Übergangsregelungen im Berliner Landesrahmenvertrag

Übergangsregelungen im Berliner Landesrahmenvertrag

Ich finde es merkwürdig, für das Land Berlin von einem „abgeschlossenen“ Rahmenvertrag zu sprechen. Er enthält noch an vielen Stellen Platzhalter für nach wie vor ungeklärte Punkte. Zudem sind viele darin festgehaltene Übergangsregelungen nicht umgesetzt, obw ohl diese mit einem Umsetzungsdatumversehen sind. Hat das irgendwelche Konsequenzen? Wann ist mit einem wirklich abgeschlossenen, verbindlichen Vertrag zu rechnen?

Übergangsregelungen im Berliner Landesrahmenvertrag

Zunächst möchten wir ganz allgemein erläutern, dass "geschlossene" Verträge sich auf den Vertragsschluss beziehen, nicht aber darauf, ob und ggf. was inhaltlich als "abgeschlossen" anzusehen ist.
Der Berliner Rahmenvertrag ist in 2019 mit Wirkung zum 1. Januar 2020 geschlossen worden. Eine bis 31. Dezember 2021 enthaltene Übergangsvereinbarung wurde durch die Berliner Vertragskommission Eingliederungshilfe (KO131) mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 (Nr. 7/2021) bis längstens 31. Dezember 2023 verlängert (Kommission 131 2021). Nähere Informationen zur Arbeit der Vertragskommission und deren Beschlüsse finden Sie unter https://www.berlin.de/sen/soziales/service/vertraege/sgb-ix/kommission-131/. 
Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertag 2021-2025 eine zügige Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes und die Beendigung von Übergangslösungen angekündigt. Ein konkreter Zeitplan ist dem Projekt nicht bekannt.
Literatur:
Kommission 131 (2021): Beschluss Nr. 7 / 2021. In: https://www.berlin.de/sen/soziales/_assets/vertraege/sgb-ix/kommission-131/beschluesse/2021/beschlu_07-2021_verlaengerung-beschlu_01_2020.pdf (08.02.2022).

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