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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Abgrenzung zwischen Wohnformen

Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen wird im Benehmen mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger undden komunalen Spitzenverbänden sowie unter Beteiligung der Vertreter der freien Wohlfahrtspflege eine Richtlinie zur Auslegung des Begriffs der „Räumlichkeiten“ in § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI n.F. erlassen. 

Wie kann vermieden werden, dass sich dabei Unschärfen in der Abgrenzung zwischen Wohnformen des § 42 a SGB XII ergeben?

Während § 71 Abs. 4 SGB XI regeln soll, für welche Wohnformen die Pflegeversicherung lediglich die Pauschale aus § 43 a SGB XI leistet, dient die Definition von Wohnformen in § 42 a SGB XII der Klärung der Frage dient, wie die Kosten der Unterkunft ermittelt und letztlich finanziert werden. Es ist also durchaus denkbar, dass eine Behausung nach dem einen Gesetz als „quasi-stationär“, nach dem anderen aber als „ambulant“ beurteilt werden kann. Das wäre sehr verwirrend.



Antwort:

Die Richtlinie soll eine möglichst klare Abgrenzung ermöglichen und die Beteiligung der Träger der Eingliederungshilfe soll die Kompatibilität der gefundenen Kriterien mit denen des § 42 a SGB XII gewährleisten.

Ob und wie den Beteiligten das gelungen ist, wird man sagen können, sobald die Richtlinie erlassen worden ist. Sie soll zum 1. Juli 2019 in Kraft treten.

Abgrenzung zwischen Wohnformen

Rangverhältnis für Pflegeleistungen

Gilt der Nachranggrundsatz auch für Pflegeleistungen? Sprich erst Leistungen aus dem SGB XI und dann erst SGB IX?



Antwort:

Rangverhältnis für Pflegeleistungen

§ 91 SGB IX, welcher das Rangeverhältnis der Eingliederungshilfe gegenüber anderen Sozialleitungsträger regelt, verweist in Abs. 3 auf den § 13 Absatz 3 SGB XI. Dementsprechend sind Eingliederungshilfeleistungen "im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig; die notwendige Hilfe in den Einrichtungen und Räumlichkeiten nach § 71 Abs. 4 ist einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren."

Leistungen der Eingliederungshilfe werden folglich neben Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung und der Hilfe zur Pflege erbracht, wenn neben dem Pflegebedarf Teilhabeeinschränkungen bestehen. Die Leistungen stehen gleichrangig nebeneinander. Die Feststellung von Teilhabeeinschränkungen ist Gegenstand der Bedarfsermittlung.

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Betreuung von Hochbetagten

Würde die Betreuung in Pflegefamilie auch den Aufenthalt und die Betreuung von Hochbetagten bei Familienangehörigen umfassen? Oder geht da SGB XI vor?



Antwort:

Betreuung von Hochbetagten

Zwischen den Leistungen der Eingliederungshilfe und denen der Sozialen Pflegeversicherung besteht gemäß § 91 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB IX ein Gleichrangverhältnis. Die Abgrenzung soll anhand der unterschiedlichen Aufgaben der beiden Leistungsbereiche erfolgen: „Aufgabe der Eingliederungshilfe ist die Förderung der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Aufgabe der Pflege ist die Kompensation von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten” (BT-Drs.18/10523, S. 59). Diesbezüglich ist es bei der Antragstellung und bei der Bedarfsermittlung nach § 118 SGB IX von Bedeutung, dass die leistungsberechtigte Person deutlich machen sollte, ob und inwieweit es bei ihrem Bedarf um das Erreichen von Zielen zur Sozialen Teilhabe im Sinne des § 113 Abs. 1 SGB IX geht oder „nur“ um den Ausgleich verlorener Selbständigkeit bzw. Fähigkeit in den in § 14 Abs. 2 SGB IX genannten sechs Bereichen.

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