Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt.

Wenn Sie den Browser Internet Explorer nutzen, stehen Ihnen nicht alle Funktionen dieser Seite zur Verfügung.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, benutzen Sie einen aktuellen Browser (z.B. Firefox oder Edge).

BTHG-Kompass 3.8

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.8

Lebenslagenmodell

Was ist eigentlich, wenn die Teilhabeziele nicht erreicht werden können, z. B. aufgrund zusätzlicher Behinderungen (körperlich oder Demenz). Umfasst dann die Eingliederungshilfe die Pflege nicht mehr (Eingliederungshilfe wurde im vorliegenden Fall schon vor der Regelaltersgrenze bezogen) ? Ändern sich dann auch die Vermögensgrenzen?



Antwort:

Lebenslagenmodell

Es muss zunächst unterschieden werden zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen oder Räumlichkeiten (§ 103 Absatz 1 SGB IX) und Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten (§ 103 Absatz 2 SGB IX). Nur im letzteren Fall, mithin im ambulanten Bereich, gilt das sogenannte Lebenslagenmodell. Voraussetzung dafür, das die Eingliederungshilfeleitungen auch die Leistungen der häuslichen Pflege umfassen und damit dann auch die im Verhältnis zum SGB XII höheren Einkommens- und Vermögensgrenzen des SGB IX gelten ist gemäß § 103 Absatz 2 Satz 1, 2. Hs. SGB IX das die leistungsberechtigte Person vor Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des SGB VI erforderlichen Lebensjahres (in der Regel 65 Jahre) Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten hat. Weitere Voraussetzung ist gemäß § 103 Absatz 2 Satz 1, 1. Hs. SGB IX, dass die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes erreicht werden können. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass in Konstellationen, in denen die im Gesamtplan aufgeführten Teilhabeziele nicht erreicht werden können, die Eingliederungshilfeleistungen nicht die Leistungen der häuslichen Pflege umfassen. Auch gelten für die Leistungen der häuslichen Pflege dann die allgemeinen Einkommens- und Vermögensgrenzen des SGB XII.

Downloads und Links

Verlegung in eine Pflegeeinrichtung gegen den Willen der leistungsberechtigten Person?

Kann eine leistungsberechtigte Person, die in einer Einrichtung der EGH lebt, aufgrund des hohen Pflegebedarfs auch gegen ihren Willen in eine Pflegeinrichtung verlegt werden, wenn der bisherige Leistungserbringer der Person weiterhin Leistungen anbieten will?



Antwort:

Verlegung nicht gegen den Willen der leistungsberechtigten Person

Nein, eine erzwungene Verlegung braucht eine entsprechende rechtliche Anordnung bzw. Voraussetzung. Selbst im Falle eines neuen Teilhabe- und Gesamtplanverfahrens, das im Ergebnis festhält, dass eine Verlegung in eine SGB XI Einrichtung anzuraten ist, kann nicht gegen den Willen der leistungsberechtigten Person erfolgen. In jedem Fall ist hierbei unterstützend, dass der Leistungserbringer weiterhin Leistungen anbieten will. Gut wäre darüber hinaus die Bereitschaft des Leistungserbringers, seine Leistungen entsprechend neuer Bedarfe der leistungsberechtigten Person dahingehend anzupassen. Damit wäre eine Verlegung nahezu ausgeschlossen.

Downloads und Links

Leistungen der sozialen Teilhabe auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze?

Unter welchen Bedingungen können Leistungen der sozialen Teilhabe auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze von Menschen mit Behinderung geltend gemacht werden? Hier besonders von Relevanz, wenn zeitgleich Pflegeleistungen vorliegen.



Antwort:

Leistungen der sozialen Teilhabe sind nicht altersgebunden

Leistungen der sozialen Teilhabe sind nicht altersgebunden, müssen also auch im Rentenalter erbracht werden, wenn die soziale Teilhabe aufgrund der Wechselwirkungen einer individuellen, nicht alterstypischen Beeinträchtigung mit einstellungs- oder umweltbedingten Barrieren behindert wird.

Bei gleichzeitiger Pflegebedürftigkeit ist zu beachten, dass Leistungen der Eingliederungshilfe und Pflegeleistungen gleichrangig sind, also nicht vorrangig auf Pflegeleistung verwiesen werden darf (§ 91 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 13 Abs. 3 SGB XI). Leistungen der Eingliederungshilfe und solche der Pflege haben unterschiedliche Aufgaben: „Aufgabe der Eingliederungshilfe ist die Förderung der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Aufgabe der Pflege ist die Kompensation von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten“ (Bundestags-Drucksache Nr. 18/10523, S. 59). Allerdings ergeben sich insbesondere bei Leistungen im häuslichen Umfeld Schnittstellen und damit einhergehende Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Leistungen der Pflege und insbesondere den Leistungen der einfachen Assistenz zur Übernahme von Handlungen und Begleitung. Diesbezüglich ist bei der Antragstellung und im Gesamtplanverfahren von Bedeutung, dass die leistungsberechtigte Person deutlich machen sollte, ob und inwieweit es bei ihrem Bedarf um das Erreichen von Teilhabezielen insbesondere i.S.v. § 90 Abs. 1 und Abs. 5 i.V.m. 78 Abs. 1 SGB IX geht oder „nur“ um den Ausgleich verlorener Selbstständigkeit bzw. Fähigkeiten in den in § 14 Abs. 2 SGB XI genannten Bereichen.

Sofern der Träger der Eingliederungshilfe für die Leistungen zur Sozialen Teilhabe zuständig ist, ist dieser im Grundsatz auch verantwortlich für die Pflege-Leistungen (Details s. von Boetticher (2020): 305ff.), damit so die persönlichen Dienstleistungen koordiniert aus einer Hand erfolgen. Eine Ausnahme gilt diesbezüglich beim Zusammentreffen der Eingliederungshilfe mit der Hilfe zur häuslichen Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII. Gemäß § 103 Abs. 2 SGB IX ist die häusliche Pflege nur dann integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe, wenn

1. die im Gesamtplan (§ 121 SGB IX) formulierten Teilhabeziele erreichbar sind und

2. die leistungsberechtigte Person bereits vor Vollendung des Lebensjahres der Regelaltersgrenze Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten hat (sog. Lebenslagenmodell).

Ist eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die häusliche Pflege nicht von der Eingliederungshilfe umfasst. Das hat zum einen die Konsequenz, dass die Leistungen von unterschiedlichen Trägern gewährt und von unterschiedlichen Dienstleistern erbracht werden. Zum anderen führt das dazu, dass für die Pflegeleistungen bezüglich der Anrechnung eigenen Einkommens und Vermögens die strengeren Regelungen des Sozialhilferechts (§§ 82 ff. SGB XII) zur Anwendung kommen.

Literatur

Unsere Webseiten verwenden Cookies zur Verbesserung der Bedienung und des Angebots sowie zur Auswertung von Webseitenbesuchen. Einzelheiten über die von uns eingesetzten Cookies und die Möglichkeit diese abzulehnen, finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.