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Thema

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Gesamt- und Teilhabeplanung

Seit 2018 gibt es feste Vorschriften, wie die Gesamt- und Teilhabeplanung durchgeführt werden muss. Im SGB IX ist festgelegt, wie ein personenzentriertes Verfahren zur Ermittlung und Feststellung des individuellen Bedarfs ablaufen soll. Im Mittelpunkt des Verfahrens steht der Mensch mit Behinderungen, der in alle Verfahrensschritte einbezogen wird. In diesem Zusammenhang spielen die Mitwirkungsrechte und -pflichten der leistungsberechtigten Person sowie deren Vorbereitung auf das Verfahren eine zentrale Rolle.

Beteiligung beendet 

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Gesamt- und Teilhabeplanung Dokument öffnen

Seit 2018 gibt es feste Vorschriften, wie die Gesamt- und Teilhabeplanung durchgeführt werden muss. Im SGB IX ist festgelegt, wie ein personenzentriertes Verfahren zur Ermittlung und Feststellung des individuellen Bedarfs sowie zur Steuerung, Dokumentation und Wirkungskontrolle des Teilhabeprozesses ablaufen soll. Im Mittelpunkt des Verfahrens steht der Mensch mit Behinderungen, der in alle Verfahrensschritte einbezogen wird. In diesem Zusammenhang spielen die Mitwirkungsrechte und -pflichten der leistungsberechtigten Person sowie deren Vorbereitung auf das Verfahren eine zentrale Rolle.

    Sie sehen hier die Beiträge, die von Beteiligten zu diesem Thema eingereicht und veröffentlicht wurden.

    Zeige 9 Einträge

    Beitrag #1011

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 4

    Als Leiter einer Besonderen Wohnform (32 Wohnplätze) und Tagesförderung (16 Vollzeitplätze) für Menschen mit erworbener Hirnschädigung in Hamburg kann ich folgende Erfahrungen beisteuern:

    - die Behörden der Eingliederungshilfe in Hamburg (wie auch von anderen Kostenträgern) zeigen sich durch einzelne Sachbearbeiter*innen sehr bemüht, Gesamtplan- und Teilhabeplanverfahren im Sinne des Gesetzes durchzuführen und umzusetzen. Eine behördliche Sachbearbeiterin in Schleswig-Holstein hat sich für einen Betroffenen mehrere Stunden Zeit genommen und mit dessen Zustimmung auch den (zukünftigen) Leistungserbringer teilweise mit einbezogen. Das wirkte vorbildlich, blieb aller leider in den letzten Jahren eine Ausnahme.

    - grundsätzlich funktionieren die Abläufe für die Teilnehmer*innen der Tagesförderung besser und schneller

    - formell wird zwar nach ICF gearbeitet (wobei Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein eigene Gesamtplan-Formate haben), wenn es um die Ermittlung von Leistungsstufen hinsichtlich der Besonderen Wohnform geht , geben Sachbearbeiter*innen nicht nur in Hamburg mehr oder weniger offen zu, daß sie nach wie vor "metzeln", also nach dem so genannten "Metzler-Verfahren" arbeiten. Wie Bedarfe und Ziele dabei in ICF ermittelt und in das andere System übersetzt werden, bleibt weitgehend unklar.

    - die (Hamburger) Behörden haben sich offensichtlich nicht damit auseinander gesetzt, wie sie das Verfahren in/trotz der Pandemie praktisch durchführen können. Persönliche Gespräche sind anscheinend auch mangels technischer Angebote de Fakto nicht möglich. Es wird also überwiegend aufgrund von Aktenlage entschieden.

    - Völlig undurchsichtig bleibt, wie und aufgrund welcher Faktenlage die jeweiligen Personengruppen ("geistig behindert", "seelisch behindert", "körperlich behindert", "sinnesbehindert") ermittelt werden. Auch dies geschieht durch unterschiedliche Ärzte aufgrund von Aktenlage. Eine auf den Rollstuhl angewiesene Frau, die an den Folgen eines Schlaganfalls leidet und zusätzlich ein organisches Psychosyndrom aufweist, kann - wie es scheint - in jede Kategorie eingestuft werden, je nachdem, wer entscheidet.

    - die Behörden (vor Allem Hamburg) wirken komplett unterbesetzt, sind de Fakto nicht erreichbar und benötigen deutlich mehr Zeit (2-3 Monate minimum, Ausnahmen vorhanden). Das ist sicherlich auch der Pandemie zuzurechnen, aber nicht allein. Umgekehrt besteht hinsichtlich der Berichtspflichten des Leistungserbringers weitaus weniger Kulanz (das gilt auch für alle anderen Behörden und Gerichte, die sich alle Zeit der Welt nehmen und auch auf Amtshaftungsklagen und dergleichen kaum noch reagieren und auch reagieren können. Umgekehrt bleiben immer 4 Wochen Widerspruchsfrist, gerne auch ohne Rechtsmittelbelehrung und inzwischen fast grundsätzlich ohne schriftlichen Bescheid für die Betroffenen).

    - die Verschriftlichung der Gesamtpläne hingegen funktioniert meist halbwegs, wenngleich deren Inhalt aufgrund von Entscheidungen auf Aktenlage meist etwas mau anmutet. Aber wie soll man auf diese Weise auch einen Menschen, seine Bedarfe und Ziele erfassen?

