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BTHG-Kompass 4.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Budget für Arbeit und Erwerbsminderung

Muss für den Erhalt von Leistungen im Rahmen des Budgets für Arbeit bereits eine bestehende Erwerbsminderung i.S.v. § 43 SGB VI vorliegen und ist mit Erwerbsfähigkeit gem. § 49 Abs.1 SGB IX die rentenrechtliche Fähigkeit zu verstehen, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig sein zu können?



Antwort:

Budget für Arbeit und Erwerbsminderung

Auf beide Fragen kann schlicht mit „nein“ geantwortet werden. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistungen des Budget für Arbeit ergeben sich aus §§ 61, 58 SGB IX. In diesen ist von „Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI“ nirgends die Rede. § 58 Abs. 1 SGB IX spricht von Menschen, die „wegen Art oder Schwere der Behinderung […] nicht, noch nicht oder noch nicht wieder…“ am allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt oder dafür qualifiziert werden können. Und auch § 61 Abs. 2 SGB IX spricht von einer „Leistungsminderung“. Erwerbsminderung ist schon begrifflich weder erforderlich noch schädlich. Umgekehrt zielen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gerade darauf, „…die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern“ (§ 49 Abs. 1 SGB IX). Und da Teilhabeleistungen vorrangig vor Rentenleistungen zu gewähren sind, muss deutlich zwischen der Leistungsminderung/verringerten Erwerbsfähigkeit/Teilhabebeeinträchtigung als Voraussetzung für LTA und der Erwerbsminderung für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente unterschieden werden. Die rentenrechtlichen Stundengrenzen zur Anerkennung einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung i.S.d. § 43 SGB VI spielen für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und damit für § 49 Abs. 1 SGB IX keine Rolle.

Vielmehr gilt umgekehrt: Auch Menschen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, haben Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Alles andere wäre ein klarer Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG sowie unvereinbar mit der UN-BRK und dem Recht der EU. Da der Arbeitsmarkt allen Menschen unabhängig von der Schwere ihrer Beeinträchtigung offen stehen muss (vgl. Art. 27 Abs. 1 UN-BRK), müssen auch alle denkbaren Leistungen im Einzelfall in Betracht gezogen und dürfen nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG beinhaltet außer einem Benachteiligungsverbot auch einen Förderauftrag und vermittelt einen Anspruch auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten (vgl. jüngst erneut BVerfG, 30.1.2020, 2 BvR 1005/18, NJW 2020, 1282, Rn. 35).

Literatur

Andere Leistungsanbieter

Andere Leistungsanbieter bieten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen in den Bereichen berufliche Bildung oder Beschäftigung an und sollen das Angebot außerhalb der Werkstätten für behinderte Menschen ergänzen.

Zahlen zu den bisherigen Anträgen anderer Leistungsanbieter

Wir sind daran interessiert, ob bislang Erkenntnisse und Zahlen aus den Bundesländern über die bisherigen Anträge auf Anerkennung als Anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX vorliegen.

Wie viel Interesse besteht an der Anerkennung und aus welchen Bereichen kommen die Antragsteller (Träger, WfbM, Wirtschaft etc.)?

Wie viele Anträge wurden bislang bewilligt und in welchen Bundesländern?

Können Sie hierzu Zahlen nennen?

Wenn keine Zahlen vorliegen sollten, wo kann die Anzahl der Anträge erfragt werden und werden diese Daten in der nächsten Zeit evaluiert?

Wer wäre in diesem Bereich Ansprechpartner, das BMAS?

Vielen Dank für eine Auskunft.



Antwort:

Anzahl der zugelassenen anderen Leistungsanbieter

Die zugelassenen anderen Leistungsanbieter werden von dem Informationssystem REHADAT erfasst. Auf dem Portal lassen sich die Adressen von anderen Leistungsanbietern, die einen Vertrag zur Durchführung von Leistungen nach § 60 SGB IX mit einem Leistungsträger geschlossen haben, finden. Die Basisangaben werden gemäß einer Absprache mit den Leistungsträgern nach Vertragsabschluss an REHADAT gemeldet.


Laut REHADAT lassen sich derzeit (November 2020) insgesamt 36 zugelassene andere Leistungsanbieter in neun Bundesländern ausfindig machen (REHADAT 2020). Von diesen bieten 28 ausschließlich Leistungen im Berufsbildungs-und Eingangsverfahren (§ 57 SGB IX) sowie drei im Arbeitsbereich der WfbM (§ 58 SGB IX) an. Bei fünf anderen Leistungsanbeiter werden sowohl Leistungen im Berufsbildungs-und Eingangsverfahren als auch im Arbeitsbereich der WfbM angeboten. Es fällt zudem auf, dass besonders (Berufs-) Bildungswerke sowie Werkstätten sich als andere Leistungsanbieter bewerben. Die freie Wirtschaft, als Anbieter von Leistungen des § 57 und § 58 SGB IX, ist bei der derzeitigen Auflistung von REHADAT nicht wiederzufinden.
Neben der Auflistung von REHADAT lassen sich Zahlen und Erkenntnisse beim jeweils zuständigen Rehabilitationsträger in den einzelnen Bundesländern erfragen. Das BMAS wird zudem Daten zu anderen Leistungsanbietern im Rahmen der Finanzuntersuchung nach Artikel 25 Absatz 4 BTHG erheben.

Materialien

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