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Thema

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Fachdiskussion Vernetzung von Beratungsangeboten

Das BTHG hat unter anderem die Vernetzung und Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger, kurz Reha-Träger, zum Ziel. Wie dieser Aspekt in der Beratung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Menschen umgesetzt wird, ist Gegenstand dieser Online-Fachdiskussion.

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Beitrag #1000

Verfasser*in: Privatperson
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Bereits die 2009 im Deutschen Bundestag ratifizierte UN-Behindertenrechtskonvention betont an mehreren Stellen die große Bedeutung frühzeitiger und niedrigschwelliger Zugänge zu Informationen und Diensten, u. a. in Art. 21 und 23 (3). Entsprechend wurden im Bundesteilhabegesetz (BTHG) frühzeitige Beratungsangebote - gleich in mehrfacher Hinsicht - verankert: in § 12 Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung, § 32 Unabhängige ergänzende Teilhabeberatung, § 33 Beratungspflichten für Sorgeberechtigte, § 34 Sicherung der Beratung für Menschen mit Behinderung sowie in § 6a Punkt 2 von Art. 23 „Frühförderungsverordnung“ (FrühV).

Um Menschen mit Beratungswunsch bei der Suche nach einem passgenauen Beratungsangebot zu unterstützen, sind dringend regionale Vernetzungen und gegenseitige Informationen der verschiedenen BTHG-bezogenen Beratungsangebote erforderlich. Dies gilt insbesondere in Bezug auf junge Familien.

 „Gerade […] Eltern von Kindern im Säuglings-, Kleinkind- und Kindergartenalter durchlaufen eine Lebensphase, in der die Bewältigung von familiären Veränderungen und alltäglichen Herausforderungen in vermehrtem Maße Aufmerksamkeit und Energien der Sorgeberechtigten binden. Das Bemühen, auf kindliche Bedürfnisse einzugehen, Entwicklungschancen zu eröffnen, nichts Wesentliches zu übersehen, mit dem Heranwachsen des Kindes kontinuierlich selbst entwicklungsrelevantes Wissen zu erwerben und anzuwenden, dort Gewissheit herzustellen, wo Unsicherheit herrscht, sowie folgenträchtigte Risiken frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden, prägen die Elternschaft im frühen Kindesalter in besonderer Weise.

Dass nun das BTHG in der Frühförderungsverordnung – gemäß UN-Behindertenrechts-konvention (UN-BRK) –  ein offenes, niedrigschwelliges Beratungsangebot als weitere Standardleistung der Komplexleistung Frühförderung zum Zwecke eines rechtzeitigen und wohnortnahen Zugangs von Familien zu Diensten und Informationen schafft, stellt ein punktgenaues Angebot für Eltern dar, die ein Entwicklungsrisiko bei ihrem Säugling, Klein- oder Kindergartenkind vermuten. Mehr noch.

Das offene, niedrigschwellige Beratungsangebot, das vor der Einleitung einer Eingangsdiagnostik wahrgenommen werden soll, erfüllt als „zielgruppenspezifisches Beratungsangebot“ eine Schlüsselfunktion, damit Eltern kompetente Ansprechpartner/innen zur Verfügung stehen, um kostenlos und in einem angemessenen Zeit- und Gesprächsrahmen Anliegen und Fragen hinsichtlich der Entwicklung ihres Kindes thematisieren zu können. Nur wer Kenntnis und Verständnis bezüglich seiner Rechte, Leistungsansprüche und Möglichkeiten erlangt hat, die das BTHG zusichert, kann diese selbstbestimmt nutzen“ (Frühförderung interdisziplinär, 3/2020, S. 152).

Bedauerlicherweise ist das "Offene, niedrigschwellige Beratungsangebot" im Sinne der Frühförderungsverordnung noch zu wenig bekannt - auch bei anderen Angeboten der Teilhabeberatung.

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