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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Ausgestaltung der Vertragsinhalte zwischen Leistungsberechtigtem und Leistungserbringer

In der Regel werden die Inhalte der Verträge, die Leistungsberechtigte mit Leistungserbringern abschließen von den Erbringern vorgegeben und müssen von den Leistungsberechtigten so unterschrieben werden, wie sie sind. Inwieweit ist es Leistungsberechtigten möglich, die Bedingungen der Verträge mit Leistungsberringern auszuhandeln?



Antwort:

Antwort von Rainer Sobota:

 

Inwieweit Vertragsinhalte zwischen Leistungsberechtigten und Leistungserbringer ausgehandelt werden können, hängt stark davon ab, welche Spielräume dem Leistungserbringer für die Vertragsgestaltung im Einzelfall vom Leistungsträger zugestanden werden. Grundlage für den Vertrag zwischen Leistungsberechtigten und Leistungserbringer ist der Rahmenvertrag zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger. Dieser zwischen den Vereinigungen der Leistungserbringer und dem Leistungsträger abgeschlossene Vertrag regelt den Standard im Sinne einer Mindestleistung. Abweichungen sind zulässig, wenn dadurch ein Mehr an Leistung entsteht. Ein "Weniger" an Leistung ist dagegen unzulässig.

Selbstverständlich hängt die Möglichkeit, Vertragsinhalte auszuhandeln, auch davon ab, ob der Leistungserbringer dazu bereit und in der Lage ist. Hier gilt, was auch zu den Handlungsmöglichkeiten bei einer Schlechtleistung festgestellt worden ist.

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Handlungsmöglichkeiten bei Schlechtleistung des Leistungserbringers

Welche Handlungsmöglichkeiten haben Leistungsberechtigte, wenn Leistungserbringer schlechte Leistungen bzw. die vereinbarten Leistungen gar nicht erbringen? Welche Kontrollmechanismen und verbraucherschutzrechtlichen Möglichkeiten existieren?



Antwort:

Handlungsmöglichkeiten bei Schlechtleistung des Leistungserbringers

Antwort von Rainer Sobota:

 

Welche Handlungsmöglichkeiten Leistungsberechtigte haben, wenn der Leistungserbringer eine Schlechtleistung oder gar keine Leistung erbringt, hat einen theoretischen und einen praktischen Aspekt. Der zu erbringenden Leistung liegt ein Dienstleistungsvertrag zugrunde. Dieser muss erfüllt werden. Im Gegenzug erhält der Leistungserbringer das vertraglich festgelegte Entgelt. Der Vertrag kann unter Umständen auch gekündigt werden. Welche Regelungen im Einzelnen gelten, ergibt sich aus dem Gesetz (§§ 611ff BGB ) und dem jeweils vorliegenden Vertrag.

Handelt es sich um eine Dienstleistung, bei der die Vergütung nicht direkt durch den Leistungsberechtigten, sondern durch einen Dritten (den zuständigen Leistungsträger) erfolgt, muss die Schlechtleistung oder die Nicht-Leistung beim Leistungsträger angezeigt werden. Dieser wird die entsprechenden Konsequenzen daraus ziehen. Die Vergütungsvereinbarungen zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern regeln immer, dass ein Vergütungsanspruch nur bei Leistung entsteht.

Im Falle der Kündigung des Vertrages mit dem Leistungserbringer durch den Leistungsberechtigten, muss der Leistungsträger einen alternativen Leistungserbringer zur Bedarfsdeckung anbieten, im Zweifel die Leistung selbst erbringen. Sämtliche Leistungsansprüche des Sozialrechts richten sich gegen die Leistungsträger. Sie bedienen sich für die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtung Dritter, es bleibt bei Ihnen aber die Pflicht, die Erbringung einer notwendigen Hilfeleistung auch zu gewährleisten. Hat z.B. eine Kommune kein Geld mehr, um die Sozialhilfe zu bezahlen, muss sie eine Lösung finden (z.B. einen Kredit aufnehmen). Das gilt sinngemäß auch für eine zu erbringende Dienstleistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Wird eine Dienstleistung nicht mit der erforderlichen Qualität erbracht, hat der Leistungsträger in der Regel Einflussmöglichkeiten, für eine Änderung herbeizuführen. Maßstab dafür sind die Vereinbarungen zur Qualität der Dienstleistung, die zusammen mit der Vergütungsvereinbarung zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer abgeschlossen worden sind.

In der Praxis ist die Durchsetzung berechtigter Leistungsansprüche gegenüber Leistungserbringern aber eher eine Frage von Angebot und Nachfrage. Stehen ausreichend Dienstleister zur Verfügung und gibt es tatsächlich eine (Aus)-Wahlmöglichkeit, kann ein Wechsel des Leistungserbringers einfach durchgeführt werden. In Gegenden, in denen nicht genügend Leistungserbringer zur Verfügung stehen, bleibt nur der beschwerliche Weg über Hinweise an den zuständigen Leistungsträger. Daneben besteht natürlich die Möglichkeit, sich bezüglich der Handlungsmöglichkeiten von Selbsthilfegruppen, Beratungsstellen (z.B. EUTB, Verbrauchberatung) oder Rechtsanwälten aufklären zu lassen.

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Dokumentation bei gemeinsamer Inanspruchnahme von Leistungen

Ich habe eine Frage bzgl. der Dokumentationspflicht bzw. -nachweise gegenüber den Kostenträgern im ambulanten Wohnbereich. Inwieweit ist die Dokumentation verhältnismäßig? Der Kostenträger möchte jede abgeleistete Stunde nach Einzel und Gruppenleistung aufgeschlüsselt haben mit den teilnehmenden Personen und der Dauer der Maßnahme.



Antwort:

Das sog. Poolen von Leistungen, also die gleichzeitige Erbringung von Leistungen an mehr als eine Person, ist in den Verträgen zwischen dem Kostenträger und dem Leistungserbringer ausdrücklich zu vereinbaren gemäß §§ 116 Abs. 2 Satz 1 und § 125 Abs. 2 Satz 2 SGB IX. Dementsprechend ist bezüglich der Vergütung zwischen Einzel- und Gruppenleistungen zu unterscheiden bzw. muss der Kostenträger die Gruppenleistungen den einzelnen Teilnehmenden zuordnen können. Wie dies effektiv zu dokumentieren ist, ohne den Leistungserbringer zu überfordern, ist in der Vereinbarung nach § 125 SGB IX mit dem Kostenträger zu regeln, sofern der Landesrahmenvertrag diesbezüglich keine Vorgaben enthält.

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