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Kompass 1.9

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Kompass 1.9

Leistungserbringer und Bedarfsermittlung

Bisher haben die Leistungserbringer die Hilfepläne (Metzlerbogen bzw. Behandlungs- und Rehabiltationsplan) für ihre jeweiligen KlientInnen erstellt. Soll diese Aufgabe mit dem seit dem 01.01.2018 geltenden Gesamtplanverfahren nun auf die Kostenträger übergehen? Und wenn ja, wie sieht diese Umsetzung für die Praxis in den jeweiligen Bundesländern aus?



Antwort:

Rolle der Kostenträger im Gesamtplanverfahren

Das Gesamtplanverfahren war auch nach bisherigem Recht Aufgabe des Kostenträgers (§ 58 SGB XII a.F.). Die bisherige Praxis, dass Leistungserbringer Hilfepläne für ihre Klientinnen und Klienten erstellen, mag der Verfahrensvereinfachung gedient haben, ist aber spätestens seit dem 1. Januar 2018 in allen Bundesländern unzulässig. Die nunmehr obligatorische Beteiligung des Leistungsberechtigten im Gesamtplanverfahren dient unter anderem seiner Beratung und der Einbeziehung seiner Wünsche in die Bedarfsfeststellung und Leistungsplanung.

So schreibt beispielsweise das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie im Rahmen der Veröffentlichung der Arbeitsversion 2.0 des Bedarfsermittlungsinstruments B.E.Ni: "Die Bedarfsermittlung und die Durchführung des Teilhabe- / Gesamtplanverfahrens fallen allein in die Verantwortung und Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe (ab dem Jahr 2020 der Träger der Eingliederungshilfe). Die Formulare sind folgerichtig vom Leistungsträger und nicht vom Leistungserbringer auszufüllen" (Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie 2018: 3).

In der Orientierungshilfe der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) heißt es: "Zuständig für die Gesamtplanung ist der Träger der Eingliederungshilfe, der für die Leistung zuständig ist [...] Da der Bedarfsermittlung ein zentraler Stellenwert im Gesamtplanverfahren zukommt, sind dafür entsprechende zeitliche und personelle Ressourcen einzuplanen [...] Eine Beteiligung der Leisungserbringer am Gesamtplanverfahren ist nicht vorgesehen, jedoch können Mitarbeiter des Leistungserbringers auf Wunsch des Leistungsberechtigten als Vertrauensperson beteiligt werden". (BAGüS 2018: 5f.)

Materialien

Durchführung der Bedarfsermittlung im LVR

Wird der "Gesamtplaner" zukünftig ein Mitarbeiter des LVRs sein und führt dieser auch die Befragung durch?



Antwort:

Gemäß § 106 SGB IX Beratung und Unterstützung hat der LVR als Träger der Eingliederungshilfe ab dem 1. Januar 2020 dezidierte Beratungspflichten, die er mit LVR-eigenen Mitarbeitenden wahrnehmen wird. Im Zuge der Umsetzung dieses gesetzlichen Auftrages wurde entschieden, dass Bedarfe bei erwachsenen Menschen mit (drohender) Behinderung im Falle eines Erstantrages mittelfristig und abhängig vom Aufbau der notwendigen Personalressourcen durch LVR-eigene Mitarbeitende erhoben werden. Im Jahr 2020 soll damit in 2-3 Pilotregionen, die noch nicht feststehen, begonnen werden.
Bei einem Folgeantrag wird wie bisher die Bedarfserhebung mit Unterstützung des Leistungserbringers erfolgen.

Bedarfserhebung mit BEI_NRW im Rheinland bei erwachsenen Menschen mit BehinderungBedarfserhebung mit BEI_NRW im Rheinland bei Kindern und Jugendlichen mit Behinderung

Die Bedarfe bei Kindern und Jugendlichen mit (drohender) Behinderung werden ab 1. Januar 2020 sowohl bei Erst- als auch bei Folgeanträgen durch eigene LVR-Mitarbeitende erhoben. Dadurch sollen die Gesamt-/ Teilhabepläne bei Kindern und Jugendlichen, die sich in einer dynamischen Entwicklungsphase befinden, engmaschig begleitet werden.
Ebenso wie bei erwachsenen Menschen mit Behinderungen erfolgt auch bei Kindern und Jugendlichen die Beratung und Unterstützung gemäß § 106 SGB IX durch LVR-eigene Mitarbeitende.

Einbeziehung der Erkenntnisse des Leistungserbringers bei Überprüfung des Bedarfs

Ist es vorgesehen, bei der Feststellung des weiteren Bedarfs nach Ablauf einer zeitlichen Befristung, die Erkenntnisse des Leistungserbringers aus dem zurückliegenden Leistungszeitraum zu berücksichtigen?



Antwort:

Die Regelungen über die Aufstellung eines Gesamtplans gem. § 144 SGB XII bzw. § 121 SGB IX n.F. enthalten jeweils in Absatz 3 einen offenen Katalog von Mitwirkenden. Die Formulierung „insbesondere“ macht deutlich, dass die Aufzählung dort beispielhaft ist und der Fallmanager weitere Beteiligte einbeziehen kann (aber nicht muss).

Mitwirkende am Gesamtplan

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