Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung
In § 14 Absatz 1 Satz 3 SGB IX steht: Wenn für die Zuständigkeitsklärung die Ursache der Behinderung geklärt werden muss und die Klärung nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 möglich ist, soll der Antrag unverzüglich dem Rehaträger weitergeleitet werden, der „die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt“. Wer erbringt gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 SGB IX eine „Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung“? Wer macht das? Welchem Rehaträger kann der Antrag in diesem Fall weitergeleitet werden?
Antwort:
Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung
Diese Frage betrifft grundsätzlich das Rangverhältnis der Leistungen aus verschiedenen Systemen. Die Frage kann auch nicht generell, sondern nur anhand des Einzelfalls beantwortet werden. Es kommt jeweils darauf an, welche Leistungen (aus welcher Leistungsgruppe des § 5 SGB IX) benötigt werden. Nach dem Ausschlussprinzip kann man für jede Leistungsgruppe den oder die zuständigen Rehabilitationsträger ermitteln.
Das bezogen auf die Zahl der Leistungsgruppen umfassendste System ist das der gesetzlichen Unfallversicherung. Deren Träger erbringen nicht nur die Krankenbehandlung, sondern auch Leistungen aller Leistungsgruppen des § 5 SGB IX. Sie tritt allerdings nur ein, wenn die Ursache der Behinderung ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ist.
Das zweite System, in dem Leistungen aller Leistungsgruppen in Anhängigkeit von der Ursache der Behinderung erbracht werden, ist der Ausgleich von Schädigungen im Zuständigkeitsbereich der Träger der Kriegsopferversorgung/Kriegsopferfürsorge (sog. „Soziales Entschädigungsrecht“; hierzu zählen z. B. Schädigungen im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg, Tätigkeiten für die Bundeswehr, Opferentschädigung, DDR-Häftlingsentschädigung, Entschädigung bei Impfschäden usw.). Der Leistungsumfang ist allerdings geringer als bei Leistungen durch die Gesetzliche Unfallversicherung.
Alle Ansprüche, für die es auf die Ursache der Behinderung ankommt, ähneln ihrem Charakter nach eher dem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch als dem sozialrechtlichen Nachteilsausgleich.
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