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Teilhabeplanverfahren - Auszüge aus dem BTHG und der Gesetzesbegründung

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Inhaltsverzeichnis

Teilhabeplanverfahren - Auszüge aus dem BTHG und der Gesetzesbegründung

Gesetzesbegründung Besonderer Teil zu § 15 (Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern)

„Schon nach bisheriger Rechtslage war der erst- oder der zweitangegangene Rehabilitationsträger nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen für die umfassende Bedarfsfeststellung und Leistungserbringung zuständig und hatte alle Leistungen zur Teilhabe „wie aus einer Hand“ zu erbringen. Die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat hierzu das Prinzip der „aufgedrängten Zuständigkeit“ entwickelt, welches unter Beachtung des Gebots der Aufgaben- und Verantwortungsklarheit eine schnelle und im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten konfliktfreie Leistungsgewährung in den Fällen der Trägermehrheit ermöglicht (z. B. BSG v. 11.5.2011– B 5 R 54/10 R; BSG v. 3.2.2015 – B 13 R 261/14 B). Die Leistungsverantwortung erstreckt sich daher im Außenverhältnis zu den Leistungsberechtigten auf alle Rechtsgrundlagen, die in der konkreten Bedarfssituation überhaupt in Betracht kommen (LSG Baden-Württemberg v. 24.4.2015 – L 8 AL 2430/12). An dieser Systematik hält § 15 grundsätzlich fest. § 15 geht den Regelungen über Beauftragungen zwischen Sozialleistungsträgern nach den §§ 88 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) vor, da der leistende Rehabilitationsträger im Vergleich zum vertraglich oder gesetzlich beauftragten Sozialleistungsträger weitergehende Rechte und Pflichten wahrnimmt.

Absatz 1 erfasst alle Anträge auf Leistungen, bei denen ein nach § 14 leistender Rehabilitationsträger neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen zusätzlich Ansprüche auf weitere Leistungen zu prüfen hätte, für die er jedoch nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann. In diesen Fällen wird der zuständige Rehabilitationsträger in seiner originären Trägerverantwortung durch eine teilweise Antragsweiterleitung auch für die Entscheidung über den Antrag zuständig, die innerhalb der mit Antragseingang bei dem nach § 14 leistenden Rehabilitationsträger in Gang gesetzten Frist nach Absatz 4 erfolgen muss. Hiermit wird der einzige zulässige Fall einer Antragssplittung im Rehabilitationsrecht geregelt.

In den Fällen der Beteiligung eines Rehabilitationsträgers nach Absatz 1 bleibt dennoch die Koordinierungsverantwortung für die rechtzeitige Entscheidung über den gesamten Antrag bei dem nach § 14 leistenden Rehabilitationsträger, der nach § 19 das Teilhabeplanverfahren durchzuführen hat. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Entscheidungsfrist Leistungen nach § 18 selbst beschaffen und die Erstattung der Aufwendungen von dem nach § 14 leistenden Rehabilitationsträger verlangen. Der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger hat sich dann nach § 16 Absatz 5 im Innenverhältnis zu dem beteiligten Rehabilitationsträger schadlos zu halten. Aus diesem Grund ist der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger gehalten, die Weiterleitung des Antrags in Bezug auf die weiteren Leistungen nur in sachlich begründeten Fällen zu betreiben, die eine rechtzeitige Bearbeitung durch den beteiligten Träger auch tatsächlich erwarten lassen. Nach Absatz 2 bleibt – anders als nach Absatz 1 – bei allen anderen Konstellationen der Trägermehrheit nicht nur die Koordinierungsverantwortung, sondern im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten auch die Leistungsverantwortung für Leistungen zur Teilhabe bei dem nach § 14 leistenden Rehabilitationsträger. Dies betrifft alle Leistungsanträge, für die der leistende Rehabilitationsträger teilweise zwar nicht nach seinem Leistungsgesetz zuständig ist, jedoch grundsätzlich nach § 6 Absatz 1 Rehabilitationsträger für diese Leistungsgruppe sein könnte. Mit der Beteiligung nach Absatz 2 wird unter Beachtung des Gebots der Aufgaben- und Verantwortungsklarheit das bereits vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelte Prinzip „aufgedrängter Zuständigkeit“ im Außenverhältnis zum Antragssteller verankert. Sofern die beteiligten Rehabilitationsträger nach ihrem Leistungsgesetz zuständig sind, können sie den nach § 14 leistenden Rehabilitationsträger an ihre Feststellungen binden. Die Bindungswirkung betrifft alle Feststellungen zur Anwendung der Leistungsgesetze, die für den beteiligten Rehabilitationsträger maßgeblich sind. Die Wirksamkeit der Entscheidung des nach § 14 leistenden Rehabilitationsträgers bleibt von der Bindungswirkung unberührt. Innerhalb der im gegliederten System der Rehabilitationsleistungen bestehenden Zuständigkeiten klären die Träger untereinander nach § 16 die Kostenerstattung, deren Umfang sich nach den Feststellungen der beteiligten Rehabilitationsträger richtet, wenn diese rechtzeitig übermittelt wurden.

