Wirkung des SodEG auf soziale Dienstleister

20. Januar 2021

Wirkung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) auf soziale Dienstleister

Als eine Maßnahme zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie ist am 28. März 2020 das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz, kurz SodEG, in Kraft getreten. Damit sollen soziale Dienstleister gegen die wirtschaftlichen Folgen der Lockdowns abgesichert werden.

Die FDP-Bundestagsfraktion hat in einer kleinen Anfrage Rückmeldungen von Leistungserbringern thematisiert. Demnach seien Leistungen nach dem SodEG bisher nur selten beantragt worden und Leistungsträger hätten Kürzungen bereits bewilligter Leistungen vorgenommen. Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort vom 28. Dezember 2020 detaillierte Informationen zur Anwendung des SodEG in den Ländern veröffentlicht.

Antwort der Bundesregierung

Die Bundesregierung erläutert in der Antwort auf die kleine Anfrage der FDP, jeweils aufgelistet nach einzelnen Bundesländern,  den Stand der Ausführung des SodEG in den Ländern sowie die Anzahl der eingegangenen SodEG-Anträge und die daraufhin ausgezahlten Zuschüsse. Zur Umsetzung und Konkretisierung des SodEG haben dreizehn Länder landesrechtliche Regelungen erlassen. In einem Bundesland wurde eine Vereinbarung auf Grundlage des Landesrahmenvertrages nach § 131 SGB IX geschlossen. Von der durch § 5 Satz 1, 2. Hs. SodEG bestehenden landesrechtlichen Möglichkeit die 75 Prozent als Höchstgrenze der Zuschüsse zu überschreiten, haben sechs Bundesländer Gebrauch gemacht.

Zudem nimmt die Bundesregierung sowohl zur Anwendung des SodEG auf Leistungserbringer der Eingliederungshilfe in Abgrenzung zum Anwendungsbereich des Krankenhausentlastungsgesetzes Stellung als auch im Kontext zum Infektionsschutzgesetz und der Coronavirus-Testverordnung – TestV.

Die vollständige Antwort der Bundesregierung vom 28. Dezember 2020 finden Sie auf www.reguvis.de zum Download:

Hintergrund

Ziel des SodEG ist zum einen, soziale Dienstleister finanziell abzusichern, die von Einschränkungen während der Corona-Pandemie betroffen sind. Zum anderen sollen die von sozialen Dienstleistern vorgehaltenen Kapazitäten bei Bedarf für vor Ort nötige Unterstützungen genutzt werden. Als Ausgleich für diese Bereitstellung freier Kapazitäten übernehmen die sozialen Leistungsträger* einen Sicherstellungsauftrag für die sozialen Dienstleister und zahlen monatlich maximal 75 Prozent des Durchschnittsbetrages der letzten zwölf Monate. Der Sicherstellungsauftrag gilt aktuell bis zum 31. März 2021.

* Mit Ausnahme der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit sie andere Leistungen als Komplexleistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 und § 46 des SGB IX i. V. m. der Frühförderverordnung erbringen, und der sozialen Pflegeversicherung.

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