Beteiligen
BTHG-Kompass 1.9
Hier haben Sie die Möglichkeit, die bislang veröffentlichten Antworten in unserem BTHG-Kompass zu kommentieren, zu ergänzen oder eine Frage zu vertiefen. Sie können auch weiterführende Literatur- oder Rechtsprechungshinweise geben, um auf diese Weise dabei zu helfen, das Wissen aller Nutzer zu erweitern.
Beteiligung beendet –
Beitrag #1006
Sie schreiben in Ihrer Antwort:
"Nicht ausschließbar: Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe
Die Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe (Leistungsgruppen 1, 2, 4 und 5 gem. § 6 Abs. 1 Ziff. 6 SGB IX) sind, soweit ihre Voraussetzungen vorliegen (Minderjährige oder junge Volljährige, § 41 SGB VIII, ““seelische Behinderung“, § 35 a SGB VIII), grundsätzlich nicht ausschließbar und kommen immer auch neben Leistungen aus allen anderen Systemen in Betracht..."
Was soll das bedeuten, dass die Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe "nicht ausschließbar [sind] und immer auch neben Leistungen aus allen anderen Systemen in Betracht [kommen]"? - Auch in der Kinder- und Jugendhilfe gilt, genau wie in der Eingliederungshilfe, der grundsätzliche Nachrang gegenüber den anderen Sozialleistungsträgern (§ 10 Abs. 1 SGB VIII). Das heißt, besteht beispielsweise ein Bedarf an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, sind hierfür grundsätzlich (und auch umfassend) die anderen für diesen Teilhabebereich verantwortlichen Reha-Träger (insb. gesetzl. KK) vorrangig zuständig. Die (nachrangige) Verpflichtung der Kinder- und Jugendhilfe aktiviert sich indes nur dann und insoweit als ein ungedeckter Bedarf bestehen bleibt, z.B. weil es sich um eine nicht in das Leistungsspektrum der GKV fallende Therapie handelt. Aus dem sich, im Einzelfall ggf. aktivierenden, Nachrang eine grundsätzliche Parallel-Leistungsverantwortung der Kinder- und Jugendhilfe herzuleiten, widerspräche jedoch m.E. deutlich der Gesetzessystematik! - Oder habe ich Sie da missverstanden?
Beitrag #1005
Ich frage nochmal konkret nach: ein Kunde stellt einen Antrag auf ambulant betreutes Wohnen (Einzelleistung der EGH, planmäßig Gesamtplanverfahren), weil er aus dem Elternhaus in eine eigene Wohnung zieht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung besucht er entweder a) den Berufsbildungsbereich (Träger ist die Agentur für Arbeit) oder b) den Arbeitsbereich einer WfbM (Träger ist die EGH des Sozialamtes).
Muss ich in diesem Fall bereits aufgrund des Antrages auf abW ein Teilhabeplanverfahren durchführen und wen muss ich beteiligen ?
Beitrag #1003
Mal nachgedacht , als Mutter einer schwer geistig behinderten Tochter:
Die Hilfeplanung soll also zukünftig von der zuständigen Behörde durchgeführt werden. Bisher waren es die Einrichtungen, die Mitarbeiter, die den Menschen mit Behinderung schon seit Jahren kennen und häufig auch guten Kontakt zu Angehörigen und /oder den gesetzlichen Betreuern haben . Sie verfügen über das nötige Fachwissen und auch die Empathie. Das wird jetzt kurzerhand "über Bord" geworfen, das Fachwissen meiner Meinung nach regelrecht diskreditiert. Bisher war es ja so, dass Probleme unmittelbar besprochen und so pädagogische Anpassungen im Alltag vorgenommen werden konnten. Wie ist das Procedere ab 2020? Ist dann die Behörde zu bemühen?
Bei aller VIELLEICHT vorhandenen Fachlichkeit bei der Behörde - ich habe mehr als große Zweifel, dass es dort auch nur einen Bruchteil an Fachwissens gibt, welches die Mitarbeiter in den Einrichtungen haben, geschweige denn, dass es dort überhaupt genügend ausgebildete Beschäftigte gibt, die auch nur ansatzweise in der Lage wären, die Aufgabe auch nur annähernd und im Sinne des Menschen mit geistiger Behinderung zu bewältigen.
Beim Lesen von bisher nur einigen Kapiteln hier wird mir bange - ich sehe einen neuen Verwaltungswust wachsen, der Unsummen verschlingt- Gelder, die den Menschen an der Hilfe fehlt.
In einer Fachzeitschrift wurde ja schon vorsichtig signalisiert, dass noch vieles in der Durchführungsbeschreibung nachzubessern ist.
Beitrag #1002
Planungs-/ Berechnungs-Instrumente
Mit welchen Planungsinstrumenten werden die Bedarfe der Personen erhoben? Bisher gab es Metzler, HMBW, NBI,..
Gibt es schon standardisierte Leistungskataloge?
Beitrag #M1002
Ich strebe nach meinem Bachelor-Studium ein Masterstudium in einem anderen Fachbereich an. Ist es künftig trotzdem möglich, Eingliederungshilfeleistungen zu bekommen?
Beitrag #M1003
Was regelt das BTHG zur gemeinsamen Inanspruchnahme von Schulbegleitung?
Beitrag #1000
Können Mitarbeitende in der Hauswirtschaft (Hauswirtschafter/innen, Wirtschafter/innen, Hauswirtschaftliche Betriebsleiter/innen), die Anleitungen/ Trainings zur Förderung der lebenspraktischen Kompetenzen im Wohnbereich- Haushaltsführung durchführen, als Fachmitarbeiter/innen im Rahmen von Fachleistungen abgerechnet werden?