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BTHG-Kompass 4.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Werkstattlohn und Grundsicherung

Bewohnerinnen und Bewohner einer "besonderen Wohnform" konnten bisher ihren Werkstattlohn zusätzlich zum Barbetrag "behalten". Wie wird es zukünftig sein? Steht dann lediglich ein Barbetrag zur Verfügung und der Werkstattlohn wird, wie bei der Grundsicherung von Menschen im eigenen Haushalt, prozentual als Einkommen angerechnet?



Antwort:

Werkstattlohn und Grundsicherung

Mit dem BTHG und der damit einhergehenden Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen wird der bisherige Barbetrag ab 2020 entfallen. Als Barmittel erhalten die Bewohnerinnen und Bewohner besonderer Wohnformen, sofern sie Leistungsberechtigte in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind, jedoch in Zukunft den Regelsatz. Sie sind damit unabhängig von der Wohnform den Menschen mit Behinderungen, die in Wohnungen leben, gleichgestellt.

Zur Anrechnung des Werkstattlohns regelt § 82 Abs. 3 SGB XII, dass "bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen" ist.

Verfügung über Mehrbedarf

Ich betreue eine Person mit dem Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis. Die Person lebt in einer Einrichtung. Sie erhält Grundsicherung bei Erwerbsminderung sowie einen Mehrbedarf zur Grundsicherung. Die Einrichtung, in der die betreute Person lebt, fordert mich nunmehr auf, neben den Unterkunftskosten auch den Mehrbedarf an die Einrichtung zu zahlen. Ist dies tatsächlich und auf Dauer so gedacht und angebracht?

Ich gehe vielmehr davon aus, dass der Mehrbedarf dem Leistungsberechtigten zur freien Verfügung steht. Gespräche mit der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger konnten nicht zur Klärung beitragen.



Antwort:

Verfügung über Mehrbedarf

Antwort von Katja Lohmeier:

Die Grundsicherung soll den notwendigen Lebensunterhalt abdecken. Sie setzt sich in erster Linie aus den Kosten für Unterkunft und Heizung sowie dem Regelsatz zusammen. Gegebenenfalls - so wie bei der von Ihnen betreuten Person - ist der Regelsatz, aufgrund der Feststellung eines Mehrbedarfs, erhöht.

Der durch Mehrbedarf erhöhte Regelsatz dient zur Finanzierung des Lebensunterhalts, z.B. Kosten für Verpflegung, für Bekleidung und Geld zur freien Verfügung (den früheren Barbetrag).

In der besonderen Wohnform besteht zwischen dem Anbieter und der dort lebenden Person bzw. dem/der rechtlichen Betreuer/in ein Wohn- und Betreuungsvertrag. Mancherorts sind diese Verträge noch in Arbeit.

Im Vertrag stehen die Kosten für die „Überlassung des Wohnraums“, die „Verpflegung mit Lebensmitteln“ und je nach Einrichtung ergänzende Servicepakete.

Neben den Kosten für die Unterkunft werden also in der Regel auch die Kosten für die Verpflegung vom Anbieter in Rechnung gestellt.

Der verbleibende Betrag des Regelsatzes (inklusive Mehrbedarf), nach Abzug des Rechnungsbetrags für Unterkunft, Verpflegung und eventuell vereinbarte Serviceleistungen, bleibt in Schleswig-Holstein frei verfügbar.

In anderen Bundesländern kann es abweichende Regelungen geben.

Auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein finden Sie die Information, welche Leistungen aus dem Regelsatz zu finanzieren sind.

Die Summe des bisherigen Barbetrags, zuzüglich der bisherigen Bekleidungspauschale, soll mindestens erreicht werden.

Ist die Summe in Ihrem Fall nicht erreicht, rate ich Ihnen die EUTB (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung) in Ihrer Nähe aufzusuchen, um den Einzelfall zu besprechen.

Downloads und Links

Grundsicherungsleistungen in stationären Einrichtungen

Wann erhalten Personen im stationären Setting den Regelbedarf nach § 20 SGB II bzw. § 27 a Absatz 3, Anlage zu § 28 SGB XII und wann den notwendigen Lebensunterhalt sowie weiteren notwenigen Lebensunterhalt (insbesondere Barbetrag, Bekleidungspauschale) nach § 27 b SGB XII?



