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Kompass 1.9

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Inhaltsverzeichnis

Kompass 1.9

Unfallversicherung im Rahmen der Pauschalen Geldleistung

Eine Frage zur Pauschalen Geldleistung am Beispiel der Nachbarschaftshilfe. In deren Rahmen kann die Pauschale Geldleistung dafür genutzt werden, einen Obulus an eine/n Helfer/in zu zahlen, der/die beispielsweise für den Menschen mit Behinderungen einkaufen geht. Wie sind sowohl die unterstützende als auch die leistungsberechtigte Person im Zuge dessen versichert?



Antwort:

Die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Bezüglich der Unfallversicherung gilt hier Folgendes:
Sofern die Hilfe von Freunden, Familienangehörigen oder Nachbarn im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zu der leistungsberechtigten Person erfolgt, steht sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies dürfte in der Praxis allerdings eher selten der Fall sein. Liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor, kann Unfallversicherungsschutz der Helferinnen und Helfer als sogenannte „Wie-Beschäftigte“ bestehen. „Wie-Beschäftigte“ bedeutet, dass Personen ohne Beschäftigungsverhältnis wie Arbeitnehmer tätig werden. Kein Versicherungsschutz besteht in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn es sich bei der Hilfe um eine Gefälligkeitsleistung oder familiäre Mitarbeit handelt. Entscheidend ist hierbei die Enge der Beziehungen und das Gesamtbild der gegenseitig im Rahmen der Familien- oder Freundschaftsdienste geleisteten Gefälligkeiten. Für die Beurteilung des Versicherungsschutzes in derartigen Fallgestaltungen kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine verbindliche Entscheidung, ob die (Nachbarschafts-)Hilfe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, kann nur die zuständige kommunale Unfallkasse unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls treffen.
Sofern die Nachbarschaftshilfe im Rahmen einer Organisation oder eines Vereines erfolgt, besteht vielfach Unfallversicherungsschutz für die Nachbarschaftshelferinnen und -helfer; auch hier kommt es auf die Umstände im Einzelfall an. Auskunft hierüber kann die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege geben.
Die leistungsberechtigte Person selbst ist in der beschriebenen Fallkonstellation nicht gesetzlich unfallversichert.

Downloads und Links

Vertragsrecht

Mit Inkrafttreten der reformierten Eingliederungshilfe am 1. Januar 2020 müssen die Träger der Eingliederungshilfe mit den Leistungserbringern neue Rahmenverträge und Leistungsvereinbarungen abgeschlossen haben. Das BTHG regelt das Vertragsrecht neu.

Mitwirkung der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen an den Rahmenverträgen

Gemäß § 131 Abs. 2 SGB IX wirken die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mit.

Was bedeutet das konkret? Ergibt sich daraus auch ein Stimmrecht für die Interessenvertretung oder gar ein Vetorecht?



Antwort:

Träger der Eingliederungshilfe und Vereinigungen der Leistungserbringer als Vertragsparteien

In § 131 Abs. 1 SGB IX ist festgelegt, welche Beteiligten die Rahmenverträge schließen. Dies sind die Träger der Eingliederungshilfe auf Landesebene und die Vereinigungen der Leistungserbringer. Die Interessenverbände der Menschen mit Behinderungen sind somit nicht Vereinbarungspartner der Rahmenverträge.

Die Interessenverbände der Menschen mit Behinderungen wirken lediglich bei der Erarbeitung und Beschlussfassung mit. Es geht nur um ein „Mitwirken“ im Sinne einer beratenden Funktion und nicht um ein „Mitbestimmen“. Die beratende Funktion der maßgeblichen Interessenvertretungen wird auch im ursprünglichen Regierungsentwurf hervorgehoben. (BT-Drs 18/9522:300)

Dies ist auch unter dem Gesichtspunkt sachgerecht, dass nur die Träger der Eingliederungshilfe als Kostenträger einerseits und die Leistungserbringer andererseits entsprechende Pflichten aus den Rahmenverträgen zu tragen haben, nicht jedoch die maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen.

Die Mitwirkung ist "durch die Teilnahme an den Verhandlungen und die Möglichkeit schriftlicher Stellungnahmen umsetzbar" und "nicht auf ein frühes Stadium des Landesrahmenvertrages beschränkt". (v.Boetticher, Das neue Teilhaberecht, Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden,  2018:218)

a.A. Plagemann, Kurzgutachten zur Auslegung des § 131 Abs. 2 SGB IX

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