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BTHG-Kompass 4.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Bedarfsermittlungsinstrument und Gesamtplan

Ist mit einem Bedarfsermittlungsinstrument wie z. B. B.E.Ni (Niedersachsen) zugleich der Gesamtplan erstellt?



Antwort:

Bedarfsermittlung nur ein Teil des Gesamtplanverfahrens

Die Bedarfsermittlung anhand des gem. § 142 SGB XII landesrechtlich vorgegebenen Instruments ist gem. § 141 Abs 1 Nr. 4 SGB XII nur ein Element des Gesamtplanverfahrens. Im Gesamtplan muss schließlich gem. § 144 Abs 4 Nr. 3 SGB XII eine Feststellung über Art, Inhalt, Umfang und Dauer der zu erbringenden Leistungen getroffen werden. Wie der konkrete, in einem Verwaltungsakt zu konkretisierende Umfang der Eingliederungshilfeleistung rechtssicher bestimmt werden kann, ist bisher in keinem der veröffentlichten Bedarfsermittlungsinstrumente geregelt worden.  

Gesamtplanung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Die Gesamtplanung gemäß § 58 SGB XII (altem Recht) sowie § 144 SGB XII (neuem Recht) war und ist Aufgabe des Kostenträgers, u. a. zur Koordinierung, Steuerung und Wirksamkeitskontrolle von Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe. Der Kostenträger hat dabei auch viele Hilfen zu steuern und zu planen, die dem Leistungsbereich „Teilhabe am Arbeitsleben“ zuzuordnen sind. Die Praxis hat hierbei gezeigt, dass insbesondere bei Leistungsfällen, in denen Menschen mit Behinderung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt sind, die Planungs- und Steuerungsmöglichkeiten begrenzt sind. Auch das neu geschaffene Budget für Arbeit dürfte hieran nur eingeschränkt etwas ändern. Unter „Aufwand-Nutzen-Aspekt“ kann eine umfassende Gesamtplanung im Sinne des § 144 SGB XII hier durchaus kritisch gesehen werden. Im Gegenzug enthalten die (zumindest im Land Berlin) regelmäßig zu erstellenden Informationsberichte der WfbM oft eine gute Übersicht über personenbezogene Daten sowie den Hilfe- und Teilhabebedarf.

Halten Sie es in solchen Fällen für vertretbar, wenn der Kostenträger eine „verkürzte“ Gesamtplanung vornimmt oder bspw. „festlegt“, dass „hier im Einzelfall der Informationsbericht der WfbM die Gesamtplanung im Sinne des § 144 SGB XII darstellt“?

 



Antwort:

Informationsbericht der WfbM ersetzt nicht das Gesamtplanverfahren

Bei allem Verständnis für die Zeitnöte im teilweise dramatisch unterbesetzten Fallmanagement der Eingliederungshilfe in den Berliner Bezirksämtern: Dass der Informationsbericht der WfbM die Gesamtplanung im Sinne des § 144 SGB XII darstelle bzw. ersetze, dürfte (noch) nicht mit dem Willen des Bundesgesetzgebers in Einklang zu bringen sein.

Sinngemäß kommt eine solche Vorgehensweise frühestens im Jahr 2020/2021 in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Das Berliner Bedarfsermittlungsinstrument liegt vor, das wird irgendwann im Jahr 2019 der Fall sein.
  2. Ein vollständiges Gesamtplanverfahren wird durchgeführt. Im Gesamtplan werden die Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben neu festgestellt und umgesetzt.
  3. Nach dem im Gesamtplan festgelegten Überprüfungszeitraum und anhand der Wirkungskontrollkriterien wird eine Wirkungskontrolle durchgeführt und ggf. eine Anpassung der Teilhabeleistungen vorgenommen.

Wenn dann der Informationsbericht der WfbM ergibt, dass die gewährten Teilhabeleistungen den Wünschen und Zielen der Betroffenen weiterhin entsprechen, bedarfsdeckend sind und sich keine leistungsrelevanten Bedingungen verändert haben, könnte eine Fortschreibung mittels eines verkürzten Gesamtplanverfahrens erfolgen.

Es bleibt die Frage, ob sich schon vor dem Vorliegen des Berliner Bedarfsermittlungsinstruments aus den bundesgesetzlichen Regelungen der §§ 141ff. SGB XII von Amts wegen Handlungsbedarf für die Fallmanagerinnen und Fallmanager in den Berliner Bezirksämtern bei den Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben ergibt. Es ist mindestens zu gewährleisten, dass Werkstattmitarbeiterinnen und -mitarbeiter sich ihrer Wünsche und Ziele in Bezug auf ihre Teilhabe am Arbeitsleben bewusst werden und (ggf. mit Hilfe der rechtlichen Betreuer) entscheiden können, ob sie einen Antrag auf eine alternative Teilhabeleistungsgewährung stellen wollen.

Fristen bei Verlängerungsanträgen in der Eingliederungshilfe

Wie verhält es sich mit den Fristen bei Verlängerungsanträgen in der Eingliederungshilfe jetzt und ab 2020? Gibt es rechtliche Fristen, innerhalb derer ein Verlängerungsantrag bearbeitet und bewilligt sein muss? Zum Beispiel bei Heimbewohnern und Heimbewohnerinnen oder auch bei Personen, die ambulante Eingliederungshilfe erhalten.



Antwort:

Leistungen der Eingliederungshilfe sind Teilhabeleistungen. Deshalb gilt dafür die Frist des § 14 Abs. 2 SGB IX und der Rehabilitationsträger entscheidet innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Gutachten zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erforderlich ist.

Vor dem Hintergrund, dass mit der Systemumstellung zum 1. Januar 2020 die Rechtsgrundlage für alle Leistungen der Eingliederungshilfe wegfällt und alle Leistungen neu beschieden werden müssen, erscheint es allerdings ratsam, Verlängerungsanträge rechtzeitig vor dem Jahreswechsel zu stellen.

Fristen bei Verlängerungsanträgen in der Eingliederungshilfe

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