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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Zusammenarbeit mit Senioren- und Pflegestützpunkten

Arbeiten die EUTB mit den Senioren- und Pflegestützpunkten zusammen? Wie tief wird zur Pflegeversicherung beraten? Wird zur den Begutachtung vor- und nachbereitet? Wird unterstützt in Widerspruchsverfahren gegen die Kranken- und Pflegeversicherungen?



Antwort:

EUTB-Stellen arbeiten mit Pflegestützpunkten zusammen. Bei Beratungen zum Thema Pflege werden Ratsuchende über die Pflegestützpunkte informiert und ggf. weitervermittelt. Wenn sich die EUTB-Berater/innen mit dem SGB XI auskennen, wird auch in der EUTB zu Leistungen der Pflegeversicherung beraten. Dazu kann die Unterstützung bei der Beantragung eines Pflegegrades und die Besprechung des Pflegegutachtens gehören. Viele Berater/innen der EUTB sind selbst pflegebedürftig. Aus diesem Grund fällt es Ratsuchenden mit Unterstützungsbedarf oft leichter sich diesen Berater/innen zu öffnen. EUTB-Stellen dürfen keine Rechtsberatung durchführen und somit auch keinen Widerspruch formulieren.

Gegenseitige Information und WeitervermittlungDownloads und Links

Beratung von Menschen ohne Deutschkenntnisse

Wie halten Sie es bei der Beratung von Menschen mit Migrationshintergrund, wenn der/die Ratsuchende nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt?



Antwort:

Vermittlung an EUTB mit Fremdsprachkenntnissen oder Übersetzungs-Apps

Nach Möglichkeit wird an eine EUTB mit entsprechenden Sprachkenntnissen vermittelt. Häufig bringen Ratsuchende mit Migrationshintergrund und wenig Deutschkenntnissen Angehörige mit, die in der Beratung übersetzen. Anderenfalls nutzen wir Sprachübersetzer-Apps.

Downloads und Links

Rollenkonflikt EUTB-Berater/in und Vertrauensperson?

Gerät man als EUTB-Berater/in nicht in einen Rollenkonflikt, sobald man auch als Vertrauensperson gegenüber Leistungsträgern auftritt? Ist es nicht eher die Aufgabe einer EUTB, den Ratsuchenden bei der Auswahl einer Vertrauensperson zu unterstützen und beide auf das Teilhabeplanverfahren vorzubereiten?



Antwort:

Aus meiner Sicht ist es die Aufgabe der EUTB, Ratsuchende zu unterstützen, mit einer Vertrauensperson seiner Wahl seine Anliegen beim Leistungsträger vorzubringen. Allerdings gibt es Situationen und Einzelfälle, in denen der Ratsuchende entscheidet und wünscht, eine/n Berater/in der EUTB als Vertrauensperson anzufragen. Wichtig hierbei ist, die Funktion einer Unterstützung zu behalten und keine Vertretungsposition einzunehmen.

Berater/in sollte unterstützend fungierenDownloads und Links

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