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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Zuständigkeit für die Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs

Wer ermittelt den Bedarf des Leistungsberechtigten?



Antwort:

Bedarfsermittlung ist Aufgabe des Trägers der Eingliederungshilfe

Die Bedarfsermittlung wird gemäß BTHG durch den Träger der Eingliederungshilfe mittels eines Instruments nach § 118 SGB IX durchgeführt. Sie ist Teil des Verwaltungsverfahrens (Gesamt- bzw. Teilhabeplanverfahren) und liegt damit in der Verantwortung der Behörde.

So schreibt beispielsweise das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie im Rahmen der Veröffentlichung der Arbeitsversion 2.0 des Bedarfsermittlungsinstruments B.E.Ni: „Die Bedarfsermittlung und die Durchführung des Teilhabe- / Gesamtplanverfahrens fallen allein in die Verantwortung und Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe (ab dem Jahr 2020 der Träger der Eingliederungshilfe). Die Formulare sind folgerichtig vom Leistungsträger und nicht vom Leistungserbringer auszufüllen“ (Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie 2018: 3).

Materialien

Bedarfsermittlung und Leistungserbringer

Bisher haben die Leistungserbringer die Hilfepläne (Metzlerbogen bzw. Behandlungs- und Rehabiltationsplan) für ihre jeweiligen Klientinnen und Klienten erstellt. Gemäß BTHG ist die Bedarfsermittlung in Zukunft Aufgabe der Träger der Eingliederungshilfe. Wie werden die Leistungserbringer künftig in die Bedarfsermittlung einbezogen?



Antwort:

Einbindung der Leistungserbringer in die Bedarfsermittlung

Die Bedarfsermittlung wird gemäß BTHG durch den Träger der Eingliederungshilfe durchgeführt. Die bisherige Praxis, dass Leistungserbringer die Bedarfe für ihre Klientinnen und Klienten erheben, wird derzeit in den Bundesländern nach und nach beendet.

Zugleich gibt es verschiedene Möglichkeiten, Leistungserbringer in die Bedarfsermittlung einzubinden.

So kann auf Verlangen der leistungsberechtigten Person eine Person des Vertrauens nach § 117 Abs. 2 SGB IX im Sinne eines Beistandes nach § 13 SGB X am Gesamtplanverfahren – und damit auch an der Bedarfsermittlung als zentralem Baustein der Gesamtplanung – beteiligt werden. Diese Person des Vertrauens kann auch eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter eines Leistungserbringers sein. In der Orientierungshilfe zur Gesamtplanung der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS) heißt es dazu: "Eine Beteiligung der Leisungserbringer am Gesamtplanverfahren ist nicht vorgesehen, jedoch können Mitarbeiter des Leistungserbringers auf Wunsch des Leistungsberechtigten als Vertrauensperson beteiligt werden“ (BAGüS 2018: 6).

Zudem können Leistungserbringer gegebenenfalls unter den Voraussetzungen des § 12 SGB X vom Träger der Eingliederungshilfe als Beteiligte hinzugezogen werden (BT-Drs. 19/11006: 22). Ob die Voraussetzungen des § 12 SGB X erfüllt sind, muss der zuständige Eingliederungshilfeträger im Einzelfall prüfen. Hieraus könne jedoch laut einem Rechtsgutachten des Deutschen Vereins kein Anspruch des Leistungserbringers auf Hinzuziehung zum Gesamtplanverfahren abgeleitet werden (Deutscher Verein 2018: 3).

Unabhängig davon kann der Träger der Eingliederungshilfe im Rahmen des Gesamtplanverfahrens auf Informationen von Dritten zurückgreifen bzw. angewiesen sein. In diesem Rahmen werden auch Informationen der Leistungserbringer durch den Träger der Eingliederungshilfe für die Bedarfsermittlung genutzt, z.B. Mitteilungsbögen, Informationsberichte oder Verlaufsberichte.

Materialien

Einbeziehung der Erkenntnisse des Leistungserbringers bei Überprüfung des Bedarfs

Ist es vorgesehen, bei der Feststellung des weiteren Bedarfs nach Ablauf einer zeitlichen Befristung die Erkenntnisse des Leistungserbringers aus dem zurückliegenden Leistungszeitraum zu berücksichtigen?



Antwort:

Einbeziehung der Erkenntnisse des Leistungserbringers bei Überprüfung des Bedarfs

Die Regelungen über die Aufstellung eines Gesamtplans gem. § 144 SGB XII bzw. § 121 SGB IX n.F. enthalten jeweils in Absatz 3 einen offenen Katalog von Mitwirkenden. Die Formulierung „insbesondere“ macht deutlich, dass die Aufzählung dort beispielhaft ist und der Fallmanager weitere Beteiligte einbeziehen kann (aber nicht muss).

In diesem Zusammenhang kann der Träger der Eingliederungshilfe im Rahmen des Gesamtplanverfahrens auf Informationen von Dritten zurückgreifen bzw. angewiesen sein. In diesem Rahmen werden auch Informationen der Leistungserbringer durch den Träger der Eingliederungshilfe für die Bedarfsermittlung genutzt, z.B. Mitteilungsbögen, Informationsberichte oder Verlaufsberichte.

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