Antwort:

Grundsicherungsleistungen in stationären Einrichtungen

SGB II Leistungen

Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bleibt gemäß § 7 Absatz 4 Satz 3 Ziffer 1 SGB II nur bestehen, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person sich für voraussichtlich weniger als sechs Monate (d.h. < 26 Wochen) in einem Krankenhaus aufhält. Insoweit ist eine ärztliche Prognose erforderlich. Maßgeblich für die Prognose, ob der Krankenhausaufenthalt voraussichtlich weniger als 6 Monate dauert, sind die Umstände am Tag der tatsächlichen Aufnahme in das Krankenhaus (vgl. B 14 AS 66/13 R).

Der Anspruch auf Leistungen des SGB II bleibt nach § 7 Absatz 4 Satz 3 Ziffer 2 SGB II auch bestehen, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person sich in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 107 Absatz 2 SGB V) befindet und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich tatsächlich erwerbstätig ist.

Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind in § 107 SGB V definiert.

Wenn also bereits zum Zeitpunkt der Einweisung in die stationäre Einrichtung abzusehen ist, dass der dortige Aufenthalt voraussichtlich mindestens 6 Monate andauern wird, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Die Antragstellerin oder der Antragsteller wird bereits ab dem Tag der Einweisung auf seine Ansprüche auf Leistungen nach dem § 27 b SGB XII verwiesen.

SGB XII Leistungen seit dem 1.1.2020

Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen nach §§ 27 a, b und c SGB XII wurde durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) zum 1. Januar 2020 in Teilen neu geregelt. So findet § 27 b SGB XII in seiner neuen Fassung nach der Gesetzesbegründung keine Anwendung mehr auf Menschen mit Behinderung, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX erhalten, aber neben Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung Leistungen nach dem Siebten, Achten oder Neunten Kapitel des SGB XII erhalten (BT-Drs 18/9522,332). In anderen stationären Einrichtungen verbleibt es bei der zuvor schon geltenden integrierten Vollversorgung.

Die Höhe des Barbetrages für Hilfsbedürftige in den übrigen stationären Einrichtungen beträgt nach § 27 b Absatz 3 Satz 2 Ziffer 1 SGB XII für volljährige Leistungsberechtigte mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII, mithin 116,64 €. Die Formulierung „mindestens“ bedeutet, dass der Gesetzgeber nur eine Mindesthöhe für den Barbetrag vorgesehen hat. Daraus folgt, dass auch ein höherer Barbetrag festgelegt werden kann, soweit der individuelle Bedarf des Leistungsberechtigten dies rechtfertigt.

Der Barbetrag ist Teil des sogenannten weiteren notwendigen Lebensunterhaltes i.S.d. § 27 b Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 SGB XII.

Nach § 27 b Absatz 2 SGB XII umfasst dieser weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 Nummer 2 insbesondere einen Barbetrag nach Absatz 3 sowie Bekleidung und Schuhe (Bekleidungspauschale) nach Absatz 4.

Durch die Formulierung „insbesondere“ hat der Gesetzgeber eine nicht abschließende Aufzählung mit Beispielcharakter gewählt, so dass weitere Bestandteile des notwendigen Lebensunterhaltes als Barmittel für den Leistungsberechtigten ausgezahlt werden können (vgl. Busse in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 27b SGB XII, Stand: 04.03.2020, Rn. 39).

Rechtsprechung zu § 27 b SGB XII

So wurden in der Vergangenheit in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Übernahme angemessener Internetkosten, weil das Wohnheim keinen Internetzugang anbot (BSG - B 8 SO 5/11 R9 ), Kosten für die Räumung einer Wohnung, wenn der zusätzliche Bedarf während des Bezugs der stationären Leistung entsteht (B 8 SO 23/15 R), bei einem Systemversagen wie beispielsweise mangelhaftes Nahrungsangebot oder unzulängliche Hygiene in der stationären Einrichtung (B 8 SO 17/12 R) sowie Kosten für notwendige Arzneimittel, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen und in der stationären Einrichtung nicht angeboten werden (B 8 SO 17/12 R) jeweils als weiterer notwendiger Lebensunterhalt anerkannt.

Downloads und Links

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