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Vom Bedarf zur Leistung: Personenzentrierung in der Eingliederungshilfe

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Vom Bedarf zur Leistung: Personenzentrierung in der Eingliederungshilfe

Datenschutz im Teilhabeplanverfahren

Der Teilhabeplan soll an alle Beteiligten (auch beteiligte Reha-Träger) verschickt werden. Wie verhält es sich mit dem Datenschutz? Müssen alle Informationen (auch sensible Daten) zur Verfügung gestellt werden?



Antwort:

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) hat im August 2019 eine Arbeitshilfe zum „Datenschutz im trägerübergreifenden Reha-Prozess“ veröffentlicht (BAR 2019). Neben allgemeinen Ausführungen zu datenschutzrechtlichen Grundlagen sind darin auch Datenschutzaspekte für die einzelnen Phasen des Reha-Prozesses (ebd.: 26ff.) sowie Musterformulare für Informationsbereitstellungen und Einwilligungserklärungen (ebd.: 68ff.) enthalten.

Laut Arbeitshilfe der BAR hängt die Zulässigkeit der Sozialdatenerhebung und -übermittlung im Grundsatz davon ab, dass die Daten für die Erfüllung der im Sozialgesetzbuch enthaltenen Aufgaben erforderlich sind (ebd.: 14). Je nach Verfahrensschritt können aber auch ein Widerspruchsrecht vorhanden oder eine Einwilligung des Leistungsberechtigten notwendig sein.

Mit Blick auf den Reha-Prozess sind vor allem

„die Weiterleitung bei Zuständigkeitsklärung, die Beteiligung anderer Reha-Träger bei der Bedarfsermittlung/-feststellung sowie die Durchführung der Teilhabeplanung […] gesetzliche Aufgaben nach dem Teil 1, Kapitel 2 bis 4 SGB IX. In diesem Rahmen ist die Erhebung und Übermittlung von Sozialdaten grundsätzlich erlaubt (Art. 6 Abs. 1 lit. c) EU-DSGVO i.V.m. §§ 67aff. SGB X). Für die Beteiligung weiterer Reha-Träger zur Koordinierung der Leistungen im Sinne des SGB IX – insbesondere zur trägerübergreifenden Erstellung des Teilhabeplans – ist die Einholung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung bei den Leistungsberechtigen zur Datenübermittlung daher nicht erforderlich“ (ebd.: 22).

Bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten (z.B. Gesundheitsdaten), die der Reha-Träger von einem Berufsgeheimnisträger (z.B. Arzt) erhält, besteht bei der Übermittlung ein Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 SGB X, auf das der Leistungsberechtigte hinzuweisen ist (ebd.: 35).

In bestimmten Fällen ist auch eine Einwilligung des Leistungsberechtigten notwendig. Diese Fälle sind in der Regel durch das Gesetz vorgegeben und umfassen u. a. die Beteiligung der Pflegekassen (§ 22 Abs. 2 SGB IX), die Beteiligung der Betreuungsbehörden (§ 22 Abs. 5 SGB IX) und die Durchführung einer Teilhabeplankonferenz (§ 23 Abs. 2 SGB IX) (ebd.: 22f.).

Die Datenübermittlung an Leistungserbringer ist darüber hinaus nicht Gegenstand der Arbeitshilfe der BAR. Grundsätzlich ist es jedoch so, dass der Gesamtplan vom Träger der Eingliederungshilfe der leistungsberechtigten Person und nicht dem Leistungserbringer zur Verfügung gestellt wird (§ 121 Abs. 5 SGB IX).

Datenschutz im TeilhabeplanverfahrenMaterialien

Trägerübergreifendes Budget: Lücke zwischen Theorie und Praxis

Wir sind Leistungsanbieter und bieten Menschen mit Behinderung unterschiedliche Leistungsangebote in allen Lebenslagen und Bereichen ambulant aus einer Hand an. Wir unterstützen und beraten auch gerne u.a. bei der Beantragung des PB auch Trägerübergreifenden Budget. Leider haben wir mit den zuständigen Behörden sehr schlechte Erfahrungen bei der Umsetzung gemacht. Trotz zügiger und vollständiger Beantragung des Menschen mit Behinderung werden die Bescheide über Monate hinausgezögert, obwohl der Mensch ohne Leistungen / Assistenz nicht selbstbestimmt leben kann. Es wird sogar billigend in Kauf genommen den Arbeitsplatz durch fehlende Gesamtleistung zu gefährden. In solchen Fällen bei klarer Bedarfslage gehen wir zwar in Vorleistung, jedoch mit dem Risiko, dass beantragte Leistungen nicht vollständig bewilligt werden oder noch ein Widerspruch fällig wird. Leider klaffen hier Theorie und Praxis auseinander. Vorrangig ist nach wie vor die Verschiebepraxis zwischen den unterschiedlichen Leistungsträgern zum fatalem Nachteil des Leistungsnehmers.



