Anerkennung als anderer Leistungsanbieter
Nach einem dreijährigen Praktikum in der Kinderkrippe wäre eine Beschäftigung einer Frau mit Down-Syndrom von täglich 10 bis 12.30 Uhr nach IFD und Kitaleitung möglich. Da nach dem Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKIBIG) nur Fachkräfte (hier zu 100 Prozent) bezuschusst werden, ist in der zuständigen WfbM im Berufsbildungsbereich eine Kitahelferin nicht vorgesehen. Wenn man den Sozialgrundkurs in der Akademie Schönbrunn finanziert und sie bei der Ausbildung zur Tagesmutter begleitet, macht man im Prinzip die Arbeit eines „anderen Anbieters“, um der Behinderten die Teilhabe in ihrem Wunschberuf zu ermöglichen. Wird so ein anderer Anbieter anerkannt?
Antwort:
Mit Bezug auf Ihre Frage ist zunächst festzuhalten, dass andere Leistungsanbieter nicht einer förmlichen Anerkennung bedürfen (§ 60 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX).
Keine förmliche Anerkennung nötigQualitätsprüfung als Voraussetzung für die Zulassung anderer LeistungsanbieterPräzisierung der Qualitätsprüfung durch die Bundesländer und die Träger der Eingliederungshilfe – Regelungen in NRWMaterial