    Zusammenfassend: In der Tagesförderung ist die Umsetzung der Gesamt- und Teilhabepläne bereits fortgeschritten und besser auf Schiene. Für die Besondere Wohnform hat insbesondere in Zeiten der Pandemie eine technokratische Notlösung mit den alten Instrumenten zulasten einer personenzentrierten Vorgehensweise vorerst die Überhand gewonnen.

    Beitrag #1010

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 4

    Es gibt nach meiner Beruferfahrung oft Menschen, die aufgrund der Art, Ausprägung und Schwere ihrer Behinderung (bei Sucht- und psychischen Erkrankungen, bei Schwierigkeiten im Sozialverhalten) nicht im üblichen oder verwaltungskonformen Sinn an der Feststellung ihres Teilhabe-Bedarfs mitwirken können, Angst, Aggression und Abwehr zeigen, sich in Strukturen und Terminvorgaben nicht zurechtfinden u.ä. Manchmal, vielleicht vordergründig, haben sie auch benannt, auf Hilfe zu verzichten. Damit ist vermutlich die Ablehnung bestimmter Hilfeformen oder die Angst vor dem Verlust eigener Selbstbestimmung gemeint, möglicherweise aber nicht der Verzicht auf das Menschenrecht auf Teilhabe und ein gutes Leben nach eigenen Wünschen. Leistungsanbieter können sich mit den Betroffenen oft auf eine Mindestform an Kontakt und Hilfe einigen, die schwerwiegende Notlagen (Hunger, Wohnungsverlust, schwere Erkrankungen u.ä.) verbessern kann, und besonders am Aufbau von Vertrauen und der Motivation und Ermutigung zur Annahme weiterer Hilfen arbeiten kann. Von Fall zu Fall gelingt dann auch die Teilnahme an einer Helferkonferenz oder an der weiteren Bedarfsfeststellung. Besonders um die Bedarfe von Menschen mit behinderungs- und lebensgeschichtlich bedingten Schwierigkeiten bei der Mitwirkung an behördlichen Verfahren müsste eine Gesellschaft sich eigentlich bemühen, eine niederschwellige Gewährung von ambulanten Hilfen, auch wenn Professionelle z.B. eher einen Bedarf an "stationärer" Unterbringung sehen, kann dabei ein pragmatischer Schritt sein.

    Beitrag #1008

    Verfasser*in: Privatperson
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    Unterstützt von: 2

    Obwohl seit 2018 das Gesamtplanverfahren gemacht werden soll, wird das in der Eingliederungshilfe in Berlin nicht durchgeführt? Hat das Konsequenzen? Wann ist denn damit zu rechnen, dass es tatsächlich durchgeführt wird?

    Beitrag #1007

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 2

    Es bedarf beim Verfahren gerade für Menschen mit hohen Unterstützungsbedarf eine intensive und aus finanzierte Begleitung, damit sie Ihre Interessen gut vertreten können.

    Hierzu wäre m.E. ein Ausbau der EUTBs dringend angesagt

    Beitrag #1006

    Verfasser*in: Privatperson
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    Unterstützt von: 5

    Vor kurzem habe ich als SB der EGH einen Auffrischungskurs belegt.

    Hinsichtlich Mitwirkungspflicht hat der Dozent ausgeführt, dass eine Verweigerung der Teilnahme an einer Hilfekonferenz keine fehlende Mitwirkung gem. Verwaltungsrecht darstellt. Hier müsse vielmehr kleinschrittig abW installiert werden, mit deren Hilfe es evtl. gelinge, eine Hilfekonferenz in Präsenz zur Bedarfsfeststellung durchzuführen.

    Das habe ich bisher so nicht gesehen und stelle das daher ein.

    Beitrag #1005

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 3

    Bei der Durchführung des Gesamtplanverfahrens stellen sich mir derzeit folgende Fragen:

    1) Die Formulare der Bedarfsermittlung/des Gesamtplanverfahrens umfassen etliche Seiten. Nach § 121 Abs. 5 SGB IX stellt der Träger der Eingliederungshilfe der leistungsberechtigten Person den Gesamtplan zur Verfügung. Haben die leistungsberechtigten Personen darüber hinaus einen Anspruch auf Einsicht in die weiteren Dokumente der Gesamt-/Bedarfsplanung?

    2) Menschen mit Behinderungen sollen an allen Schritten des Gesamtplanverfahrens beteiligt werden. Wie erfolgt die Beteiligung bei Kindern mit Behinderungen? Gehen hierbei die Beteiligungsrechte auf die erziehungsberechtigte(n) Person(en) über?

    3) Wer sind die Personen, die auf Seiten der Leistungsträger die Gesamtplanung verantworten und die Dokumente der Bedarfsplanung ausfüllen? Was haben diese für fachliche Qualifikationen, z. B. in Niedersachsen für die Verantwortung / Bearbeitung von B.E.Ni.?

    Über eine Beantwortung dieser Fragen wäre ich dankbar. Besten Dank vorab.

    Beitrag #2

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 17
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Muss ich bei der Beantragung des persönlichen Budgets auch das Gesamt- oder Teilhabeplanverfahren beim Träger durchlaufen oder reicht der Abschluss einer Zielvereinbarung?

    Beitrag #1

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 7
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Können Elternassistenten auch im Gesamtplanverfahren eingebunden werden?

    Beitrag #3

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 8
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Ist es richtig, dass Person des Vertrauens und rechtlicher Betreuer auch zwei verschiedene Personen sein können? Manche Träger der Eingliederungshilfe sehen das anders.

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