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Fachdiskussion Leistungsberechtigter Personenkreis in der Eingliederungshilfe

Fachdiskussion Leistungsberechtigter Personenkreis in der Eingliederungshilfe

Artikel 25a Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2023

§ 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) wird wie folgt gefasst:

㤠99 Leistungsberechtigter Personenkreis

(1) Eingliederungshilfe ist Personen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 zu leisten, deren Beeinträchtigungen die Folge einer Schädigung der Körperfunktion und -struktur einschließlich der geistigen und seelischen Funktionen sind und die dadurch in Wechselwirkung mit den Barrieren in erheblichem Maße in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind. Eine Einschränkung der Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft in erheblichem Maße liegt vor, wenn die Ausführung von Aktivitäten in einer größeren Anzahl der Lebensbereiche nach Absatz 4 nicht ohne personelle oder technische Unterstützung möglich oder in einer geringeren Anzahl der Lebensbereiche auch mit personeller oder technischer Unterstützung nicht möglich ist. Mit steigender Anzahl der Lebensbereiche nach Absatz 4 ist ein geringeres Ausmaß der jeweiligen Einschränkung für die Leistungsberechtigung ausreichend.

(2) Leistungsberechtigt nach diesem Teil sind auch Personen, denen nach fachlicher Kenntnis eine erhebliche Einschränkung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Ist bei Personen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 die Ausführung von Aktivitäten in weniger als den nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Lebensbereichen nicht ohne personelle oder technische Unterstützung möglich oder in weniger als den nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Lebensbereichen auch mit personeller oder technischer Unterstützung nicht möglich, ist aber im Einzelfall in ähnlichem Ausmaß personelle oder technische Unterstützung zur Ausführung von Aktivitäten notwendig, können Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt werden.

(3) Bei der Feststellung des erheblichen Maßes der Einschränkung nach Absatz 1 Satz 2 ist die für die Art der Behinderung typisierende notwendige Unterstützung in Lebensbereichen nach Absatz 4 maßgebend.

(4) Lebensbereiche im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind 1. Lernen und Wissensanwendung, 2. allgemeine Aufgaben und Anforderungen, 3. Kommunikation, 4. Mobilität, 5. Selbstversorgung, 6. häusliches Leben, 7. interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, 8. bedeutende Lebensbereiche sowie 9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben.

(5) Personelle Unterstützung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 ist die regelmäßig wiederkehrende und über einen längeren Zeitraum andauernde Unterstützung durch eine anwesende Person. Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bleibt die Notwendigkeit von Unterstützung auf Grund der altersgemäßen Entwicklung unberücksichtigt.

(6) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Kapitel 4 erhalten Personen, die die Voraussetzungen nach § 58 Absatz 1 Satz 1 erfüllen.

(7) Das Nähere über 1. die größere und geringere Anzahl nach Absatz 1 Satz 2,2. das Verhältnis von der Anzahl der Lebensbereiche zum Ausmaß der jeweiligen Einschränkung nach Absatz 1 Satz 3 und 3. die Inhalte der Lebensbereiche nach Absatz 4 bestimmt ein Bundesgesetz.“

Artikel 25 Bekanntmachungserlaubnis und Umsetzungsunterstützung

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht in den Jahren 2017 und 2018 die rechtlichen Wirkungen von Artikel 25a § 99 auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe und legt dem Bundestag und dem Bundesrat bis zum 30. Juni 2018 einen Bericht über das Ergebnis der Untersuchung vor. Dabei sollen insbesondere die gesetzlichen Festlegungen 1. zur Bestimmung des Näheren über die Anzahl der Lebensbereiche nach Artikel 25a § 99 Absatz 1 Satz 2, 2. zum Verhältnis zwischen der Anzahl der Lebensbereiche und dem Ausmaß der jeweiligen Einschränkung nach Artikel 25a § 99 Absatz 1 Satz 3 und 3. zur typisierenden Betrachtung von erheblichen Einschränkungen in den Lebensbereichen nach Artikel 25a § 99 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 untersucht und konkretisiert werden mit dem Ziel, den leistungsberechtigten Personenkreis des am 31. Dezember 2016 für die Eingliederungshilfe geltenden Rechts beizubehalten und Hinweise auf die zu bestimmenden Inhalte des Bundesgesetzes nach Artikel 25a § 99 Absatz 7 zu geben.

Gesetzesbegründung – Allgemeiner Teil

„II.2.5 Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises

Vor dem Hintergrund des gewandelten Verständnisses von Behinderung von einer defizitorientierten zu einer ressourcenorientierten Sichtweise, das insbesondere durch die Aufnahme des bio-psychosozialen Modells von Behinderung in die ICF weltweite Anerkennung und durch die Aufnahme in die UN-BRK auch Eingang in das deutsche Rechtssystem gefunden hat, wird der leistungsberechtigte Personenkreis für die Eingliederungshilfe im neuen Teil 2 des SGB IX neu geregelt. Mit der neuen Definition wird der Wechselwirkung von individueller Beeinträchtigung und von der Gesellschaft geschaffenen Barrieren ebenso Rechnung getragen wie dem Ansatz des Klassifikationssystems der ICF, der die Aktivitäts- und Teilhabeeinschränkungen sowie die jeweiligen Kontextfaktoren als Beschreibung einer Behinderung berücksichtigt.

Gleichfalls erfolgt die in diesem Zuge fachlich notwendige Weiterentwicklung des bisher für die Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe erforderlichen Merkmals der „Wesentlichkeit“. Das leistungsauslösende Moment wird nun nicht mehr an der Person selbst bzw. an Persönlichkeitsmerkmalen festgemacht („er/sie ist wesentlich behindert“), sondern an der Wechselwirkung zwischen Person und Umwelt, d. h. wenn die Fähigkeit zur gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft in erheblichem Maße eingeschränkt ist und deshalb personelle oder technische Unterstützung in an der ICF-orientierten Lebensbereichen notwendig ist.

Vor dem Hintergrund der personenzentrierten Ausrichtung der Eingliederungshilfe müssen die Leistungsberechtigten in allen Schritten der Leistungsgewährung und -erbringung, beginnend bei der Antragsprüfung und beim Zugang zu den Leistungen ganzheitlich in den Blick genommen werden. Daher erfolgt eine Orientierung an allen Lebensbereichen, die auch in die ICF aufgenommen wurden und dort bei der Beurteilung der Teilhabemöglichkeiten eine Rolle spielen.

Die Inhalte der an der ICF orientierten Lebensbereiche und die Regelung, wann eine erhebliche Teilhabeeinschränkung vorliegt, werden in der neuen Verordnung der Eingliederungshilfe bestimmt.“ (BT-Drs. 18/9522: 198f.)

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