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BTHG-Kompass 2.9

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.9

Kompensatorische Assistenz ausreichend?

Begleitung bei geistiger oder Sinnesbehinderung ist oft nur im Zusammenhang mit Hilfen zur Verständigung bzw. Orientierung möglich. Sind die hierfür erforderlichen Kommunikationskompetenzen überhaupt mit kompensatorischer Assistenz leistbar?



Antwort:

Kompensatorische Assistenz ausreichend?

Die Fähigkeit zur Verständigung hat weniger mit der Art der Beeinträchtigung zu tun (Behinderung kommt nach dem neuen Behinderungsbegriff durch die Wechselwirkung zwischen Funktionsbeeinträchtigung und Barrieren zustande, vgl. § 2 Abs. 1 SGB IX), als mit deren Ausprägung. Ist eine Person mit geistiger Behinderung in den mentalen Funktionen außer der Intelligenz wenig beeinträchtigt, wird für die Bewältigung des Alltags kompensatorische Assistenz ausreichen. Hat die leistungsberechtigte Person aber Ziele in Richtung mehr eigenständiger Bewältigung oder liegen starke Beeinträchtigungen der mentalen Funktionen vor, sind Assistenzleistungen zur Befähigung erforderlich. Bei Menschen mit seelischer Behinderung wird das regelhaft der Fall sein.

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Gestaltung der Leistungen in besonderen Wohnformen

Werden Anbieter besonderer Wohnformen verpflichtet sein, Assistenzleistungen personenzentriert aus ihren Poolleistungen herauszulösen, wenn Leistungsberechtigte dies wünschen?



Antwort:

Gestaltung der Leistungen in besonderen Wohnformen

Ja. Nach § 78 Abs. 2 SGB IX entscheiden die Leistungsberechtigten über die konkrete Gestaltung der Leistungen hinsichtlich Ablauf, Ort und Begleitung der Leistungsberechtigten. Auch in besonderen Wohnformen müssen die Leistungen entsprechend der Wünsche und des individuellen Bedarfs erbracht werden.

Eine Lösung in den Landesrahmenverträgen ist die Festlegung eines Basismoduls mit zusätzlicher Erbringung von Assistenzleistungen nach individuellem Bedarf. Für die Personalplanung der besonderen Wohnformen ist das eine große Herausforderung. Es ist lohnend, sich mit der Personalorganisation ambulanter Pflegedienste zu beschäftigen.

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Assistenzleistungen zur Sicherstellung der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen

Woraus ergeben sich die Assistenzleistungen zur Sicherstellung der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen?



Antwort:

Assistenzleistungen zur Sicherstellung der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen

Wie alle anderen Assistenzleistungen ergeben sich auch ärztliche und ärztlich verordnete Leistungen aus der individuellen Bedarfsermittlung nach § 118 SGB IX und damit aus den Teilhabebeeinträchtigungen in den neun Lebensbereichen der Aktivitäten und Partizipation der ICF. In der Bedarfsermittlung muss festgestellt werden, ob die leistungsberechtigte Person Unterstützung benötigt, und Ziele zu erreichen wie: sich gesund zu ernähren, das Gewicht zu regulieren, sich körperlich fit zu halten, bei Erkrankungen die Anordnungen der ärztlichen und pflegerischen Fachkraft umzusetzen etc.

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