Allgemeiner Beitrag
Allgemeiner Beitrag zum Thema "Persönliche Assistenz nach dem SGB IX"
Allgemeiner Beitrag zum Thema "Persönliche Assistenz nach dem SGB IX"
Die Arbeitsassistenz umfasst die persönliche Unterstützung am Arbeitsplatz. Im SGB IX ist die Leistung an zwei Stellen geregelt:
§ 49 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX: als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen, die zur Erlangung eines Arbeitsplatzes eine Arbeitsassistenz benötigen
§ 185 Abs. 5 SGB IX: im Rahmen der Aufgaben des Integrationsamtes
Die Leistung muss in der Regel zunächst vom zuständigen Rehabilitationsträger gewährt werden, insbesondere im Rahmen der beruflichen Ersteingliederung. Die Bewilligung einer Arbeitsassistenz ist zunächst auf maximal drei Jahre befristet. Sie wird in Abstimmung mit dem zuständigen Rehabilitationsträger durch das Integrationsamt ausgeführt (§ 49 Abs. 8 Satz 2 SGB IX). Wenn nach drei Jahren eine Arbeitsassistenz weiterhin erforderlich ist, wechselt die Zuständigkeit vom Rehabilitationsträger zum Integrationsamt. Die Arbeitsassistenz wird von der leistungsberechtigten Arbeitnehmerin bzw. dem leistungsberechtigten Arbeitnehmer entweder selbst eingestellt (Arbeitgebermodell) oder über einen Assistenzdienstleister beauftragt (Dienstleistungsmodell).
Die Schulbegleitung, je nach Region oder Schulform auch als Schulassistenz, Schulhelfer/in, Teilhabeassistent/in oder Inklusions- bzw. Integrationshelfer/in bezeichnet (Deutscher Landkreistag/Deutscher Städtetag/BAGüS 2019: 4), ist eine Leistung der Teilhabe an Bildung. Die Leistungsgruppe der Teilhabe an Bildung wurde durch das BTHG neu in das SGB IX aufgenommen. Die Schulbegleitung dient dazu, den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 112 SGB IX).