Regelungen bei Nichtinanspruchnahme vereinbarter Leistungen

Regelungen bei Nichtinanspruchnahme vereinbarter Leistungen

Gibt es in Landesrahmenverträgen Regelungen für die Abrechnung von abgesagten Beratungsterminen zum Beispiel für ambulante Beratungsleistungen in der Förderung im Autismus-Spektrum?

Michael Beyerlein

Regelungen bei Nichtinanspruchnahme vereinbarter Leistungen

Dazu konnten in einer kursorischen Analyse der Verträge folgende Regelungen gefunden werden:
§ 29 LRV Baden-Württemberg  (Regelungen für ehemals ambulante, nicht gepoolte Angebote):
(1) Werden geplante Leistungen vom Leistungsberechtigten nicht spätestens drei Kalendertage vor dem vereinbarten Leistungstermin abgesagt oder werden sie vom Leistungsberechtigten nicht in Anspruch genommen, ohne dass die Gründe vom Leistungserbringers zu vertreten sind, wird die vereinbarte Vergütung vollumfänglich weitergezahlt. Soweit ein Leistungsfall unter die Regelungen nach Abs. 3 fällt, wird die Leistungspauschale entsprechend abgesenkt.
(2) Können in den Fällen des Abs.1 S. 1 geplante Leistungen regelmäßig (mindestens zwei aufeinanderfolgende Termine) nicht erbracht werden, informiert der Leistungserbringer den Leistungsträger unverzüglich darüber und stimmt sich mit ihm über die Fortführung der Eingliederungshilfemaßnahme ab. Dasselbe gilt auch im Falle absehbarer längerer Krankheit (ab vier zusammenhängenden Wochen).
(3) Die vereinbarte Leistungspauschale 
a) entfällt vollständig, wenn das für den Einsatz eingeplante Personal ersatzweise Leistungen für einen anderen Leistungsberechtigten erbringt oder nachweisbar erbringen kann. In diesem Fall wird ein pauschaler Aufwandsersatz für die ausgefallene Leistung im Umfang von25 % der ausgefallenen Vergütung erstattet.
b) entfällt ab einer Dauer von mehr als vier zusammenhängenden Wochen,
- in denen der Leistungsberechtigte die Leistungen wegen Krankheit und vergleichbaren Gründen nicht in Anspruch genommen hat,
- bei einer außerplanmäßigen Beendigung der Hilfen, auf die sich der Leistungserbringer nicht einstellen konnte. 
Arbeitsrechtliche Bestimmungensind zu beachten.
Für den Fall, dass die Leistung für den konkreten Leistungsberechtigten nicht wie geplant erbracht werden kann, ist - soweit möglich und zumutbar - für diesen eine adäquate Ersatzleistung (an anderem Ort oder zu anderer Zeit) zu erbringen. Dies gilt insbesondere bei Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalten. 
(4) § 28 Abs. 5 LRV gilt entsprechend (Für den sich jeweils ergebenden Fortzahlungszeitraum hat der   jeweilige Leistungserbringer das Angebot für den betroffenen Leistungsberechtigten freizuhalten und seine Leistungsbereitschaft aufrechtzuerhalten, so dass die Unterbrechung bei Bedarf jederzeit beendet und die Leistungserbringung übergangslos fortgesetzt werden kann).
§ 22 Abs. 1 Nr. 1 LRV Berlin:
(1) Rechnungslegung und Abschlagszahlungen 
1. Die Rechnungslegung erfolgt spätestens nach 12 Monaten unabhängig vom Bewilligungszeitraum im Rahmen einer Abrechnung aufgrund der erbrachten Leistungen, dokumentiert in den monatlichen Leistungsnachweisen. Überschreitungen oder Unterschreitungen können innerhalb des verbleibenden Bewilligungszeitraums ausgeglichen werden.
a. Erbrachte Leistungen sind Leistungen für und mit dem Leistungsberechtigten wie sie vom Träger der Eingliederungshilfe bewilligt und zwischen Leistungsberechtigtem und Leistungserbringer terminlich verabredet wurden. 
b. Wenn der Termin nicht 24Stunden vorher vom Leistungsberechtigten abgesagt wird, ist die Wegezeiterbrachte Leistung und zu vergüten. Die übrige Zeit des vereinbarten Termins ist bezüglich der Vergütung daraufhin zu betrachten, inwieweit ersparte Aufwendungen beim Leistungserbringer entstehen. Dieses Risiko der Verlustzeit wird hälftig geteilt zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer. Die Verlustzeit wird dokumentiert und ist hälftig als erbrachte Leistung anzuerkennen. 
c. Die Leistungsnachweise sind unverzüglich im Hinblick auf ihre sachliche Richtigkeit von Seiten des Trägers der Eingliederungshilfe zu überprüfen. Bei Beanstandungen ist der Leistungserbringer zu benachrichtigen.
§ 15 Abs. 5 und 6 LRV Mecklenburg-Vorpommern:
(5) Kann der Leistungserbringer eine 1:1-Leistung zu einem Termin (Datum, Uhr-zeit), den er mit der leistungsberechtigten Person vereinbart hat, nicht erbringen, ohne dass der Leistungserbringer vom Ausfall der Leistungserbringung mindestens zwölf Stunden vor dem geplanten Termin Kenntnis hatte, entstehen Ausfallzeiten. Der Leistungserbringerrechnet dann gegenüber dem Leistungsträger den Anspruch auf Vergütung etwaiger Fahrzeiten und von fünf Minuten Fachleistung ab.
(6) Angebotene und teilweise nicht in Anspruch genommene Gruppenleistungen (gepoolte Leistungen und Gruppenangebote) werden vom Leistungsträger vollständig vergütet, sofern nicht eine Vergütung nach Absatz 8 erfolgt. Die nicht in Anspruch genommenen Leistungen werden auf die bewilligten Leistungen der jeweiligen leistungsberechtigten Person angerechnet und können nicht nachgeholt werden. Soweit die Gruppenleistungen vollständig nicht in Anspruch genommen werden, wird nur die Zeit bis zur Realisierung, dass eine Leistungserbringung nicht möglich ist, vergütet.

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