Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe bei Säuglingen, Klein- und Kindergartenkindern
Der folgende Diskussionsbeitrag bezieht sich auf die Leistungsberechtigung von Säuglingen, Klein- und Kindergartenkindern. Er nimmt engen Bezug zur BT-Drucksache 18/9954 (Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, Drucksache 18/9522).
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum BTHG-Entwurf darauf hingewiesen, dass es weder möglich noch sinnvoll sei, wesentliche Teilhabebeschränkungen von Kindern im Vorschulalter nach Anzahl und Schweregrad derjenigen Teilhabekriterien vorzunehmen, die für Schulkinder oder Erwachsene bedeutsam sind. Dies würde zu einer Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen sowie zu einem Rückgang von Einzel- und Komplexleistungen im Rahmen der Früherkennung und Frühförderung führen. In der Folge wäre auch der präventive Ansatz der interdisziplinären Frühförderung gefährdet. Für die Bewilligung von Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung, so die Empfehlung des Bundesrats, müsse es bereits ausreichend sein, wenn die Folgen einer (drohenden) Behinderung gemildert würden. „Es muss daher klargestellt werden, dass § 79 SGB IX-E lex specialis zu § 99 SGB IX-E ist und bei den Heilpädagogischen Leistungen für Frühförderkinder nach wie vor keine hohe Wahrscheinlichkeit einer erheblichen, drohenden Teilhabebeschränkung erforderlich ist, um den Leistungstatbestand auszulösen“ (vgl. Drucksache 18/9954, S. 14-15). Die Bundesregierung ist dieser Einschätzung gefolgt (s. Drucksache 18/9954, S. 65).
Antwort:
Wir beantworten die Frage aus rechtlicher und aus sozialmedizinischer Sicht.
Aus rechtlicher Sicht ist sehr fraglich, ob der Bundesregierung und dem Gesetzgeber die nach BT-Drucks. 18/9954, 65 gewünschte Änderung im Sinne des Bundesrats gelungen ist. Das Wort „Leistungsberechtigte“ wurde im Vergleich zur Entwurfsfassung gestrichen. Der Ausschussbericht gibt jedoch keine klare Aussage zum Sinn dieser Änderung (BT-Drucks. 18/10523, 56). Zudem kann kaum gemeint sein, dass Leistungen an nicht leistungsberechtigte Personen erbracht werden. Über die Anspruchsberechtigung wird jedoch nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IX nicht in Teil 1 SGB IX, sondern in Teil 2 entschieden. § 79 SGB IX kann insoweit nicht lex specialis zu § 99 SGB IX sein. Das Problem wäre erst gelöst, wenn es zu einer Änderung von § 99 SGB IX kommt.
Aus sozialmedizinischer Sicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in vielen Fällen einer heilpädagogischen Leistung eine medizinische Leistung zur Früherkennung und Frühförderung vorausgeht, die neben den medizinischen Leistungen nach § 46 Abs. 1 Nr.1 SGB IX auch nichtärztliche Leistungen umfasst, die nach § 43 a Abs. 1 SGB IX als sozialpädiatrische Leistungen erbracht werden. Ergebnis ist ein Behandlungsplan, der die Leistungsgrundlage für Leistungen sowohl nach § 46 SGB IX sein kann als auch für Leistungen nach § 79 SGB IX. Ein Behandlungsplan umfasst dann die Leistungen, die erforderlich sind, um die Ziele auch nach § 79 SGB IX zu erreichen.
Zur Erstellung des Behandlungsplanes, die übrigens auch von Kinderärzten, Gesundheitsämtern u.a. Stellen erfolgen kann, werden Feststellungen zur Behinderung oder drohenden Behinderung getroffen, die in der Regel den Kriterien des § 13 SGB IX entsprechen. Sie liefern also die Grundlagen für eine Leistungsentscheidung im Hinblick auf die Leistungen der Frühförderung. Zudem ermitteln die Frühförderstellen ebenfalls den Bedarf umfassend, bevor sie tätig werden.
Bei diesem Vorgehen handelt es sich um einen in der Regel niedrigschwelligen Zugang, der unbedingt beibehalten werden sollte. Dabei wird regelhaft von der gesetzlichen Option Gebrauch gemacht, Leistungen auch bei drohender Behinderung erbringen zu können. Eine besondere Prüfung der Wesentlichkeit erfolgt hier nicht.
Es erscheint nicht sinnvoll, und ist auch gesetzlich nicht zwingend erforderlich, dieses bewährte Verfahren durch ein standardisiertes, an anderen Problemlagen orientiertes allgemeines Teilhabe- oder Gesamtplanverfahren zu ersetzen. Das bisherige, in den einzelnen Bundesländern jeweils unterschiedlich geregelte Verfahren ist mit dem BTHG vereinbar.
Antwort aus rechtlicher und sozialmedizinischer Sicht