Absatz 3 Satz 1 regelt den häufig anzunehmenden Fall, dass alle Träger und die Leistungsberechtigten ein im Teilhabeplan festzuhaltendes Einvernehmen darüber herstellen, dass die Leistungserbringung auch durch die jeweils zuständigen Rehabilitationsträger gewährleistet ist, weil die Bedarfsfeststellung im Teilhabeplan umfassend und nahtlos sichergestellt werden konnte. Eine Entscheidung durch die jeweils zuständigen Leistungsträger anstelle des nach § 14 leistenden Rehabilitationsträgers kann in konfliktfreien Leistungsfällen erheblichen Verwaltungsaufwand verringern, zu einer Beschleunigung führen und das Verfahren der Kostenerstattung nach § 16 entbehrlich machen. Diese Möglichkeit war nach dem bisherigen Recht und der hierzu ergangenen Rechtsprechung nicht eröffnet, da sie nicht zwischen „Konfliktfällen“ und „Konsensfällen“ unterschieden hat. Absatz 3 Satz 2 legt demgegenüber in den „Konfliktfällen“ fest, dass der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger über die Leistungen, für die er grundsätzlich nach § 6 Absatz 1 Rehabilitationsträger sein kann, ungeachtet der nach den Leistungsgesetzen bestehenden Zuständigkeiten im eigenen Namen entscheidet und den Verwaltungsakt erlässt, wenn die Voraussetzungen für eine getrennte Leistungsbewilligung nicht erfüllt sind. Er hat dann die volle Koordinierungs- und Leistungsverantwortung inne. Die Antragsteller sind von der Last der Klärung der Zuständigkeiten befreit.

Die Leistungsberechtigten können einer getrennten Leistungsbewilligung aus wichtigem Grund widersprechen.

Ein wichtiger Grund kann z. B. angenommen werden, wenn Leistungsberechtigte in der Vergangenheit Leistungen von dem Rehabilitationsträger nur mit Schwierigkeiten, etwa nach Widerspruch und Klage, erhalten haben und sie deshalb auf die Leistungserbringung nicht vertrauen oder wenn eine Kommunikation mit dem Rehabilitationsträger für den Leistungsberechtigten erschwert ist, weil keine Geschäftsstelle in der Nähe ist und dies für den Leistungsberechtigten von Bedeutung ist.

Nach Absatz 4 ist bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern anstelle der in § 14 geregelten Frist von drei Wochen abweichend innerhalb von sechs Wochen und bei Durchführung einer Teilhabeplankonferenz innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden. Die Frist trägt der in § 19 geregelten Verpflichtung Rechnung, unter Beteiligung aller mitbetroffenen Rehabilitationsträger und unter Einbeziehung den Leistungsberechtigten einen Teilhabeplan zu erstellen. Eine privilegierte Entscheidungsfrist für den Fall der Begutachtung ist, anders als in § 14, jedoch nicht vorgesehen. Der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger ist demnach gehalten, bereits mit der unverzüglichen Beteiligung der anderen Rehabilitationsträger auch das erforderliche Benehmen über die Beauftragung eines Gutachters herzustellen.

Widerspruch und Klage richten sich nach § 84 Absatz 1 SGG gegen den Rehabilitationsträger, der den Verwaltungsakt erlassen hat, d. h. gegen den leistenden Rehabilitationsträger in den Fällen nach Absatz 3 Satz 1 und gegen die zuständigen Rehabilitationsträger in den Fällen nach Absatz 3 Satz 2. Richtet sich der Widerspruch gegen den leistenden Rehabilitationsträger, so hat er nach § 12 Absatz 2 SGB X die beteiligten Rehabilitationsträger im Widerspruchsverfahren hinzuzuziehen. Die Notwendigkeit der Beiladung im sozialgerichtlichen Verfahren ergibt sich aus § 75 SGG und ist in jedem Einzelfall zu prüfen.“

(BT-Drs. 18/9522, S. 234 ff.)

