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BTHG-Kompass 1.6

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 1.6

Akteure des Gesamtplanverfahrens

Wer ist ins Gesamtplanverfahren einzubeziehen?



Antwort:

Neben dem Träger der Eingliederungshilfe sind die Leistungsberechtigten und deren Vertrauenspersonen gem. § 141 Abs 2 SGB XII, andere Leistungsträger gem. § 141 Abs 3 sowie die gem. § 144 Abs 3 im Einzelfall Beteiligten einzubeziehen, das sind insbesondere der behandelnde Arzt, das Gesundheitsamt, der Landesarzt, das Jugendamt und die Arbeitsagentur. 

Akteure des Gesamtplanverfahrens

Wer plant die Leistungen?

Bisher haben vielfach die Sozialen Träger in der Eingliederungshilfe, also die Leistungserbringer, die Behandlungs- und Rehabiltationspläne für ihre Klientinnen und Klienten erstellt. Gemäß Gesamtplanverfahren nach § 141 ff. SGB XII müssen jetzt die Kostenträger, also z.B. das Fallmanagement des Sozialamts, die notwendigen Hilfen planen. Wie wird das in der Praxis umgesetzt?



Antwort:

Das Gesamtplanverfahren ist Sache der Behörde

Das Gesamtplanverfahren war auch nach bisherigem Recht Aufgabe des Leistungsträgers (§ 58 SGB XII a.F.). Die bisherige Praxis, dass Leistungserbringer Behandlungs- und Rehabilitationspläne für ihre Klienten erstellen, mag der Verfahrensvereinfachung gedient haben, ist aber spätestens seit dem 1. Januar 2018 unzulässig. Die nunmehr obligatorische Beteiligung des Leistungsberechtigten im Gesamtplanverfahren dient unter anderem seiner Beratung und der Einbeziehung seiner Wünsche in die Bedarfsfeststellung und Leistungsplanung.

So schreibt beispielsweise das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie im Rahmen der Veröffentlichung der Arbeitsversion 2.0 des Bedarfsermittlungsinstruments B.E.Ni: "Die Bedarfsermittlung und die Durchführung des Teilhabe- / Gesamtplanverfahrens fallen allein in die Verantwortung und Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe (ab dem Jahr 2020 der Träger der Eingliederungshilfe). Die Formulare sind folgerichtig vom Leistungsträger und nicht vom Leistungserbringer auszufüllen" (Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie 2018: 3).

…selbst dann, wenn das zeitaufwändig ist.Gutachten des Deutschen Vereins

Ein Gutachten des Deutschen Vereins kommt ebenfalls zu dem Schluss, dass eine Beteiligung des Leistungserbringers weder im Rahmen des Gesamtplanverfahrens vorgesehen ist, noch etwa nach § 12 SGB X in Betracht kommt.

 

Materialien

Einbeziehung des Menschen mit Behinderungen im Gesamtplanverfahren

Wie soll der Mensch mit Behinderungen ins Gesamtplanverfahren einbezogen werden?

Wann und wie kann er sich ins Verfahren einbringen?



Antwort:

Mensch mit Behinderungen an allen Verfahrensschritten beteiligt

Die Leistungsberechtigten sind gem. § 141 Abs 1 SGB XII von Beginn an in allen Verfahrensschritten, beginnend mit der Beratung, mit allen Rechten zu beteiligen. Ihre Wünsche zu Ziel und Art der Leistungen sind bereits von Amts wegen zu ermitteln und zu dokumentieren. In die Dokumentation des Gesamtplanverfahrens können die Leistungsberechtigten selbst oder ihre Vertreter oder Vertrauenspersonen jederzeit Einsicht nehmen. Sie können gem. § 143 Abs 1 SGB XII die Durchführung einer Gesamtplankonferenz vorschlagen, in der die Ergebnisse des Gesamtplanverfahrens erörtert werden. Sie können Stellung zu einem Gesamtplanentwurf nehmen und Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte auf der Grundlage des Gesamtplanes einlegen.

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