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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Ressourcen von Menschen mit Behinderungen nutzen

Wie werden nicht nur die Ressourcen des Sozialraums genutzt, sondern wie können die Ressourcen der behinderten Menschen im Sozialraum produktiv gemacht werden?



Antwort:

Wünsche, Interessen und Ressourcen müssen bekannt sein

Menschen mit Behinderungen können dann ihre Ressourcen einbringen, wenn ihre Interessen und Wünsche an sozialer Teilhabe bekannt sind und sie die Unterstützung erhalten, diese auch umzusetzen.

Oft sind es die Ideen vor Ort in Abhängigkeit von den vorhandenen Angeboten und Interessen, die Möglichkeiten schaffen. Wichtig ist, dass dabei das gemeinsame Interesse an einem Thema/einer Aktivität im Fokus steht und nicht das vermeintliche Defizit einer Behinderung. Z.B. entstand aus einem inklusiv angelegten Workshop zur Freizeitgestaltung in Münster die Idee, dass Menschen mit psychischen Erkrankungen, die gern Gesellschaftsspiele spielen zu einem regelmäßigen Spielenachmittag in die Stadtteilbücherei einladen, um mit Spielinteressierten gemeinsam neue Spiele auszuprobieren. Die Menschen mit psychischer Erkrankung waren dabei die Spielleitungen, indem sie den anderen Teilnehmenden die Regeln erklären und erfahren sich so in einer positiven und aktiven Rolle, in der sie Anerkennung erhalten.

Voraussetzung ist dabei, dass sich die Akteure im Sozialraum kennen und gemeinsam Ideen entwickeln, wie Teilhabe für alle besser gelingen kann und damit hängt es auch oft von engagierten Unterstützern ab, die sozialräumlich agieren und Strukturen gestalten wollen.

Auch ist es möglich, Menschen mit Behinderungen stärker in das Ehrenamt und Nachbarschaftshilfe zu integrieren und Teilhabe und Teilgabe zu ermöglichen.

Menschen mit Behinderungen können je nach Vorlieben und Interessen die Gelegenheit nutzen, z.B. bei Stadtteilfesten, Freizeitevents etc. teilzuhaben. Wichtig ist, dass sie eine aktive Rolle einnehmen können, um sich selbstwirksam und nutzenstiftend erleben zu können.

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Fachkräfte für die Erbringung von qualifizierter Assistenz

Für die Erbringung qualifizierten Assistenz sollen Fachkräfte eingesetzt werden. Wird die Definition, wer/was als Fachkraft gilt weiterhin auf Landesebene getroffen oder gibt das BTHG hier einen Rahmen vor?



Antwort:

Fach- oder Hochschulausbildung im Sozial- und Gesundheitsbereich notwendig

Für die Assistenzleistungen zur Befähigung zu eigenständiger Alltagsbewältigung müssen qualifizierte Fachkräfte eingesetzt werden. Bei der qualifizierten Assistenz handelt es sich um pädagogische und psychosoziale Fachleistungen (Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/9522: S. 262). Diese können nur von Fachkräften mit einer mindestens dreijährigen Fach- oder Hochschulausbildung im Sozial- und Gesundheitsbereich erbracht werden.

Das Weitere muss in der Leistungsvereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer nach § 125 SGB IX festgelegt werden.

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Fahrtkosten von Begleitpersonen

Der Leistungsberechtigte wohnt in einer stationären Einrichtung, hat einen GdB von 100 und die Merkzeichen G und H. Aufgrund der Beeinträchtigung ist eine Begleitperson für die Heimfahrt erforderlich. Die Begleitperson ist der Vater, der wiederum der gesetzlicher Betreuer des Leistungsberechtigten ist. Die Begleitperson fährt also von seinem Wohnort zur Einrichtung des Sohnes, um ihn abzuholen und gemeinsam nach Hause zu fahren. Ein paar Tage später bringt der Vater seinen Sohn auch wieder zur Einrichtung zurück. Für die Begleitperson entstehen somit insgesamt vier Fahrten (zweimal hin und zurück). Die Begleitperson beantragt nun die Fahrtkosten über die Eingliederungshilfe. Sind die Fahrtkosten zu bewilligen?

Welche Voraussetzungen gelten dafür?



Antwort:

Im Rahmen der sozialen Teilhabe werden Leistungen u.a. im Sozialraum gewährt. Der Sozialraum ist bezogen auf den Leistungsort als unbestimmter Rechtsbegriff auszulegen im Sinne der örtlichen Infrastruktur, die die leistungsberechtigte Person erreichen will oder in zumutbarer Weise mit Unterstützung erreichen kann. Sozialraumorientierung ist aber nicht nur örtlich zu verstehen. Maßgeblich sind die Feststellungen im Gesamtplan.

Erfordern die Maßnahmen der Eingliederungshilfe die notwendige Begleitung durch eine Begleitperson, sind die notwendigen Fahrkosten und sonstigen notwendigen Kosten nach den Besonderheiten der Begleitperson des Einzelfalls beim Bedarf zugehörig zu ermitteln und von der (Haupt-)Leistung mit umfasst.

Kosten sind umfasst, wenn die Maßnahmen der Eingliederungshilfe die Begleitung erfordernDownloads und Links

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