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Die Landesrahmenverträge nach § 131 SGB IX
Die Landesrahmenverträge bilden die Grundlage, auf der die Träger der Eingliederungshilfe und die Leistungserbringer eines Bundeslandes ihre Einzelverträge schließen. Mit dem BTHG wurde 2018 ein neues Vertragsrecht im SGB IX eingeführt. Um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, mussten bzw. müssen in den Bundesländern neue Landesrahmenverträge verhandelt und abgeschlossen werden.
Beteiligung beendet –
Beitrag #1003
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Leistungsanbieterin im ambulant betreuten Wohnenseit 2010 im Rheinland. Mit einer angestellten Ergänzungskraft zusammen betreueich 10 Personen mit psychischer Erkrankung oder einer Suchterkrankung. DieUmstellungen durch das BTHG waren für mich lange unklar, da die Informationendazu wenig konkret waren. Im Sommer letzten Jahres war ich als Unterstützungbei einer Prüfung durch den LVR bei einem anderen Leistungsanbieter anwesend.Danach habe ich mich im Selbststudium mit den Prüfungen und Anforderungen desLVRs beschäftigt. Ich bin dem FABA e.V. (Freie ambulante BeWo-Anbieter/innen)beigetreten und habe durch den Verein mehr Informationen zumLandesrahmenvertrag erhalten. Ich habe diesbezüglich auch Kontakt mit dem LVRaufgenommen ohne dort konkretere Informationen zu erhalten. Laut FABA e.V. gibtes für kleine Betriebe keine anderen Anforderungen als für große Träger. DasFachkonzept soll sich an den Anforderungen im Landesrahmenvertrag (mit Anlagenüber 200 Seiten) orientieren. Zusätzlich zur Konzepterstellung müssen unsereArbeitsabläufe alle dokumentiert werden um bei einer Prüfung Nachweise vorlegenzu können. Das ist bei der Verlaufsdokumentation selbstverständlich, aber ichhabe bisher keine Notwendigkeit darin gesehen Protokolle von Teamsitzungenanzufertigen, Schlüsselprozesse zu beschreiben, Einarbeitungskonzepte undFortbildungskonzepte zu schreiben, ein standardisiertes Beschwerdemanagementdurchzuführen oder Zufriedenheitsbefragungen bei meinen Klient*innen zu machen(diese können einfach direkt mit mir sprechen, wenn es Probleme gibt und dastun sie auch). Das führt dazu, dass der Verwaltungsaufwand immer weiter zunimmtund die Zeit für die Klient*innen weniger wird. Wie genau ich eineKostenkalkulation für die Verhandlungen mit dem LVR erstellen soll, weiß ichnicht. Ich habe keine Abteilung Qualitätsmanagement oder IT. Ich mache dasalles selbst. Wie soll ich dafür realistische Kosten benennen? Ich habe früherca. 30 % meiner Arbeit mit Overhead-Zeiten verbracht. Inzwischen liegt der Anteilmindestens bei 50 %. Wir produzieren eine große Menge an Papier, die abgeheftetwird, aber auf die Qualität der Arbeit nicht zwingend Einfluss nimmt. Bei derPrüfung war klar, was nicht dokumentiert ist, findet nicht statt. Ich bin auchder Meinung, dass Supervision und Fortbildungen wichtig sind, aber angesichtsdes Fachkräftemangels zeichnet sich hier eine ähnliche Entwicklung wie in derPflege ab: Immer mehr Dokumentationspflichten und immer weniger Zeit für dieeigentliche Arbeit. Hinzu kommt, dass es von Seiten des Kostenträgers kaumInformationen gibt, was genau auf die Leistungsanbieter*innen zukommt und wanndie Umstellung erfolgt. Fortbildungen zu dem Thema konnte ich auch nichtfinden. Hinzu kommt eine drohende Gewerbesteuerpflicht, die zu hohenRückforderungen bei einigen Kölner Leistungsanbieter*innen führt. Mir fälltkeine Berufsgruppe ein, die öffentliche Gelder bezieht, die Gewerbesteuerzahlen muss. Der LVR hat die Gewerbesteuer bei seiner Vergütung nichtberücksichtigt. Ich denke es werden viele selbständige Anbieter*innen aufhören.Aktuell gibt es schon zu wenige ambulante Kapazitäten im Umkreis. Das wird sichweiter verschärfen. Bei der unklaren Situation wird auch kaum jemand neueKapazitäten schaffen. Die Kapazitäten, die bei den freien Anbieter*innenwegfallen werden nicht alle neu bei den großen Trägern entstehen.Unternehmer*innen die aufgeben müssen, werden vermutlich den Bereich ganz verlassen.
