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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

„Andere Leistungsanbieter“ als Konkurrenz für WfbM

Machen „andere Leistungsanbieter“ den Werkstätten nicht Konkurrenz? Verhindert das nicht, dass Leistungserbringer Alternativen zur Werkstatt entwickeln?



Antwort:

Erweitertes Teilhabeangebot

Grundsätzlich ist es begrüßenswert, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung von anderen Leistungsanbietern die Wahlmöglichkeiten und das Teilhabeangebot für Menschen mit Behinderungen erweitert hat. Bis auf acht Ausnahmen gelten für andere Leistungsanbieter dieselben Vorschriften, die auch an Werkstätten gerichtet sind. Es muss allerdings eine angemessene Qualifizierung und tarifliche Vergütung der Fachkräfte, die bei anderen Leistungsanbietern arbeiten, sichergestellt sein. Nur so kann verhindert werden, dass mögliche Preiskämpfe und Lohndumping bei der Leistungserbringung zum Nachteil von Beschäftigten und Fachkräften ausgetragen werden und die Qualität der Teilhabeleistung mindern. Entscheidend ist, dass die Menschen mit Behinderung bei anderen Leistungserbringern eine personenzentrierte Förderung erhalten.

Inklusionsbetriebe als „andere Leistungsanbieter“

Ist es für Inklusionsbetriebe möglich, als anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX anerkannt zu werden? Wenn ja, sind Ihnen Inklusionsbetriebe bekannt, denen dies bereits gelungen ist?



Antwort:

Bei der Beantwortung der Frage, ob Inklusionsbetriebe auch andere Leistungsanbieter werden können, muss zwischen den Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbildungsbereich (§ 57 SGB IX) sowie im Arbeitsbereich einer WfbM (§ 58 SGB IX) unterschieden werden.

Inklusionsbetriebe als „andere Leistungsanbieter“

Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich (§ 57 SGB IX)

Für Leistungen des § 57 SGB IX ist der zuständige Leistungsträger die Bundesagentur für Arbeit (BA) (§ 63 Abs. 3 SGB IX). Im „Fachkonzept für Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich bei anderen Leistungsanbietern“ lassen sich bezüglich Inklusionsbetrieben keine Einschränkungen oder Hinweise ausfindig machen (Bundesagentur für Arbeit 2017).
Die Bundearbeitsgemeinschaft Inklusionsfirmen e. V. (bag if) ist der Ansicht, dass es für Inklusionsbetriebe vor allem als anderer Leistungsanbieter im Berufsbildungsbereich Chancen gibt, um für eine zukünftige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorzubereiten und zukünftige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Inklusionsbetrieben zu rekrutieren (Umsetzungsbegleitung BTHG 2018).

Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM (§ 58 SGB IX)

Die Aufstellung anderer Leistungsanbieter im Arbeitsbereich wird allerdings von der bag if kritisch gesehen, da das Risiko besteht, den Charakter als Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarkts aufzugeben, da es sich bei anderen Leistungsanbietern um arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnisse handelt.
Aus diesem Grund wird z. B. in der Orientierungshilfe aus Thüringen zu anderen Leistungsanbietern im Arbeitsbereich geschrieben, dass Inklusionsfirmen nicht als anderer Leistungsanbieter im Arbeitsbereich tätig werden können (Freistaat Thüringen 2019).

Auflistung anderer Leistungsanbieter

Eine Auflistung anderer Leistungsanbieter wird von REHADAT durchgeführt. Hierunter lässt sich derzeit allerdings kein Inklusionsbetrieb ausfindig machen.
Uns sind auch neben der Auflistung von REHADAT (2020) derzeit keine Inklusionsbetriebe bekannt, die im Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich oder Arbeitsbereich anderer Leistungsanbieter sind.

Materialien

Gesetzliche Grundlage der "sonstigen Beschäftigungsstätte" § 56 SGB XII

Der § 56 SGB XII ist weggefallen. Heißt das, es gibt die "sonstige Beschäftigungsstätte" nicht mehr?



Antwort:

Wegfall der gesetzlichen Grundlage für "sonstige Beschäftigungsstätten" § 56 SGB XII

Mit der Einführung des BTHG ist die rechtliche Grundlage (§ 56 SGB XII) der „Sonstigen Beschäftigungsstätten“ weggefallen (Art.12 Nr.1 BTHG). Sonstige Beschäftigungsstätten stellten ein Alternativangebot zur WfbM dar. Besonders für psychisch Kranke war das Angebot attraktiv, da die Einrichtungen keiner Aufnahmepflicht unterlagen und sich so bezüglich ihrer Klienten spezialisieren konnten. Des Weiteren waren die Arbeitsanforderungen unterhalb der WfbM angesiedelt. Sie benötigten außerdem keine förmliche Anerkennung (Bauer 2020).
Durch den Wegfall des § 56 SGB XII müssen sich entsprechende Einrichtung umorientieren. Die rechtlichen Rahmenbedingungen anderer Leistungsanbieter ähneln sich mit denen der sonstigen Beschäftigungsstätten.
Als Praxisbeispiel ist an dieser Stelle die virtuelle Werkstatt der Saarland Heilstätten GmbH zu nennen. Wie im Rahmen des Webinars „Andere Leistungsanbieter“ berichtet, entfällt die rechtliche Grundlage der virtuellen Werkstatt als sonstige Beschäftigungsstätte mit dem Wegfall des § 56 SGB XII zum Ende des Jahres 2019. Der zuständige Eingliederungshilfeträger, das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Saarland, ging dabei aktiv auf die virtuelle Werkstatt zu und empfahl dieser, sich als anderer Leistungsanbieter zu bewerben (Umsetzungsbegleitung BTHG 2019).

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