Abschlussbericht zum Leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe veröffentlicht

27. September 2018

Abschlussbericht zum leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe veröffentlicht

Am 13. September 2018 wurde dem Bundestag der „Abschlussbericht zu den rechtlichen Wirkungen im Fall der Umsetzung von Artikel 25a § 99 des Bundesteilhabegesetzes (ab 2023) auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe“ vorgelegt.

Neuerungen zum Zwischenbericht

Gegenüber dem Zwischenbericht vom Juli 2018 enthält der Abschlussbericht nun auch die Auswertung von 551 vertiefenden Interviews, die mit Personen mit und ohne Bezug von Leistungen der Eingliederungshilfe geführt wurden.

Die Ergebnisse der Aktenanalyse, die bereits im Zwischenbericht enthalten waren, werden tendenziell bestätigt: Selbst wenn unterschiedliche Kriterien angelegt werden, verbleibt unter den derzeitigen Leistungsbeziehern eine Restgruppe, die aus dem leistungsberechtigten Personenkreis herausfallen würde. Nach dem Kriterium „5 oder 3 aus 9“ würden 31,7 Prozent und nach dem Kriterium „4 oder 2 aus 9“ 17,9 Prozent der interviewten Personen nicht mehr zum leistungsberechtigten Personenkreis gehören (BT-Drs. 19/4500: 64ff.).

Einzelne Personengruppen würden folglich aus dem Kreis der Leistungsberechtigten herausfallen. Zugleich würde gemäß den Ergebnissen der Interviews aber eine deutlich größere Personengruppe neu hinzukommen.

Ergänzend zur Aktenanalyse konnte mit Hilfe der Interviews auch gezeigt werden, dass 63 Prozent der interviewten Personen, die derzeit keine Eingliederungshilfeleistungen beziehen, nach dem Kriterium „5 oder 3 aus 9“ zum leistungsberechtigten Personenkreis neu hinzukommen würden (79,3 Prozent nach dem Kriterium „4 oder 2 aus 9“) (ebd.: 68). Der Abschlussbericht bestätigt somit, dass das Ziel, den leistungsberechtigten Personenkreis durch das neue Verfahren unverändert zu lassen, mit einer quantifizierenden Neudefinition nicht erreicht werden kann (ebd.: 89f.).

Definitionsvorschlag der Wissenschaftler

Darüber hinaus wurde in den Abschlussbericht zur weiteren Diskussion folgender Definitionsvorschlag mit Blick auf Art. 25a BTHG eingefügt:

„In § 99 Abs. 1 SGB IX sind Satz 2 und 3 zu ersetzen durch die Formulierung: ‚Eine erhebliche Beeinträchtigung von Aktivitäten und Teilhabe besteht, wenn die beeinträchtigte Person relevante praktische Lebensvollzüge in mindestens einem Lebensbereich nach Absatz 4 nicht ohne personelle oder technische Hilfe ausführen kann und nur durch personelle oder technische Unterstützung die Ausführung dieser Lebensvollzüge ermöglicht oder verbessert werden kann oder einer Verschlechterung vorgebeugt werden kann‘“ (ebd.: 92).

Den Abschlussbericht können Sie hier herunterladen:

10. September bis 19. Oktober 2018

Fachdiskussion Leistungsberechtiger Personenkreis in der Eingliederungshilfe

Der Abschlussbericht ist Gegenstand der Fachdiskussion zum Leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe. Stellen Sie Ihre Fragen zum Thema, zum Forschungsvorhaben und den Ergebnissen.

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