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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Zeitpunkt der Bewilligung der Eingliederungshilfe

Wird Eingliederungshilfe (§§ 53ff. SGB XII) ab Antragstellung bewilligt oder erst ab dem Zeitpunkt der Hilfeplanung? Ändert sich durch das BTHG daran etwas?

Hintergrund der Frage ist Folgendes: Häufig besteht bereits bei Antragstellung eine Lebenssituation, die es zur Vermeidung von Verschlechterungen erforderlich macht, direkt einen Leistungserbringer aufzusuchen, der im Rahmen des konkreten Hilfebedarfs unterstützend tätig wird. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers lassen es jedoch nicht zu, den Leistungserbringer selber zu entlohnen. Der Leistungserbringer geht somit in Vorleistung; aufgrund seines Fachwissens und in Kenntnis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, mit dem Wissen, dass Eingliederungsleistungen zumindest dem Grunde nach bewilligt werden müssten.

Von Kostenträgerseite kann eine konkrete Beurteilung des Hilfebedarfs erst ab dem Hilfeplangespräch erfolgen. Es müsste somit rückblickend auf den mutmaßlichen Unterstützungsbedarf im Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt werden.



Antwort:

§ 108 Abs. 1 SGB IX n.F. lautet:

„Die Leistungen der Eingliderungshilfe nach diesem Teil werden auf Antrag erbracht. Die Leistungen werden frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Vorausetzungen bereits vorlagen.“

Es ist also unschädlich, den Antrag erst nach Beginn der Maßnahme zu stellen. Eine Bewilligung ist sogar rückwirkend zum Monatsanfang möglich.

Während bei der Bedarfsermittlung grundsätzlich der Bedarf im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist, kommt es für eine rückwirkende Bewilligung auf den Zeitpunkt an, in dem die Maßnahme begonnen wurde.

Zeitpunkt der Bewilligung der Eingliederungshilfe

Erkenntnisse aus sozialmedizinischen Gutachten im Gesamtplan

Gemäß § 121 Abs. 4 Nr. 5 sind die "Erkenntnisse" aus sozialmedizinischen Gutachten im Gesamtplan aufzuführen. Was genau kann Inhalt dieser Erkenntnisse sein?



Antwort:

Erkenntnisse aus sozialmedizinischen Gutachten im Gesamtplan

Bei den Erkenntnissen aus sozialmedizinischen Gutachten handelt es sich insbesondere um ärztliche Einschätzungen, die zur Bedarfsermittlung und zur Feststellung der Leistungen von Bedeutung sind.

So wird beispielsweise im Bedarfsermittlungsinstrument für Berlin bei der Zusammenfassung der Ergebnisse des sozialmedizinischen Gutachtens u.a. Folgendes aufgeführt:

  • Diagnose(n) nach ICD-10 als Code und Klartext,
  • Beeinträchtigungen im Bereich der Körperstrukturen und -funktionen nach ICF,
  • vorläufige Einschätzung der Behinderungsart nach Eingliederungshilfe-Verordnung (Bedarfsermittlungsinstrument für Berlin: S.3).

Diese Aspekte sind für das Gesamtplanverfahren wichtig, da der Träger der Eingliederungshilfe eine funktionsbezogene Bedarfsermittlung mit Orientierung an der ICF vorzunehmen hat, in deren Rahmen eine Einschätzung der Beeinträchtigung der Aktivitäten und Teilhabe erfolgen muss, die sich aus dem Zusammenspiel zwischen gesundheitlichen Einschränkungen und Umweltfaktoren ergibt. Als Grundlage für die Einschätzung der gesundheitlichen Einschränkungen dient dabei in erster Linie das sozialmedizinische Gutachten.

Integration des Gesamtplans in den Teilhabeplan/Förder- und Behandlungsplan

Gibt es Ideen bzw. Ansätze dazu, wie ein Gesamtplan praktikabel in den Teilhabeplan/Förder- und Behandlungsplan integriert werden kann?



Antwort:

Gesamtplan kommt in der interdisziplinären Frühförderung nicht zur Anwendung

Der Gesamtplan kommt im System der interdisziplinären Frühförderung rechtlich nicht zur Anwendung, da die gesetzlichen Grundlagen der interdisziplinären Frühförderung im Teil 1 SGB IX geregelt wurden, hier der Teilhabeplan / Förder- und Behandlungsplan das Instrument ist. Die Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe für die Umsetzung der heilpädagogischen Leistungen im Teil 1 ist im Teil 2 SGB IX (BTHG) im § 109 und § 113 geregelt.

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