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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Mehrbedarfe bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung auf Außenarbeitsplätzen

Wie sind die Regelungen zum Mehrbedarf bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung anzuwenden beim Mittagessen auf Außenarbeitsplätzen, d.h. wenn die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nicht in festen Räumlichkeiten angeboten wird?



Antwort:

Mehrbedarfe bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung auf Außenarbeitsplätzen

Hierzu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in einem Informationsschreiben vom 21. Februar 2020 seine Rechtsauffassung dargelegt.

Laut BMAS setzt die Bewilligung des Mehrbedarfs keine Einnahme des gemeinschaftlichen Mittagessens in festen Räumlichkeiten auf Außenarbeitsplätzen voraus. Die Einnahme kann auch im Freien oder am Arbeitsplatz erfolgen (sogenannte „besondere Räume“). Allerdings muss eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung erfolgen. Falls dies nicht in festen Räumlichkeiten angeboten wird, müssen die besonderen Räume für Menschen mit Behinderung zugänglich und für die Einnahme ihres Mittagessens geeignet sein.

Finanzierung der Kosten für Lebensmittel ab 1. Januar 2020

Ich leite eine externe Tagesstruktur für Erwachsene mit überwiegend geistigen, körperlichen und/oder mehrfachen Behinderungen. Wie verhält es sich ab 1. Januar 2020 mit den Kosten für Lebensmittel (Getränke, Mittag)?



Antwort:

Finanzierung der Kosten für Lebensmittel ab 1. Januar 2020

Der Wareneinsatz für Lebensmittel und Getränke der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist grundsätzlich eine Leistung, die diese selbst tragen bzw. aus der Grundsicherung finanzieren müssen, wenn sie dieses Angebot wahrnehmen.

Lediglich die übrigen Kosten (Investionskosten, Personalkosten oder Miete für die Räume, Assistenzleistungen etc.) sind Bestandteil der Fachleistung Eingliederungshilfe und entsprechend mit dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe zu verhandeln.

Allerdings sieht § 42 b Abs. 2 SGB XII in der Fassung ab dem 01.01.2020 vor, dass Grundsicherungsberechtigte einen Mehrbedarf für die Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung beim Grundsicherungsträger beantragen können. Das gilt sowohl für die Teilnahme am Mittagessen in der WfbM, bei andneren Leistungsanbietern und "im Rahmen vergleichbarer tagessrukturierender Angebote".

Die Höhe des Mehrbedarfes wird 2020 bei 3,40 EUR liegen. Das ist ein Dreißgstel des sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung ergebenden Betrages, der jährlich angepasst wird.

 

Lebensmittelkosten, die über diesen Betrag hinausgehen, sind aus dem Regelsatz bzw. aus eigenen Mitteln des Leistungsberechtigten zu finanzieren.

Örtliche Zuständigkeit für Leistungen der Grundsicherung

Durch das BTHG kommt es zur Trennung zwischen existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen. Die existenzsichernden Leistungen (Grundsicherung) müssen beim örtlichen Sozialamt beantragt werden. Am jetzigen Wohnort (Ort der Einrichtung) des Leistungsberechtigten oder am Wohnort vor Zuzug in die Einrichtung? Ist der Grundsicherungsträger verpflichtet, einen Antrag aufzunehmen, auch wenn er nicht zuständig ist? Muss er leisten oder den Antrag weiterleiten?



Antwort:

Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen der Existenzsicherung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe ist ab dem 1. Januar 2020 in § 98 Abs. 6 SGB XII geregelt. Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen der Existenzsicherung folgt danach der örtlichen Zuständigkeit für die Leistungen der Eingliederungshilfe, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

Die BTHG-Ausführungsgesetze der Länder enthalten häufig Regelungen zur Ausführung des SGB XII. Wenn es dort eine Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit für existenzsichernde Leistungen gibt, geht diese also vor. In aller Regel wird das der Ort sein, an dem die leistungsberechtigte Person vor der Antragstellung zuletzt ihren „gewöhnlichen“ Aufenthalt hatte, also dem Wohnort vor Zuzug in die „Einrichtung“.

Ist der gewöhnliche Aufenthalt der leistungsberechtigten Person nicht vorhanden oder innerhalb von vier Wochen nicht zu ermitteln, muss der für den tatsächlichen Aufenthalt zuständige Träger Leistungen vorläufig erbringen gemäß § 98 Abs. 2 SGB IX (ab 1. Januar 2020).

 

Anträge sind grundsätzlich aufzunehmen und erforderlichenfalls weiterzuleiten

Der Grundsicherungsträger ist verpflichtet, einen Antrag aufzunehmen und ihn unverzüglich an den zuständigen Träger weiter zu leiten gemäß § 16 SGB I.

Örtliche Zuständigkeit für Leistungen der Grundsicherung

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