Mit freundlichen Grüßen
C.H.
Beitrag #1001
Es wird in vielen Landesrahmenverträgen nicht darauf hingewiesen, dass es sich bei den Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen gemäß § 125 SGB IX um sog. öffentlich-rechtliche Verträge gemäß den §§ 53ff SGB X handelt. So bleibt konsequent unerwähnt, dass gemäß § 61 S. 2 SGB X ergänzend die Regelungen z. B. des Vertragsrechts nach dem BGB Anwendung finden. Besonders deutlich wird dieser Mangel im Falle von Leistungsstörungen. Es geht um die Frage, inwieweit das Leistungsstöungsrecht des BGB zumindest ergänzend angewendet werden kann oder muss.
Die auf der Basis der Landesrahmenverträge neu geschlossenen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen enthalten deshalb auch keine spezielle Regelung über das Kürzungsrecht gemäß § 129 SGB IX. Es wird schlicht dessen Wortlaut wiederholt. Aber wie und in welchem Umfang gekürzt werden kann, bleibt offen. Viele Praktiker vermuten deshalb, dass das Kürzungsrecht ähnlich wie nach den Grundsätzen des § 79 SGB XII vorgenommen werden könnte. Dafür hat nicht zuletzt das Bundessozialgericht (BSG) einige Vorgaben judiziert. Es ergeben sich aber erhebliche Zweifel ob das BSG die bisher zu § 79 SGB XII entwickelten Grundsätze auch auf § 129 SGB IX anwenden wird, weil es immerhin in der Eingliederungshilfe nicht primär um Pflegeleistungen geht.
Es drängt sich der Verdacht auf, dass das Leistungsstörungsrecht, das bei jeder Vertragsbeziehung in die Überlegungen einbezogen werden sollte, bewußt ausgeblendet wird. Statt dessen wird ein ziemlich konturenloses Kürzungsrecht mantraartig wiederholt. Die Landesrahmenverträge müssen in diesem Punkt konkreter werden.
Beitrag #1000
Ich finde es merkwürdig für das Land Berlin von einem „abgeschlossenen“ Rahmenvertrag zu sprechen. Er enthält noch an vielen Stellen Platzhalter für nach wie vor ungeklärte Punkte. Zudem sind viele darin festgehaltene Übergangsregelungen nicht umgesetzt, obwohl diese mit einem Umsetzungsdatumversehen sind.
Hat das irgendwelche Konsequenzen? Wann ist mit einem wirklich abgeschlossenen verbindlichen Vertrag zu rechnen?
Beitrag #M1
Der Landesrahmenvertrag Baden-Württemberg sieht als Teil der Strukturqualität vor, dass Leistungserbringer über eine Gewaltschutzkonzeption verfügen. Findet sich eine solche Regelung auch in anderen Landesrahmenverträgen?
Beitrag #M7
Sind aus einzelnen Landesrahmenverträgen Regelungen bekannt, die Anforderungen an die Transparenz der Verträge vorsehen?
Beitrag #M6
Besteht im Rahmen der Mitwirkung der durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge nach § 131 Abs. 2 SGB IX ein Stimmrecht?
Beitrag #M3
Existieren zur Umsetzung personenorientierter Leistungen in den Landesrahmenverträgen Regelungen für Assistenzleistungen zur Freizeitgestaltung und zur Sozialraumgestaltung und kann das als Bedarf anerkannt werden?
Beitrag #M2
Gibt es in Landesrahmenverträgen Regelungen für die Abrechnung von abgesagten Beratungsterminen zum Beispiel für ambulante Beratungsleistungen in der Förderung im Autismus-Spektrum?
Beitrag #M5
Gibt es Beispiele in den Landerahmenverträgen zur Wirkung, Wirksamkeit und zu Wirkannahmen?
Beitrag #M4
Sind aus einzelnen Rahmenverträgen Beispiele zur Höhe der Leistungspauschalen bekannt, ohne das eine Vorwegnahme der Regelungen in den Vereinbarungen nach § 125 SGB IX erfolgt?