Antwort:

Vorschriften zum Gesamtplan und zur trägerübergreifenden Koordination und Kooperation wurden geschärft

Die geschilderten Probleme waren der Grund dafür, dass der Gesetzgeber die Vorschriften zum Gesamtplan in der Eingliederungshilfe und zur trägerübergreifenden Koordination und Kooperation mit dem BTHG geschärft hat. Die neuen Vorschriften dienen dazu, künftig ausgehend von den Wünschen des Leistungsberechtigten möglichst zügig zu passgenauen Teilhabeleistungen aus allen Systemen zu kommen, in denen dem Leistungsberechtigten ein Anspruch zusteht.

Die Rehabilitationsträger müssen zunächst die organisatorischen und personellen Voraussetzungen dafür schaffen, diese neuen Verfahren nun in die Verwaltungspraxis umzusetzen.

Ist das Formblatt HB/A ausreichend für die sozialmedizinische Begutachtung nach § 25 Abs.1 Nr. 4 SGB IX?

Ist das Formblatt HB/A der Gesundheitsämter ein Gutachten nach § 28 gemeinsame Empfehlungen bzw. § 17 SGB IX?



Antwort:

Eine Weiterentwicklung ist nötig

Der Bundesgesetzgeber hat in § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB IX den Rehabilitationsträgern und damit auch den Trägern der Eingliederungshilfe zur Vorgabe gemacht, dass die sozialmedizinischen Begutachtungen gem. § 144 Abs. 4 Nr. 5 SGB XII den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX entsprechen sollen.

Hierzu hat die Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation (BAR) die „Gemeinsame Empfehlung nach § 13 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX für die Durchführung von sozialmedizinischen Begutachtungen“ vom 1.12.2016 vorgelegt. Der formale Aufbau des von den baden-württembergischen Gesundheitsämtern verwendeten Formblattes HB/A (Teil I Ärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation/Behinderung) entspricht zwar in etwa den Vorgaben zu Gliederung und Anforderungsprofil der Gutachten in § 4 der Gemeinsamen Empfehlungen. Unter Nr. 1.3 des Formblatts sind die „Beeinträchtigungen von Aktivität und Teilhabe (nach ICF)“ immerhin bereits nach den in § 142 Abs. 1 Satz 3 SGB XII aufgelisteten Lebensbereichen vorzunehmen.

In § 4 der Gemeinsamen Empfehlungen werden jedoch in den Abschnitten 5 (Epikrise) und 6 (Sozialmedizinische Beurteilung) wesentlich weitergehende Anforderungen an die Darstellung der Erkrankungsfolgen und insbesondere an die ICF-bezogene sozialmedizinische Beurteilung gestellt. Auch wenn unter Nr. 1.3 des Formblattes bereits die förderlichen und hemmenden Kontextfaktoren abgefragt werden, bleiben die Vorgaben in den Nrn. 1.3 und 1.4 des Formblattes HB/A insgesamt doch deutlich hinter dem zurück, was die Sozialmedizinische Beurteilung nach § 4 Abschnitt 6 der BAR-Empfehlungen für die Gesamtplanverfahren letztlich leisten sollte.

Die Gutachteninhalte, die sich gegenwärtig aus der Bearbeitung des Formblattes HB/A durch baden-württembergische Amtsärztinnen und Amtsärzte ergeben, sind deswegen nicht unbrauchbar oder unzureichend für die aktuelle Durchführung der Gesamtplanverfahren. Das Formblatt wird daher bis auf Weiteres Verwendung finden (dürfen). Wie ein weiterentwickeltes Gutachtenformat genau aussehen müsste, wird sich nämlich erst nach Vorlage des baden-württembergischen Bedarfsermittlungsinstrumentes konkretisieren lassen. Der Medizinisch-Pädagogische Dienst des Kommunalverbandes für Soziales und Jugend dürfte sich dazu sicherlich zu gegebener Zeit äußern.

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