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Kompass 1.9

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Kompass 1.9

Gutachten der Gesundheitsämter

Bisher haben die Ärzte der Gesundheitsämter die Krankheiten anhand des ICD ermittelt. Auf dieser Grundlage prüfte der Sozialdienst die Teilhabeeinschränkung und somit die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis. In den Gutachten der Gesundheitsämter nach ICF werden jedoch seit dem 01.01.2018 detailliert die Teilhabeeinschränkungen beschrieben, sodass die Prüfung des Sozialdienstes entfallen könnte. Ist der Träger der Eingliederungshilfe an das Gutachten gebunden? Entfällt dieser Prüfschritt durch den Sozialdienst in Zukunft?



Antwort:

Aufgabenverteilung zwischen Gesundheitsämtern und Sozialdienst

Nach dem BTHG ist der Träger der Eingliederungshilfe und nicht das Gesundheitsamt für die Beschreibung der Beeinträchtigung der Teilhabe zuständig (§ 142 SGB XII; ab 01.01.2020 § 118 SGB IX n.F.).

Zugleich ist das Gesamtplanverfahren gemäß § 141 SGB XII (ab 01.01.2020 § 117 SGB IX n.F.) unter Beachtung des Kriteriums „interdisziplinär“ durchzuführen. In diesem Zusammenhang formuliert die BAGüS in ihrer Orientierungshilfe zur Gesamtplanung den Hinweis, am Gesamtplanverfahren „die fachlichen Disziplinen zu beteiligen, die die für die Ermittlung und Feststellung des Bedarfs notwendige Fachkompetenz mitbringen“ (BAGüS 2018: 8).

Zur Sicherstellung der im BTHG geforderten Interdisziplinarität ist auch die Einbindung der ärztlichen Expertise der Gesundheitsämter von Bedeutung. Weitere Vorgaben hinsichtlich der konkreten Aufgabenverteilung zwischen Gesundheitsämtern und Träger der Eingliederungshilfe sind im BTHG jedoch nicht enthalten. Vielmehr unterscheiden sich die Bedarfsermittlungsinstrumente, die aktuell durch die Träger der Eingliederungshilfe und die Bundesländer (weiter-)entwickelt werden dahingehend, inwieweit die Träger der Eingliederungshilfe auf der ärztlichen Diagnose hinsichtlich des Gesundheitsproblems und der Körperfunktionen und -strukturen aufbauen oder diese eigenständig erheben.

 

 

 

 

Materialien

Core-sets in der Bedarfsermittlung

Was ist bei der Einbeziehung von Core-sets im Rahmen der Bedarfsermittlungsinstrumente hinsichtlich der ICF-Orientierung zu beachten?



Antwort:

Bedeutung und Anwendung von Core-sets

ICF-Core-sets sind Gruppen von Items, die beanspruchen, die wesentlichen Merkmale vergleichbarer Gruppen abzubilden, also z.B. bei bestimmten Behinderungsarten, Hilfsbedarfsgruppen etc., die gemeinsam und typischerweise vorliegen und diese Gruppe charakterisieren können. Die Idee bei der Verwendung von Core-Sets ist es v.a., durch die Selektion typischer Items und deren Zusammenfassung zu Sets die Bedarfsermittlung oder die Hilfsplanung zu vereinfachen und zu verkürzen. Die Hypothese dabei ist, dass es ausreicht, eine kleine, aber charakteristische Menge von Items zu erheben, um die Behinderung oder den Unterstützungsbedarf zu charakterisieren. Dies kann für einige Behinderungsbilder bis zu einem gewissen Abstraktionsgrad gelingen.

Erfahrungen in der Anwendung von Core-setsProbleme und Grenzen bei der Anwendung von Core-setsCore-sets in unterschiedlichen InstrumentenVorgaben des BTHGBedeutung und Anwendung von Core-sets

Ein Core-set ist als eine Auswahl aus den ICF-Items zu verstehen, die von Expert/innen getroffen wird, um die Anwendung zu erleichtern.

ICF-Orientierung im Rahmen eines Core-sets bedeutet, eine funktionale Auswahl zu treffen – d.h. die Absicht/Interessenposition ist hier immer zu verdeutlichen.

  • Soll ein Core-set zur Beschreibung von spezifischen Gesundheitsproblemen unter Berücksichtigung aller Domänen dienen (Diagnostik /Anamnese)?
  • Soll ein Core-set zur Beschreibung der Rehabilitationsleistungen für eine bestimmte diagnostische Gruppe/Zielgruppe genutzt werden (Leistungskatalog)?

