Eingliederungshilfe und Pflege in besonderen Wohnformen für jüngere Menschen
In unserer Region gibt es keine geeigneten Einrichtungen für schwer pflegebedürftige jüngere Menschen. Deshalb werden diese häufig trotz klarem Eingliederungshilfebedarf in Pflegeeinrichtungen für Senioren "geparkt" und landen so im System der (Hilfe zur) Pflege statt in der Eingliederungshilfe mit dem Argument, dass die Art der Einrichtung das Leistungssystem bestimmt. Das kann doch so nicht laufen?
Antwort:
Eingliederungshilfe und Pflege in besonderen Wohnformen für jüngere Menschen
Das Verhältnis von Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen zur Pflege nach SGB XI ist in § 13 des SGB XI geregelt. Danach stehen die Leistungen der Eingliederungshilfe und die Leistung der Pflege nebeneinander; Leistungen der Eingliederungshilfe sind nicht vor- oder nachrangig. Vielmehr haben die beiden Leistungssysteme unterschiedliche Ziele: „Die Pflege dient vorrangig der Kompensation gesundheitlich bedingter Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, auch wenn dies dem Grunde nach aktivierend und rehabilitativ erfolgen soll. Die Leistung der Eingliederungshilfe sind umfassender; die fördern und fordern die volle und wirksame Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.“ (Gesamtkommentar SRB/Kuhn-Zuber SGB XI § 13 Rn4). Insoweit sind die Leistungen der Eingliederungshilfe weitreichender als die Leistungen zur Pflege. Als besondere Bestimmung regelt § 13 Abs. 3 Satz 3, dass die notwendigen Hilfen in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren sind; umgekehrt gibt es jedoch keine Vorschrift, dass die notwendigen Hilfen in stationären Einrichtungen der der Pflege einschließlich der Eingliederungshilfen zu leisten sind. Hieraus ergibt sich, dass ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfen auch dann besteht, wenn die leistungsberechtigte Person in einer stationären Pflegeeinrichtung lebt. So beispielsweise Landessozialgericht Baden-Württemberg: Urteil LSG BWB 16.05.2019 – L 7 SO 4797/16 (vgl. Bardua 2020).
Hieraus ergibt sich in der Beantwortung ihre Frage zunächst einmal, dass das Leitungssystem nicht von der Art der Einrichtung, sondern von dem Ziel und Zweck der Hilfen bestimmt wird. Ein Eingliederungshilfebedarf ist mit Leistungen der Eingliederungshilfe zu decken ganz unabhängig davon, wo die betreffende Person wohnt und welche Pflegeleistungen sie ansonsten in Anspruch nimmt.
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