlungsmöglichkeiten bei Schlechtleistung des LeistungserbringersDownloads und Links

Kosten der Unterkunft

Hier finden Sie Fragen und Antworten, die sich mit der Ermittlung der anzuerkennenden Kosten der Unterkunft beschäftigen.

Aufwendungen für Brandschutz und Sicherungsmaßnahmen

Können bei der Kalkulation der Kosten der Wohnraumüberlassung für Menschen mit Behinderungen im gemeinschaftlichen Wohnen behinderungsspezifische Aufwendungen (beispielsweise Brandschutz) in die Fachleistung gerechnet werden?

Sind die investiven Aufwendungen für Sicherungsmaßnahmen bei geschlossener Unterbringung ausschließlich der Fachleistung oder auch anteilig den Kosten der Wohnraumüberlassung zuzurechnen?



Antwort:

Zur Beantwortung dieser Fragen haben die AG Personenzentrierung beim BMAS und der Deutsche Verein jeweils Empfehlungen entwickelt. Sie unterscheiden sich in der Zuordnung einzelner Positionen voneinander.

Die AG Personenzentrierung hat für die Berücksichtigung der Investitionskosten ein quotales Flächenzuordnungsverfahren vorgesehen. Dies ist zwar nicht verbindlich, wird aber in vielen Bundesländern umgesetzt.

Die Investitionskosten für brandschutzrechtliche Anforderungen sind ebenso wie die Investitionskosten für Sicherungsmaßnahmen entsprechend dem zuvor ermittelten Verhältnis zwischen Wohn- und Fachleistungsflächen auf Wohnen und Fachleistung aufzuteilen.

(AG Personenzentrierung 2018: 3).

 

AG Personenzentrierung empfiehlt quotale AufteilungMaterialien

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