In diesen beiden Funktionen sind bisher in Deutschland häufig Core-sets für Behandlungsleistungen oder medizinische bzw. berufliche Rehabilitation entstanden.

Neuerungen durch das BTHG

Bedarfsermittlung bei Vorliegen kommunikativer Beeinträchtigungen

Wie können Schwierigkeiten, insbesondere bei der Bedarfsermittlung, bei der Kommunikation mit dem Personenkreis der Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf überwunden werden?



Antwort:

Individualität und Kommunikation als zentrale Bausteine der Bedarfsermittlung nach dem BTHG

Da die Bedarfsermittlung als Teil des reformierten Gesamtplanverfahrens u.a. individuell durchzuführen ist (§ 117 Abs. 1 SGB IX n.F.), spielt die Kommunikation mit der leistungsberechtigten Person im BTHG eine wichtige Rolle.

Engel und Beck (2018: 5) führen hinsichtlich dieses Kriteriums der Individualität aus, dass neben “einer wunschgemäßen Beteiligung weiterer Personen […] hier insbesondere auch die Bereitstellung von Kommunikationshilfen zu gewährleisten” ist.

Beteiligung einer Person des Vertrauens

Das BTHG sieht vor, dass am Gesamtplanverfahren auf Verlangen des Leistungsberechtigten eine Person seines Vertrauens beteiligt wird (§ 117 Abs. 2 SGB IX n.F.). Dies können etwa Angehörige oder Freunde sein, die bei der Kommunikation unterstützen können.

Die Person des Vertrauens wurde durch das BTHG auch im Bereich der Beratung und Unterstützung durch den Träger der Eingliederungshilfe aufgenommen (§ 106 SGB IX n.F.). Hierzu wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt:

“Die Regelung wird […] im Hinblick auf die Besonderheit des zu beratenden Personenkreises der Menschen mit wesentlichen Behinderungen ergänzt. Mit der Regelung, dass auf ihren Wunsch eine Person ihres Vertrauens hinzuzuziehen ist, soll insbesondere erreicht werden, dass ihnen durch die Anwesenheit und Expertise einer Vertrauensperson ein Sicherheitsgefühl vermittelt wird oder/und sie ggf. eine Hilfe zur besseren Verständigung und Kommunikation erhalten“ (BT-Drs. 18/9522: 281).

Bereitstellung weiterer Kommunikationshilfen

Eine weitere Möglichkeit, um bei der Bedarfsermittlung Schwierigkeiten in der Kommunikation zu überwinden, ist die Bereitstellung von Kommunikationshilfen, beispielsweise durch unterstützte Kommunikation, Visualisierungen, Gebärdensprache, leichte Sprache und Lormen.

Umsetzung

Diese Möglichkeiten der kommunikativen Unterstützung haben teilweise explizit Eingang in die Bedarfsermittlungsinstrumente gefunden, die derzeit in den Bundesländern entwickelt oder überarbeitet werden. So wird etwa im Bedarfsermittlungsinstrument für Baden-Württemberg dokumentiert, ob und welche Kommunikationshilfen erforderlich waren (Ministerium für Soziales und Integration 2018: 3).

Zudem wird in einigen Bundesländern angestrebt, die neuen Bedarfsermittlungsinstrumente auch in leichter Sprache zur Verfügung zu stellen (Umsetzungsbegleitung BTHG 2018).

Da das BTHG vorsieht, dass die Fachkräfte des Trägers der Eingliederungshilfe die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben sollen (§ 97 SGB IX n.F.), kann auch der Qualifikation der Fachkräfte, beispielsweise mit Blick auf methodisches Wissen zu Kommunikationsformen (Engel/Beck 2018: 15), im weiteren Umsetzungsprozess eine wichtige Rolle zukommen.

 

Quellen

Engel, Heike/Beck, Iris (2018): Voruntersuchung als Entscheidungsgrundlage zur Entwicklung eines Instruments zur Ermittlung des Bedarfs im Rahmen der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) im Land Berlin. Abschlussbericht. Berlin: Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales. In: https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/w/files/aktuelles/senias-vorstudie-abschlussbericht.pdf (07.03.2019)

Ministerium für Soziales und Integration (2018): Ermittlung des individuellen Hilfebedarfes für Leistungen der Teilhabe in Baden-Württemberg. In: https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/w/files/aktuelles/2018_mai_bei_bawue_final-plus-komplett.pdf (07.03.2019).

Umsetzungsbegleitung BTHG (2018): Regionalkonferenz Ost - Forum 1 Gesamt- und Teilhabeplanverfahren / Bedarfsermittlung. In: https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/veranstaltungen/vergangene-veranstaltungen/rk-ost/forum-1/ (07.03.2019).

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