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Thema

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Persönliche Assistenz im SGB IX

Die persönliche Assistenz ist eine Leistungsform für Menschen mit Behinderungen im neunten Buch Sozialgesetzbuch. Assistenzkräfte können Betroffene in allen Bereichen des täglichen Lebens unterstützen, in denen ein Teilhabebedarf besteht: im Haushalt, in der Schule, bei der Arbeit oder in der Freizeit. Die Erfahrungen von Leistungsträgern, Leistungserbringern und Menschen mit Behinderungen mit dieser Leistungsform sind Gegenstand dieser Online-Fachdiskussion des Projekts Umsetzungsbegleitung BTHG.

Beteiligung beendet 

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Persönliche Assistenz im SGB IX Dokument öffnen

Die persönliche Assistenz ist eine Leistungsform für Menschen mit Behinderungen im neunten Buch Sozialgesetzbuch. Assistenzkräfte können Betroffene in allen Bereichen des täglichen Lebens unterstützen, in denen ein Teilhabebedarf besteht: im Haushalt, in der Schule, bei der Arbeit oder in der Freizeit. Die Erfahrungen von Leistungsträgern, Leistungserbringern und Menschen mit Behinderungen mit dieser Leistungsform sind Gegenstand dieser Online-Fachdiskussion des Projekts Umsetzungsbegleitung BTHG.

    Sie sehen hier die Beiträge, die von Beteiligten zu diesem Thema eingereicht und veröffentlicht wurden.

    Beitrag #1012

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 4

    Unser Sohn (20, Bayern) wohnt seit 2.2020 im gemeinschaftlichen Wohnen, Leistungserbringer ist die Lebenshilfe. Für individuelle Teilhabebedarfe steht regelmäßig kein Personal aus dem Wohnheim zur Verfügung. Wir beantragten daher Assistenzleistung für Freizeitassistenz und für gezieltes Bustraining, damit er selbständig ÖPNV-Fahren lernt und dauerhaft praktizieren kann, jedenfalls auf einzelnen geübten Strecken, beim Kostenträger, dem regional zuständigen Bezirk. Statt eines Budgets f.d.Assistenzleistungen wurden wir an den Leistungserbringer verwiesen, da diese Leistungen in der Leistungsvereinbarung enthalten sei. Nun findet das Bustraining statt, aber ohne "schedule" und häufig nur gemeinschaftlich in der Gruppe, und die Freizeitassistenz findet gar nicht statt. Das kann doch nicht sein? Der Anspruch besteht aber doch, oder ?

    Beitrag #1011

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 9
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Gibt es einen Rechtsanspruch auf eine Budgetassistenz? Wie lässt sich ein Rechtanspruch begründen?
    Die Umsetzung des persönlichen Budgets und vor allem eines trägerübergreifenden Budgets hakt im Saarland an vielen Stellen. Eine gelungene Umsetzung ist nur in Einzelfällen, wenn ein Mensch mit Beeinträchtigung alle Abläufe völlig selbstständig in die Hand nimmt, möglich, bzw. durch ehrenamtliche Hilfe und Angehörige.
    Dies führt dazu, dass Menschen mit intellektuellen Einschränkungen damit keinen Zugang bekommen und sie von einem selbst bestimmten Leben ausgeschlossen sind.


    Beitrag #1010

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 3

    Mir stellt sich die Frage ob es auch Möglichkeit ist, mit dem persönlichen Budget Leistungen anderer Rehaträger als dem EGH-Träger zu erhalten, z.B. auch von der Pflegekasse?

    Beitrag #1009

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 13

    Mit dem persönlichen Budget sollen Leistungsberechtigte selbst entscheiden können, welche Hilfen sie von welchem Leistungserbringer in Anspruch nehmen bzw. sie können auch selbst Personen beschäftigen, welche ihnen die notwendigen Leistungen erbringen. Dies soll ihre Selbstverantwortung stärken und die unabhängige Lebensführung des Menschen unterstützen.  Mit dem BTHG wurde aber festgelegt, dass ein Teil der EGH-Leistungen nur noch durch Fachkräfte zu erbringen ist (§ 78 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Dies betrifft die Leistungen der qualifizierten Assistenz (§ 78 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX). Wie hiermit für die Leistungen im Rahmen des persönlichen Budgets umzugehen ist, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Gesetzesbegründung. In konsequenter Auslegung könnte diese Regelung dazu führen, dass auch im Rahmen des persönlichen Budgets qualifizierte Assistenzleistungen der Eingliederungshilfe nur noch von Fachkräften erbracht werden dürfen. Dann müssten die gesetzlichen Qualitätsstandards berücksichtigt werden müssen, und gleichzeitig soll aber der individuelle Charakter der Leistung und die Selbstverantwortung der Leistungsberechtigten beim Persönlichen Budget erhalten bleiben. Wie ist mit diesem Dilemma umzugehen? Welche Anforderungen können zum Beispiel über die Zielvereinbarungen zum Persönlichen Budget an die Qualifikation der Unterstützungskräfte gestellt werden?

    Beitrag #1005

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 5
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Guten Tag, meine Frage ist, ob in Fällen der Elternassistenz die Gesamtplankonferenz zwingend durchzuführen ist?

    Beitrag #1003

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 4

    Guten Tag,

    mir als hauptamtlich Mitarbeitende eines ambulanten FED, zuständig für den Bereich der Freizeit- und Gruppenangebote (Ferienmaßnahmen, Kurzfreizeiten und Urlaube) stellt sich die Frage, ob unter die "Gemeinsame Inanspruchnahme" auch Gruppenaktivitäten fallen können und diese auch schon als solche formuliert werden könnten.

    Hintergrund ist, dass wir gegenwärtig nicht wissen wie wir ein Jahresprogramm, wie wir es immer hatten, formulieren sollen im Hinblick auf die Assistenzleistungen, und die Vorgabe, es muss "individuell" formuliert sein. Vielleicht denken wir hier zu kompliziert?

    Beitrag #1001

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 7

    Bitte um Verbesserung: (siehe FETT gedruckt)

    Assistenzleistungen als Leistung zur Sozialen Teilhabe

    Assistenzleistungen im Rahmen der Leistungen zur Sozialen Teilhabe erhalten Menschen mit Behinderungen, um ihren Alltag einschließlich der Tagesstrukturierung selbstbestimmt und eigenständig zu bewältigen. Die Leistungen umfassen zum einen die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der Leistungsberechtigen (sog. kompensatorische Assistenz) und zum anderen die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung (sog. qualifizierende Assistenz).

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