Auf die Frage „Findet eine Beratung nach § 106 SGB IX vor der Bedarfsermittlung statt?“ haben 22% mit „Ja“ geantwortet, 62% mit „Nein“ und 17% mit „Weiß nicht“.
Der Großteil der Personen, die an der Umfrage teilgenommen haben, arbeitet in der EUTB (21%), in Landkreisen, Stadt, Gemeinde (16%), in Organisationen von Menschen und für Menschen mit Behinderungen (11%), in gemeinnützigen Unternehmen oder Stiftungen (10%). Die anderen Personenkreise verteilen sich auf die Freie Wohlfahrt, Rechtliche Betreuung, Fachverbände, Landes- und Bundesministerien, Jugendämter oder Werkstätten mit Behinderung.
Zusammenfassung der Erfahrungsberichte
In der Zusammenarbeit mit den Leistungsträgern gibt es teils gute bis sehr gute Erfahrungen. Die Beratung für psychisch bzw. suchterkrankte Menschen finde auf Augenhöhe statt. Die Klientinnen und Klienten würden emotional und kognitiv abgeholt. Es fände eine grundsätzliche Beratung zur persönlichen Situation des Leistungsberechtigten gleichzeitig mit einer Bedarfserhebung zur sozialraumorientierten EGH statt.
Aber auch weniger positive Erfahrungsberichte waren unter den Antworten. Sie reichten von einer eher rudimentären Beratung bis hin zu gar keiner Beratung. Es gäbe keine Bedarfsermittlung von der Eingliederungshilfe, kein einheitliches Beratungskonzept und keine Zielvereinbarungen. Die geplante offizielle Bedarfserhebung in einem Bundesland sei viel zu bürokratisch und verbrauche Ressourcen für den anspruchsvollen und wichtigen Bereich der Umsetzung. Ratsuchende Personen, die zur EUTB kommen, wurden vorher in der Regel nicht beraten.
Es gäbe keine Beratung zu persönlichem Budget oder dass andere Perspektiven aufgezeigt würden. Eine Teilhabekonferenz sowie Planungen seitens des Teilhabefachdienstes fänden nicht statt. Des Weiteren wurde unter anderem die Intransparenz bei der Leistungsbewilligung kritisiert. Ein Problem sei auch, dass keine stellvertretende Antragsausfüllung bei Menschen im Rahmen von § 106 SGB IX stattfände, die kein Deutsch sprechen, lesen und oder schreiben (Migranten / Flüchtlinge / Menschen mit geistiger Behinderung / Lernbeeinträchtigung) können. In einer Kommune hat ein EGH-Träger Anbieter mit der Beratung beauftragt, die besondere Personengruppen mit Behinderung ansprechen sollen. Die Beratung sei allerdings inhaltlich als auch räumlich nicht barrierefrei gestaltet.
Was nehmen wir daraus mit?
Wir nehmen daraus mit, dass trotz der Eindeutigkeit des Gesetzeswortlautes noch ein hoher Sensibilisierungsbedarf hinsichtlich der seitens des Gesetzgebers fixierten Beratungs- und Unterstützungsnotwendigkeit zu bestehen scheint und die Umsetzung dieser deutlicher in den Fokus gerückt werden muss. Hier gilt es herauszufinden, wie bzw. mit welchen Mitteln ein besseres Verständnis im Sinne aller Akteure des sozialrechtlichen Dreiecks sowohl für die Notwendigkeit der Unterstützung und Beratung als auch in der tatsächlichen Umsetzung der Beratung und Unterstützunginnerhalb des Dreiecks erreicht werden kann.
Beratung von Menschen mit Behinderungen
Informationen rund um das Thema Beratung für Menschen mit Behinderungen haben wir hier für Sie zusammengestellt.
BTHG-Kompass
Viele Antworten auf Fragen aus der Praxis zu den Beratungsangeboten und -pflichten finden Sie auch im BTHG-Kompass.