Lebenslagenmodell
Was ist eigentlich, wenn die Teilhabeziele nicht erreicht werden können, z. B. aufgrund zusätzlicher Behinderungen (körperlich oder Demenz). Umfasst dann die Eingliederungshilfe die Pflege nicht mehr (Eingliederungshilfe wurde im vorliegenden Fall schon vor der Regelaltersgrenze bezogen) ? Ändern sich dann auch die Vermögensgrenzen?
Antwort:
Lebenslagenmodell
Es muss zunächst unterschieden werden zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen oder Räumlichkeiten (§ 103 Absatz 1 SGB IX) und Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten (§ 103 Absatz 2 SGB IX). Nur im letzteren Fall, mithin im ambulanten Bereich, gilt das sogenannte Lebenslagenmodell. Voraussetzung dafür, das die Eingliederungshilfeleitungen auch die Leistungen der häuslichen Pflege umfassen und damit dann auch die im Verhältnis zum SGB XII höheren Einkommens- und Vermögensgrenzen des SGB IX gelten ist gemäß § 103 Absatz 2 Satz 1, 2. Hs. SGB IX das die leistungsberechtigte Person vor Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des SGB VI erforderlichen Lebensjahres (in der Regel 65 Jahre) Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten hat. Weitere Voraussetzung ist gemäß § 103 Absatz 2 Satz 1, 1. Hs. SGB IX, dass die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes erreicht werden können. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass in Konstellationen, in denen die im Gesamtplan aufgeführten Teilhabeziele nicht erreicht werden können, die Eingliederungshilfeleistungen nicht die Leistungen der häuslichen Pflege umfassen. Auch gelten für die Leistungen der häuslichen Pflege dann die allgemeinen Einkommens- und Vermögensgrenzen des SGB XII.
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