Monatliche Pauschale für Kosten der Freizeitgestaltung
Darf eine Einrichtung "Besondere Wohnform" in der Eingliederungshilfe eine monatliche Pauschale für Kosten der Freizeitgestaltung einem Bewohner in Rechnung stellen, auch wenn dieser kein Interesse an der Freizeitgestaltung des Trägers hat? Diese Pauschale muss er von der Grundsicherung bezahlen.
Antwort:
Die Leistung "Freizeitgestaltung" stellt gem. § 78 Abs. 1 SGB IX eine Assistenzleistung dar
Bei der Leistung "Freizeitgestaltung" handelt es sich gem. § 78 Abs.1 SGB IX um eine Assistenzleistung und somit um eine Fachleistung. Für Fachleistungen der Eingliederungshilfe bedarf es gem. § 117 SGB IX einen Gesamtplan. Hierbei muss der Leistungsberechtigte in alle Verfahrensschritte einbezogen werden und die Wünsche des Leistuungsberechtigten zu Ziel und Art der Leistungen dokumentiert und berücksichtigt werden. Falls der Leistungsberechtigte in diesem Prozess nicht ausdrücklich die Leistungen der Freizeitgestaltung der Einrichtung wünscht, kann die Einrichtung dem Leistungsberechtigten die Kosten der Leistung auch nicht in Rechnung stellen.
Darüber hianus rechnet die Eingliederungshilfe bei Fachleistungen direkt mit dem Leistungserbringer ab. Die Eingliederungshilfe kann jedoch für die Kosten einen Eigenanteil vom Leistungsberechtigten anfordern, wenn das Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten eine Freibetragsgrenze übersteigt. Da in diesem Fall die leistungsberechtigte Person Leistungen der Grundsicherung bezieht, wird diese nicht über die Freibetragsgrenzen kommen und kann somit auch nicht für die Kosten der Leistung "Freizeitgestaltung" herangezogen werden.
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