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Vom Bedarf zur Leistung: Personenzentrierung in der Eingliederungshilfe

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Vom Bedarf zur Leistung: Personenzentrierung in der Eingliederungshilfe

Koordination zwischen den Leistungsträgern

Wer übernimmt die Koordination der einzelnen Leistungsträger hier in NRW zwischen LVR und Sozialamt?



Antwort:

Koordination zwischen den Leistungsträgern

Die Koordination der einzelnen Leistungsträger ist immer die Aufgabe des „leistenden Reha-Trägers“ (§ 14 SGB IX). Ganz bewusst hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, die Koordinationsfunktion zwischen den einzelnen Leistungsträgern auf die Fachleute der Rehabilitationsträger (Leistungsträger) zu übertragen. Das zergliederte Sozialleistungssystem mit seinen vielfältigen Regelungen hinsichtlich der örtlichen und sächlichen Zuständigkeit würde (fast) jeden Antragsteller überfordern.

Es muss nur ein Antrag gestellt werden und über diesen Antrag sind alle anderen Teilhabeleistungen mit „beantragt“. Es ist dann Aufgabe des leistenden Reha-Trägers, die anderen Reha-Träger mit ins Boot zu holen. Im Zweifel muss vom leistenden Reha-Träger die Leistung selbst erbracht werden.

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Gelten die Fristen für den überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe?

Gelten die neuen Fristen zur Bearbeitung bzw. Weiterleitung von Anträgen auch für die überörtlichen Kostenträger der Eingliederungshilfe?



Antwort:

Eine Unterscheidung in örtliche und überörtliche Träger wird nicht vorgenommen

In Kapitel 4 des Neunten Sozialgesetzbuches wird die Koordinierung der Leistungen für alle Rehabilitationsträger geregelt. Die im ersten Teil des SGB IX getroffenen Regelungen gelten damit neben anderen auch für die Träger der Eingliederungshilfe. Eine Unterscheidung in örtliche und überörtliche Träger wird nicht vorgenommen. Die Fristen zur Bearbeitung bzw. Weiterleitung von Anträgen gemäß § 14 SGB IX gelten folglich auch für die überörtlichen Kostenträger der Eingliederungshilfe.

Der "erstangegangene Rehabilitationsträger" hat ab Antragseingang zwei Wochen Zeit, um festzustellen, ob er für den Antrag zuständig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).

Sollte er für die Leistung/en insgesamt nicht zuständig sein, leitet er den Antrag unverzüglich an den nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger weiter (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).

Die Weiterleitung erfolgt unverzüglich, spätestens am Werktag nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist aus § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (trägerübergreifende Vereinbarung in § 21 Abs. 2 Satz 1 GE Reha-Prozess).

Sollte der Rehabilitationsträger Ihren Antrag weiterleiten, werden Sie hierüber informiert (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).

Eine exakte Berechnung der Fristen können Sie unter http://www.reha-fristenrechner.de/ vornehmen.

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