Eine Frage zur digitalen Veranstaltung "Assistenzleistungen" mit Dr. Konrad am 05.06.2020, Präsentationsfolie 12. Fachkräften vorbehalten ist die „Assistenz der persönlichen Lebensplanung“ – wie ernst umfasst das die alltägliche Situationsgestaltung, das alltägliche Ausloten der Interessen/Bedarfe und der Unterstützungshandlungen und der eigenen Beteiligung des Menschen mit Beeinträchtigungen usw. und nicht nur monatliche 'Gespräche' mit einer Fachkraft des betreuten Wohnens? So wird es von Kostenträgern häufig verkürzt gehandhabt.
Antwort:Assistenz der persönlichen Lebensplanung
Die Assistenz für Persönliche Lebensplanung ist aus meiner Sicht die wichtigste Assistenzleistung, da sie bei allen Personen mit einer wesentlichen Behinderung erforderlich ist, allerdings in sehr unterschiedlichem Ausmaß. Der Gesetzgeber hat hier an seinem Prinzip festgehalten, als Assistenzleistung zu definieren, was bereits zuvor in stationären Einrichtungen geleistet wurde. Dort hatte sich das Bezugspersonensystem durchgesetzt, innerhalb dessen die wichtigsten Unterstützungsleistungen von der gleichen Fachkraft (bzw. Vertretung) übernommen wurde. Das galt selbstverständlich auch für Handlungen des Alltags, die dann in der Regel unter dem Stichwort Motivierung erbracht wurden.
Das BTHG regelt die Leistungen unabhängig von der Wohnform. Für die ambulante Betreuung wurde von der Aktion Psychisch Kranke (APK) in Verbindung mit dem Integrierten Behandlungs- und Rehabilitationsplan (IBRP) das Konstrukt der Koordinierenden Bezugsperson eingeführt. Diese sollte unterschiedliche Leistungen bei komplexem Hilfebedarf nicht selbst erbringen, sondern koordinieren. Diese leistungsrechtlich übergreifende Funktion wurde jedoch nie finanziert. Mit der Assistenz für Persönliche Lebensplanung wird sie nun entsprechend des individuellen Hilfebedarfs geleistet.
Die wesentlichen Bezugspunkte in der ICF finden sich unter der Überschrift "Allgemeine Anforderungen" in Kapitel 2 als "Entscheidungen treffen" und "Mit Stress umgehen". Bei leistungsberechtigten Personen mit geringen Fähigkeiten in diesen Bereichen ist die Unterstützung zur Befähigung mehrfach täglich erforderlich, wobei hier auch mit telefonischem Kontakt gearbeitet werden muss. Es gibt aber auch leistungsberechtigte Personen, die diese Leistung nur einmal pro Woche benötigen. Bei weniger als einmal pro Woche würde ich nicht mehr von einer wesentlichen Behinderung ausgehen. (Bei Menschen mit psychischen Erkrankungen (vor allem Psychosen und Borderline-Persönlichkeitsstörungen) kann der Hilfebedarf allerdings phasenweise auftreten, sodass dennoch eine wesentliche Behinderung vorliegt.)
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