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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Pflichtverletzung des Betreuuers

Was passiert, wenn ein Betreuter mit den Entscheidungen des Betreuers nicht einverstanden ist? Oder, wenn der Betreuer explizit gegen den Wunsch des Betreuten entscheidet? Was kann man in so einem Fall tun, an wen kann man sich wenden?



Antwort:

Pflichtverletzung des Betreuuers

„Explizit gegen den Wunsch des Betreuten“ kann der Betreuer nur dann entscheiden, wenn der Klient zur sachgerechten Entscheidung nicht in der Lage ist („hinsichtlich der zur entscheidenden Frage zur freien Willensbildung nicht in der Lage ist“) und eine Wunscherfüllung gravierende, irreversible Schäden für die Gesundheit, das Leben oder das Vermögen des Klienten zur Folge hätte.

Ein anderes Verhalten des Betreuers wäre eine Pflichtverletzung und könnte dazu führen, dass der Betreuer für diese Betreuung nicht mehr geeignet und zu entlassen wäre. Zuständig für die Entscheidung ist das zuständige Betreuungsgericht. Das Betreuungsgericht würde sich bei einer Entscheidung des Sachverstands der zuständigen Betreuungsbehörde bedienen.

Möglich wäre auch, sich mit einer Beschwerde an die Beschwerdestelle eines Berufsverbandes (hier der BdB e.V.) oder an Angehörige der rechtsberatenden Berufe zu wenden.

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Leistungen für eine Budgetassistenz bei rechtlicher Betreuung

Kann ich für das persönliche Budget  Leistungen für eine Budgetassistenz bekommen obwohl ich einen rechtlichen Betreuer habe, der die finanziellen Angeleigenheiten erledigen soll? Schließt sich das aus?



Antwort:

Leistungen für eine Budgetassistenz bei rechtlicher Betreuung

Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer haben gem. § 1901 Abs. 4 BGB innerhalb ihres Aufgabenkreises dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Dies betrifft insbesondere auch die Unterstützung bei der Nutzung von Teilhabeleistungen.
Der Gesetzgeber hat zudem durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 nochmals die Stärkung des Erforderlichkeitsgrundsatzes durch Verankerung eines Vorrangs sozialrechtlicher Hilfen eben vor der rechtlichen Betreuung hervorgehoben. Die entsprechenden Regelungen im BGB und im neu geschaffenen Betreuungsorganisationsgesetz treten zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Eine Budgetassistenz ist je nach Rechtsauffassung entweder Bestandteil des individuell festgestellten Bedarfes oder ein separater Bedarf an erforderlicher Beratung und Unterstützung i.S.d. § 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX.
Wenn also bei der Bedarfsermittlung entweder im Rahmen des individuell festzustellenden Teilhabebedarfes oder neben diesem ein Bedarf an Unterstützung und Beratung nach § 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX festgestellt wird, müssen die Kosten der Budgetassistenz grundsätzlich übernommen werden.  Es besteht nach § 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX aber ein Kostenvorbehalt. Danach soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten, die ohne das Persönliche Budget zu erbringen sind. Ausnahmen von dieser Kostendeckelung in Form einer Überschreitung sind aber möglich, da die Höhe der im Sachleistungssystem entstehenden Kosten nach § 29 Abs. 2 Satz 7 eben nur nicht überschritten werden „soll“. Bei einer Sachleistungserbringung sind zudem die Kosten der Beratung und Unterstützung gar nicht immer ermittelbar, Verwaltungskosten werden bei der Leistungserbringung anders kalkuliert und sind auch nicht konkreter Bestandteil der Unterstützungsleistung.
Insgesamt steht eine rechtliche Betreuung einem Anspruch auf eine Teilhabeleistung in Form des Persönlichen Budgets sowie einem Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch eine Budgetassistenz nicht entgegen.

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Umgang mit Geld als Assistenzleistung oder Aufgabe des Betreuers

Mit Einführung des BTHG wurde das Taschengeldkonto in den Einrichtungen abgeschafft. Der Betreute kann krankheitsbedingt die EC-Karte nicht nutzen (hebt bei Zahlungseingang die Überweisung ab und gibt das Geld aus). Ist es eine persönliche Assistenzleistung, den Betreuten regelmäßig mit Geld zu versorgen, oder ist dies Aufgabe des Betreuers?



Antwort:

Durch die im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) erfolgte Trennung der Fachleistung Eingliederungshilfe von den Grundsicherungsleistungen ist im Sinne einer personenzentrierten Leistung und zur Stärkung der Selbstbestimmung der betroffenen Menschen häufig die Einrichtung eines eigenen Kontos für die betroffene Person angezeigt. Ein Automatismus dahingehend, dass Einrichtungen ihre bis dahin erbrachte Leistung der Geldverwaltung einfach einstellen, ist problematisch und findet im BTHG auch keine Rechtsgrundlage. Der konkrete Leistungsinhalt ergibt sich aus dem zivilrechtlichen Vertrag der leistungsempfangenden Person mit der Einrichtung als Leistungserbringer und aus der nach § 125 SGB IX geschlossenen Leistungsvereinbarung zwischen Eingliederungshilfeträger und -erbringer. Welche Leistungen von einer Assistenz nach SGB IX erbracht werden ist ebenfalls Inhalt einer Leistungsvereinbarung, die zwischen Eingliederungshilfeträger und Erbringer der Assistenzleistung geschlossen wird. Eine rechtliche Betreuung und die im Rahmen dieser erforderlichen Tätigkeiten sind subsidiär zu Eingliederungshilfeleistungen. Dies ist durch die letzte Betreuungsrechtsreform nochmals vom Gesetzgeber unterstrichen worden. Durch die rechtliche Betreuung wird die betroffene Person unterstützt, indem beispielsweise eine Geldeinteilung organisiert wird, die tatsächliche Geldeinteilung erfolgt dann über einen Leistungserbringer (bspw. eine Einrichtung oder eine Assistenz). Wenn keine der beiden Leistungserbringer diese Leistung anbietet muss im Rahmen einer Überprüfung und ggf. Abänderung des Gesamtplanes der Bedarf dann durch andere Leistungsanbieter gedeckt werden.

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