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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Ausgestaltung des Leistungsbescheides

Seit längerem beschäftigen wir uns als Wirtschaftliche Jugendhilfe mit der Frage, wie bei der Bescheiderteilung die Ausgestaltungsformen (wie etwa bspw. eine Heimunterbringung oder das betreute Wohnen) als § zu beziffern sind. Bisher wurde in unseren Bescheiden eine Eingliederungshilfe in Form einer Heimunterbringung wie folgt angegeben: Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gem. §§ 35 a, 34 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) in Form einer Heimunterbringung. D. h. bei der Ausgestaltung der Hilfen verweisen wir hierzu auf die Hilfeformen gem. 27 ff. SGB VIII. Der § 35 a Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VIII verweist ebenso auf die Ausgestaltungsformen der Eingliederungshilfe, benennt diese jedoch nicht konkret. Wie ist Ihre Einschätzung hierzu?



Antwort:

Ausgestaltung des Leistungsbescheides

Nach diesseitiger Auffassung ist beides möglich. Im Rahmen des § 35a SGB VIII kann nach Auffassung der Literatur auf das gesamte Spektrum der im Bereich der Hilfe zur Erziehung entwickelten Hilfeformen zurückgegriffen werden (Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII § 35a Rn. 37 mwN; von Boetticher/Meysen in FK-SGB VIII, § 35a Rn. 57). Sofern eine Unterbringung als Leistung zur Teilhabe an Bildung oder Leistung zur sozialen Teilhabe gewährt wird, könnte außerdem §§ 35 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. 112 bzw. 113 SGB IX verwendet werden.

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Hilfen für junge Volljährige, Persönliches Budget

Gibt es eine Möglichkeit der Kostenübernahme durch die Eingliederungshilfe für  die Betreuung in einer vollstationären Jugendhilfeeinrichtung, wenn man erwachsen ist und eine Behinderung hat?

Die junge Frau lebt in einer Wohngruppe der Eingliederungshilfe. Sie ist 23 Jahre alt und sowohl leicht körperlich behindert, als auch psychisch erkrankt aufgrund von Traumatisierungen. Weil sie einen hohen Unterstützungsbedarf hat, kann die Einrichtung, in der sie derzeit lebt, ihren Bedürfnissen nicht gerecht werden. Gleichzeitig gibt es nur sehr wenige andere Einrichtungen für Erwachene, die frauenspezifisch sind und eine hohe Betreuungsdichte haben. In der Jugendhilfe aber gibt es viele Wohngruppen, die speziell für traumatisierte Mädchen sind und die einen hohen Personalschlüssel haben. Gibt es die Möglichkeit, dass die Eingliederungshilfe dann Maßnahmen nach SGB VIII übernimmt? Oder gibt es da absolut keine Möglichkeit?



Antwort:

Hilfen für junge Volljährige, Persönliches Budget

Die Leistungsgewährung als Hilfe für junge Volljährige scheidet nach § 41 Abs. 1 S. 2 SGB VIII aus, da ein Neubeginn nach Vollendung des 21. Lebensjahres ausgeschlossen ist. Vorliegend hat die junge Person das 21. Lebensjahr vollendet.

Nach der Sachverhaltsschilderung ist von einer Leistungsberechtigung nach § 99 SGB IX auszugehen. Grundsätzlich darf der Träger der Eingliederungshilfe seine Leistungen nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Eingliederungshilfe besteht (§ 123 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Von diesem Grundsatz lässt § 123 Abs. 5 SGB IX Ausnahmen zu. Danach darf der Träger der Eingliederungshilfe die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung besteht, nur erbringen, soweit dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 125 SGB IX gilt, der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, bei der Erbringung von Leistungen die Inhalte des Gesamtplanes nach § 121 SGB IX zu beachten und die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Eingliederungshilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt werden, könnte eine Unterbringung in einer Einrichtung der Jugendhilfe möglich sein. Die Sonderregel des § 134 Abs. 4 SGB IX ist vorliegend nicht einschlägig.

Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit der Gewährung einer solchen Leistung als Persönliches Budget nach § 29 SGB IX, wobei dafür eine Zielvereinbarung nach den Maßgaben des § 29 Abs. 4 SGB IX abgeschlossen werden muss.

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Eingliederungshilfe und Hilfen zur Erziehung

Eine minderjährige Person erkrankt an Diabetes und verweigert die Insulin-Spritzen und die Schulbesuche aus Scham. Die Eltern sehen als letzten Ausweg ein Internat für Personen mit Diabetes. Zählt diese Hilfe als Teilnahme an Bildung? Und wenn nicht, wie ist die Hilfe sonst zu kategorisieren? Ist bei dieser Hilfe ein Kostenbeitrag aufgrund von häuslicher Ersparnis von den Eltern einzufordern? Wie gestaltet es sich mit dem Kostenbeitrag, wenn die Leistungsberechtigte volljährig ist? Wird dann der Pauschalbetrag von 24,68 € gem. §142 Abs. 2 SGB IX fällig?



Antwort:

Eingliederungshilfe und Hilfen zur Erziehung

I. Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX

Nach Auffassung des LSG Baden-Württemberg (07.11.2019 – L 7 SO 1832/18) kann eine alleinige Erkrankung an Diabetes mellitus keine Leistungsberechtigung nach § 99 SGB IX zur Folge haben, sofern die erkrankte Person medikamentös eingestellt und auch um im Umgang mit der Krankheit geschult ist. Vorliegend erscheint dies jedoch nicht der Fall zu sein, da die Insulin-Therapie und der Schulbesuch verweigert wird (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2020, 154). Ohne genaue Kenntnis des Sachverhalts (unter Einbezug sämtlicher Gutachten) kann von hieraus keine abschließende Wertung vorgenommen werden. Eine Internatsunterbringung dürfte als Leistung zur Teilhabe an Bildung in Form der Hilfe zu einer Schulbildung als sonstige Maßnahme nach § 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 SGB IX gelten. Die sonstigen Maßnahmen erforderlich und geeignet sein, der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 112 Abs. 1 S. 3 SGB IX). Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (28.10.2019 – 12 S 1821/18) muss eine Gesamtschau im Einzelfall unter Abwägung aller Aspekte erfolgen, Maßnahme muss im Einzelfall geeignet sein, die Behinderungsfolgen zu mildern oder zu beseitigen und Teilhabeziel zu erreichen. Das könnte vorliegend der Fall sein.

 II. Hilfe zur Erziehung

Soweit eine dem Wohl des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist, könnte auch ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII bestehen. Hier könnte eine Leistungsgewährung in Form der Unterbringung in Heimerziehung oder einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII mit einem entsprechenden Internat in Frage kommen.

 III. Auflösung einer etwaigen Konkurrenz

Bejaht man die beiden Leistungsansprüche nach Teil 2 SGB IX und der Hilfe zur Erziehung ist die Konkurrenz anhand von § 10 SGB VIII aufzulösen. Zum Eingreifen der Regelungen des § 10 SGB VIII müssen die infrage stehenden Leistungsformen auch kongruent sein. Leistungskongruenz ist nach einer vielzitierten Formel des BVerwG (welche auch die sozialgerichtliche Rechtsprechung übernommen hat) anzunehmen wenn, beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (vgl. beispielhaft: BVerwG 19.10.2011 − 5 C 6/11). Dies ist eine Frage des Einzelfalls, wobei hier von Leistungskongruenz ausgegangen wird (vgl. BVerwG 23.09.1999 - 5 C 26/98; 09.02.2012 - 5 C 3.11).

Die Leistungen nach dem SGB VIII gehen im Grundsatz den Leistungen nach dem SGB IX und XII vor (§ 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII). Abweichend davon gehen Leistungen der Eingliederungshilfe (Teil 2 SGB IX) für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach SGB VIII vor (§ 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII). Junge Menschen in diesem Sinne sind Personen die noch nicht 27 Jahre alt sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII). Insofern wäre die stationäre Unterbringung über Teil 2 SGB IX vorrangig.

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