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BTHG-Kompass 4.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Zur Abgrenzung zwischen „Alltagsbegleitung“ (§ 64 b Abs. 2 SGB XI) und „Assistenzleistungen“ der Eingliederungshilfe

Nun ist in der Hilfe zur Pflege ja auch eine vollumfassende körperliche Versorgung UND die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht, besonders durch die seit 1. Januar 2015 eingesetzten Alltagsbegleiter. So stellt sich die Frage, inwiefern hier die Eingliederungshilfe überhaupt noch zuständig sein darf, wenn die Hilfe zur Pflege ausreicht. Ist hier die Hilfe zur Pflege bei nicht-sprechenden Menschen mit schweren Mehrfachbeeinträchtigungen nicht vorrangig? Oder ist das dann altersabhängig?



Antwort:

Zur Abgrenzung zwischen „Alltagsbegleitung“ (§ 64 b Abs. 2 SGB XI) und „Assistenzleistungen“ der Eingliederungshilfe

Die sogenannten „Alltagsbegleiter“ gehören zu den „Pflegerischen Betreuungsleistungen“ gemäß § 64 b Abs. 2 SGB XII.

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII sind weder vom Alter der/des Leistungsberechtigten noch davon abhängig, ob er/sie sprechen kann oder nicht. Sie beschränken sich allerdings (wie die Leistungen der Pflegeversicherung) auf das „häusliche Umfeld“ und ersetzen Leistungen der Eingliederungshilfe nicht.

 

Bedarfsermittlung ist von zentraler Bedeutung

Vielmehr hängt die Frage, ob Leistungen der Eingliederungshilfe und/oder der Hilfe zur Pflege zu erbringen sind davon ab, welcher konkrete Bedarf besteht. Im Rahmen des Gesamtplanverfahrens nach § 141ff. SGB XII findet seit dem 1. Januar 2018 eine Bedarfsermittlung statt und unter Berücksichtigung des Wunsch-und Wahlrechts des Leistungsberechtigten und der weiteren in § 141 SGB XII genannten Kriterien wird bestimmt, welche Leistungen in der konkreten Lebenssituation des Leistungsberechtigten für diesen zu erbringen sind. Dazu können auch Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Hilfe zur Pflege gehören. Während der Schwerpunkt der Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem SGB XI und der Hilfe zur Pflege nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII im häuslichen Bereich liegt, kommen Leistungen der Eingliederungshilfe für darüber hinausgehende Bedarfe in Betracht (medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (ab 1. Januar 2020: Soziale Teilhabe, §§ 113 ff. SGB IX).

Für den Leistungsberechtigten ist es wichtig, seine Wünsche und Vorstellung davon, auf welche Weise er/sie leben möchte, zu kennen und diese Wünsche im Verfahren zu artikulieren (oder artikulieren zu lassen). Dieses Verfahren wird mit dem Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe ausgelöst.

 

Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege

Die Praxis bei den Trägern der Sozialhilfe in 2017 hat gezeigt, dass die gesetzlichen Regelungen bereits jetzt zu weiteren Ausgrenzungen der Menschen mit Behinderungen führt, jedenfalls dann, wenn sie gleichzeitig pflegebedürftig sind. Den „Trick“, den die Sozialhilfeträger hierbei anwenden, ist, dass sie pflegebedürftige Personen der Hilfe zur Pflege zuordnen, so dass sie aus der Eingliederungshilfe komplett oder zu einem großen Umfang herausfallen. Durch diesen Schritt ersparen sich die Sozialhilfeträger eine völlige oder umfangreiche Dokumentation der Bedarfsfeststellung. Die Gefahr, dass komplex beeinträchtigte Personen mit hohem Unterstützungsbedarf bis Ende 2019 völlig aus dem System der Eingliederungshilfe herausgedrängt und der Hilfe zur Pflege, also einem anderen Rechtskreis, zugeordnet werden, ist riesengroß. Dies geschieht schleichend und spielt in den öffentlichen Diskussionen keine Rolle, weshalb es in diesem öffentlichen Forum auftauchen muss. Wir werden dann sehen, ob es weiter ignoniert oder ernst genommen wird.



Antwort:

Weiterverweisung von der Eingliederungshilfe in das System der Hilfe zur Pflege

Die neuen, detaillierten Regelungen zur Gesamtplanung sind erst mit dem 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Sie sind eine Reaktion des Gesetzgebers auf die in der Vergangenheit teils lückenhafte, teils völlig fehlende Prüfung von Teilhabebedarfen gerade auch bei Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf. Diese Regelungen werden jetzt durch die Verwaltungen mit Leben erfüllt.

Leistungen der Eingliederungshilfe werden neben Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung und der Hilfe zur Pflege erbracht, wenn neben dem Pflegebedarf Teilhabeeinschränkungen bestehen. Die Leistungen stehen gleichrangig nebeneinander und dieser Gleichrang ist unabhängig vom Lebensalter. Die Feststellung von Teilhabeeinschränkungen ist Gegenstand der Bedarfsermittlung.

 

Pflegehilfsmittel und Inkontinenzversorgung in „besonderen Wohnformen“?

Ab 2020 werden die existenzsichernden Leistungen von der Fachleistung getrennt. Bis dahin muss die „stationäre Einrichtung“ die Versorgung mit Verbrauchsgütern wie Handschuhen und Desinfektionsmitteln sicherstellen und auch die Verbrauchsgüter wie Inkontinenzmittel gewährleisten, auch wenn die Pauschale der Krankenkasse hierfür nicht ausreicht.

Unter dem Aspekt, dass es sich ab 2020 um „besondere gemeinschaftliche Wohnformen“ handelt und die Grundsicherungsleistungen gewährt werden, stellt sich die Frage, wer zukünftig die Mehrkosten für Inkontinenzversorgung zu tragen hat. Darüber hinaus ist die Frage, ob Menschen in besonderen Wohnformen, die einen Pflegegrad haben, zukünftig Anspruch auf die Versorgung mit für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gemäß § 40 SGB XI haben. Insgesamt stellt sich die Frage, wie sich die SGB XI-Ansprüche auf die Umstellung auswirken.



Antwort:

Die Kriterien, die eine Wohnform ab 1. Januar 2020 erfüllen muss, damit den Leistungsberechtigten Ansprüche gegen die zuständige Pflegekasse zustehen, werden derzeit durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Benehmen mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger und den kommunalen Spitzenverbänden erarbeitet.

Sie soll zum 1. Juli 2019 in Kraft treten.

 

Richtlinien gem. § 71 Abs. 5 SGB XI bestimmen die Kriterien

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