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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Durchführung der Bedarfsermittlung im LVR

Wird der „Gesamtplaner“ zukünftig ein Mitarbeiter des LVRs sein und führt dieser auch die Befragung durch?



Antwort:

Gemäß § 106 SGB IX Beratung und Unterstützung hat der LVR als Träger der Eingliederungshilfe ab dem 1. Januar 2020 dezidierte Beratungspflichten, die er mit LVR-eigenen Mitarbeitenden wahrnehmen wird. Im Zuge der Umsetzung dieses gesetzlichen Auftrages wurde entschieden, dass Bedarfe bei erwachsenen Menschen mit (drohender) Behinderung im Falle eines Erstantrages mittelfristig und abhängig vom Aufbau der notwendigen Personalressourcen durch LVR-eigene Mitarbeitende erhoben werden. Im Jahr 2020 soll damit in zwei bis drei Pilotregionen, die noch nicht feststehen, begonnen werden.

Bei einem Folgeantrag wird wie bisher die Bedarfserhebung mit Unterstützung des Leistungserbringers erfolgen.

Bedarfserhebung mit BEI_NRW im Rheinland bei erwachsenen Menschen mit BehinderungBedarfserhebung mit BEI_NRW im Rheinland bei Kindern und Jugendlichen mit Behinderung

Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs und der Pflegebedürftigkeit

Das BTHG hat neue Regelungen zur Bedarfsermittlung eingeführt. Erfolgt die Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs in Abstimmung mit der Ermittlung der Pflegebedürftigkeit (§ 18 SGB XI)? Wird in irgendeiner Weise der Anteil des Pflegebedarfs an der Leistungserbringung in der Eingliederungshilfe erhoben?



Antwort:

Instrumente ermitteln Rehabilitationsbedarf – Einbindung der Pflegekasse im Gesamtplanverfahren

Die Bedarfsermittlungsinstrumente nach § 118 SGB IX ermitteln nur den Bedarf an Leistungen aus der Eingliederungshilfe. Die Pflegebedürftigkeit wird hier nicht ermittelt. Es ist aber in den meisten Instrumenten möglich, Angaben zu bereits festgestellter Pflegebedürftigkeit zu machen (BEI_BW 2018: 2; TIB 2018: 1).

Bei Anhaltspunkten für eine Pflegebedürftigkeit nach SGB XI wird die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom Träger der Eingliederungshilfe informiert und muss am Gesamtplanverfahren beratend teilnehmen (§ 117 Abs. 3 SGB IX).

Da sich die Leistungen aus dem SGB XI und der Eingliederungshilfe im SGB IX (insb. Assistenzleistungen) teilweise überschneiden und klare Abgrenzungskriterien im Sozialgesetzbuch fehlen bzw. nicht eindeutig sind, wird jeweils im Gesamtplanverfahren unter Einbindung der Pflegekasse zu bestimmen sein, welche Bedarfe durch die Eingliederungshilfe und welche durch die Pflege (erforderlichenfalls ergänzt um Leistungen der Sozialhilfe aus dem Siebten Kapitel des SGB XII) zu decken sind.

Materialien

ICF-Item-Auswahl im Bedarfsermittlungsinstrument in Rheinland-Pfalz

Wer hat die einzelnen ICF-Items im Bedarfsermittlungsinstrument in Rheinland-Pfalz ausgesucht? Einige sind leider gar nicht aufgeführt und andere sind überflüssig (Tiere zu Transportzwecken reiten in Rheinland-Pfalz?).



Antwort:

Die konkreten Inhalte der im Bedarfsermittlungsinstrument genannten Lebensbereiche (die den in § 118 SGB IX genannten entsprechen) werden durch die den Lebensbereichen zugeordneten ICF-Items der Ebene 3 (und bei Bedarf die Items der Ebene 4) im Detail ausgeführt. Hierbei wurden alle Items mit dem Präfix „d“ der ICF aus dem Bereich „Aktivitäten und Partizipation [Teilhabe]“ übernommen. Die zugeordneten ICF-Items stellen insofern eine inhaltliche Beschreibung dessen dar, was in einem Lebensbereich konkret gemeint ist. In der Anwendung der jeweiligen Items soll auf die in der ICF jeweils hinterlegten Erklärungen zurückgegriffen werden.

Sicherlich wird es bei der Nutzung des Instrumentes Items geben, die sehr selten oder nie genutzt werden, andere werden vermutlich sehr häufig Verwendung finden. Das Bedarfsermittlungsinstrument ist darauf ausgelegt, individuelle und im Einzelfall möglicherweise sehr spezifische Unterstützungsbedarfe zu ermitteln. Daher wurde entschieden, alle Items der Komponente „Aktivitäten und Partizipation“ zu übernehmen.

Das Bedarfsermittlungsermittlungsinstrument stützt sich für die Ermittlung von Teilhabebedarfen ohnehin nicht ausschließlich auf die Items. Vielmehr soll auf Grundlage der konkreten Lebenssituation der betroffenen Person das Gespräch und die Ermittlung der Unterstützungsbedarfe in mehreren Schritten durchgeführt werden. In den Schritten I (Welche Anliegen und Ziele?), II (Was gelingt?), III (Bewertung der Beeinträchtigung nach ICF) und IV (Beschreibung der umwelt- und personbezogenen Kontextfaktoren – Barrieren und Förderfaktoren) soll thematisiert werden, welche Fähigkeiten (im Sinne von Leistungsfähigkeit) die nachfragende Person bezogen auf die konkreten Inhalte des aufgerufenen Lebensbereichs hat, was ihr gelingt (Leistung), was ihr nicht (mehr) gelingt, welche Beeinträchtigungen eine Rolle spielen und welche umwelt- und personenbezogenen Kontextfaktoren dabei von Bedeutung sind. Neben den Items gibt es freie Textfelder, in denen sowohl die Kontextfaktoren, wie auch die Beschreibungen des Bedarfes im jeweiligen Lebensbereiches beschrieben werden können. Anschließend soll in Schritt V dann eine erste Einschätzung des professionellen Teilhabebedarfs bezogen auf die relevanten Aspekte des besprochenen Lebensbereichs - sowohl entsprechend SGB IX als auch in einem offenen Textfeld mit Blick auf andere Reha-Träger - erfolgen.

Bedarfsermittlungsinstrument in Rheinland-Pfalz: Schritte der Durchführung der Bedarfsermittlung und ICF-ItemsDownloads und Links

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