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Kompass 1.9

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Kompass 1.9

Leistungstrennung bei Betreuung in einer Pflegefamilie?

Wie wird ab 2020 die Trennung zwischen Fachleistung und existenzsichernder Leistung bei Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie gemäß § 80 SGB iX erfolgen? Wird es hierzu Empfehlungen geben?



Antwort:

Bundesweit geltende Regelungen sind nicht bekannt

Die Bundesländer regeln das Verfahren und die Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie in eigener Zuständigkeit.

In vielen Bundesländern ist die Trennung zwischen Fachleistung und existenzsichernder Leistung bei der Betreuung einer Pflegefamilie bereits erfolgt. Bundesweite Empfehlungen sind nicht bekannt. Die in § 80 Satz 3 SGB IX angesprochenen Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern beziehen sich auf begleitende Fachdienste. Der Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Pflegefamilien ist nach unserer Kenntnis nicht beabsichtigt.

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Berücksichtigung der Umsatzsteuer in Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen?

Ziel des Gesetzes ist ja die möglichst vollständige Modularisierung der Leistungen. Dies hätte aber zur Folge, dass beispielsweise für den Verkauf von Lebensmitteln (Gemeinschaftsküche) oder das Angebot von Transportdienstleistungen oder Wäscherei Umsatzsteuer anfallen würde. Die Leistung würde damit teurer als bisher, obwohl sie möglicherweise in höherem Maße "personenzentriert" angeboten werden kann. Werden die Träger der Eingliederungshilfe dies beim Abschluss der Leistungs-und Vergütungsvereinbarungen berücksichtigen?



Antwort:

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat diese Fragen gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen erörtert. Das BMAS hat sich dazu in einem Schreiben an die Abeilungsleiter der Sozialministerien der Länder im April 2019 wie folgt erklärt:


Das zuständige BMF zeigte sich sehr aufgeschlossen, die Regelungen zur Gemeinnützigkeit
so anzupassen, dass sich für die heute noch stationären Einrichtungen der
Eingliederungshilfe durch die leistungsrechtliche Trennung der Fach- von den existenzsichernden
Leistungen keine steuerlichen Nachteile ergeben, wenn weiterhin faktisch sowohl
Wohnraum als auch Betreuungsleistungen durch die Einrichtung geleistet werden.
Hier wurde sehr konkret vereinbart, dass der Anwendungserlass zu § 68 Abgabenordnung
(AO) so ergänzt wird, dass Leistungserbringer, die "besondere Wohnformen" betreiben,
auch künftig gemeinnützig bleiben. Ziel ist, dass BMF noch vor Ostern mit einem
Schreiben auf die Länder zugeht und eine entsprechende Änderung des Anwendungserlasses
vorschlägt. Wir werden Ihnen dieses Schreiben zeitnah zusenden.
Hinsichtlich der Frage der Umsatzsteuerpflicht von in besonderen Wohnformen erbrachten
Leistungen stellt sich die Lage differenzierter dar, in Abhängigkeit davon, um welche
Leistungen es sich handelt. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass etwaige Ausnahmen
von der Umsatzsteuerpflicht immer verfassungs- und EU-rechtskonform erfolgen müssen.
Allgemein gilt für die Umsatzsteuer folgende Rechtslage: Durchdie Neuausrichtung der
Wohnform für behinderte Menschen durch das BTHG fallen grundsätzlich nicht mehr alle
Leistungen der Wohneinrichtung gegenüber volljährigen behinderten Menschen generell
unter die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 16 Buchstabe h UStG. Anders als beim Betrieb
von stationären Wohneinrichtungen, in denen regelmäßig gegenüber betreuungsoder
pflegebedürftigen Heimbewohnern umfassende Leistungen entsprechend der Hilfsbedürftigkeit
erbracht werden und deshalb die Vermietungs- und Verpflegungsdienstleistungen
hinter diesen Leistungen zurücktreten, ist beim Betrieb einer Einrichtung in besonderer
Wohnform grundsätzlich von mehreren Einzelleistungen - u. a. von einer nach § 4
Nr. 12 UStG steuerfreien Vermietungsleistung, von einer nach § 4 Nr. 16 Buchstabe h
UStG n. F. steuerfreien Pflege- und Betreuungsleistung und einer grundsätzlich steuerpflichtigen
Verpflegungsleistung - auszugeben.

(Quelle: BMAS vom 19.April 2019, Vanessa Ahuja, Leiterin der Abt. V, Teilhabe, Belange von Menschen mit Behinderungen, Soziale Entschädigung, Sozialhilfe)

BMAS und BMF haben Steuerfragen gemeinsam erörtertDownloads und Links

Mietvertrag bei Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen?

In vielen Bundesländern übernehmen nach wie vor geschlossene stationäre Einrichtungen die Versorgung von Menschen, die aufgrund ihrer Erkrankung für sich eine Gefahr darstellen. In diesen Einrichtungen werden überwiegend Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht. Die Unterbringung vollzieht sich in der Regel gegen den Willen der Betroffenen und setzt immer einen sogenannten richterlichen Unterbringungsbeschluss des örtlichen Amtsgerichtes gem. § 1906 BGB voraus. Vor diesem Hintergrund massiver Einschränkungen der bürgerlichen Freiheitsrechte, ist uns die Anwendbarkeit der Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen nicht klar. Wir fragen uns, wie Menschen unter diesen Vorraussetzungen zum Abschluss von Mietverträgen gezwungen werden können. Insbesondere dann, wenn Art. 13 GG von vornherein ausgehebelt ist. Es ist uns auch zu Ohren gekommen, dass diese Einrichtungen bei der Gesetzgebung einfach vergessen wurden, weil sie nicht in die schöne neuen Welt passen. Schön wäre eine Antwort.



Antwort:

Betreuer kann erforderlichenfalls Verträge schließen

Menschen können zum Abschluss von Mietverträgen genauso wenig gezwungen werden wie zur Beantragung von Eingliederungshilfeleistungen. Daher wird in derartigen Fällen eine Betreuung eingerichtet werden müssen.

Es gibt auch jetzt Menschen mit psychischen Erkrankungen/psychiatrischen Störungen, die in einer ganz normalen Wohnung leben, während die Erkrankung intermittierend zu Unterbringungen in psychiatrischen Kliniken führt. Für diese Menschen werden rechtliche Betreuer mit weitreichenden Aufgabenkreisen bestellt. Ihnen obliegt dann nicht nur die Gesundheitssorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sondern sie nehmen auch Post entgegen, regeln vertragliche und Vermögensangelegenheiten und vertreten die Betroffenen vor Behörden und Gerichten.

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