§ 16 Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern

(1) Hat ein leistender Rehabilitationsträger nach § 14 Absatz 2 Satz 4 Leistungen erbracht, für die ein anderer Rehabilitationsträger insgesamt zuständig ist, erstattet der zuständige Rehabilitationsträger die Aufwendungen des leistenden Rehabilitationsträgers nach den für den leistenden Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(2) Hat ein leistender Rehabilitationsträger nach § 15 Absatz 3 Satz 2 Leistungen im eigenen Namen erbracht, für die ein beteiligter Rehabilitationsträger zuständig ist, erstattet der beteiligte Rehabilitationsträger die Aufwendungen des leistenden Rehabilitationsträgers nach den Rechtsvorschriften, die den nach § 15 Absatz 2 eingeholten Feststellungen zugrunde liegen. Hat ein beteiligter Rehabilitationsträger die angeforderten Feststellungen nicht oder nicht rechtzeitig nach § 15 Absatz 2 beigebracht, erstattet der beteiligte Rehabilitationsträger die Aufwendungen des leistenden Rehabilitationsträgers nach den Rechtsvorschriften, die der Leistungsbewilligung zugrunde liegen.

(3) Der Erstattungsanspruch nach den Absätzen 1 und 2 umfasst die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen entstandenen Leistungsaufwendungen und eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 Prozent der erstattungsfähigen Leistungsaufwendungen. Eine Erstattungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit Leistungen zu Unrecht von dem leistenden Rehabilitationsträger erbracht worden sind und er hierbei grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

(4) Für unzuständige Rehabilitationsträger ist § 105 des Zehnten Buches nicht anzuwenden, wenn sie eine Leistung erbracht haben,

1. ohne den Antrag an den zuständigen Rehabilitationsträger nach § 14 Absatz 1 Satz 2 weiterzuleiten oder

2. ohne einen weiteren zuständigen Rehabilitationsträger nach § 15 zu beteiligen,

es sei denn, die Rehabilitationsträger vereinbaren Abweichendes. Hat ein Rehabilitationsträger von der Weiterleitung des Antrages abgesehen, weil zum Zeitpunkt der Prüfung nach § 14 Absatz 1 Satz 3 Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit auf Grund der Ursache der Behinderung bestanden haben, bleibt § 105 des Zehnten Buches unberührt.

(5) Hat der leistende Rehabilitationsträger in den Fällen des § 18 Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen nach dem Leistungsgesetz eines nach § 15 beteiligten Rehabilitationsträgers zu erstatten, kann er von dem beteiligten Rehabilitationsträger einen Ausgleich verlangen, soweit dieser durch die Erstattung nach § 18 Absatz 4 Satz 2 von seiner Leistungspflicht befreit wurde. Hat ein beteiligter Rehabilitationsträger den Eintritt der Erstattungspflicht für selbstbeschaffte Leistungen zu vertreten, umfasst der Ausgleich den gesamten Erstattungsbetrag abzüglich des Betrages, der sich aus der bei anderen Rehabilitationsträgern eingetretenen Leistungsbefreiung ergibt.

(6) Für den Erstattungsanspruch des Trägers der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge gilt § 108 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

Gesetzesbegründung Besonderer Teil zu § 16 (Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern)

„Das Verfahren der Kostenerstattung zwischen den Rehabilitationsträgern ist das notwendige Korrelat zu dem in § 15 Absatz 2 und 3 verankerten Prinzip der Leistungserbringung „wie aus einer Hand“. Es greift daher nicht ein,wenn sich alle Rehabilitationsträger im Teilhabeplan mit den Leistungsberechtigten auf eine nach Leistungsgesetzen und Zuständigkeiten getrennte Leistungserbringung verständigt haben. Die Regelungen über die Kostenerstattung ergänzen die allgemeinen Vorschriften nach §§ 102 ff. SGB X, soweit § 16 Abweichungen nicht besonders regelt. § 16 modifiziert nicht das gesamte Erstattungsverfahren zwischen Rehabilitationsträgern, sondern konkretisiert es nur im Hinblick auf das Verfahren zur Koordinierung der Leistungen nach diesem Kapitel. Die Vorschriften zur Kostenerstattung in § 16 gelten für den leistenden Rehabilitationsträger unabhängig davon, ob dieser erst- oder zweitangegangener Träger nach § 14 ist.

Absatz 1 entspricht weitgehend der bisherigen Rechtslage, nach der der zweitangegangene Rehabilitationsträger einen Erstattungsanspruch erhält, wenn eine nochmalige Weiterleitung des Antrages nicht in Betracht kommt und er aus diesem Grund Leistungen nach dem Leistungsgesetz eines anderen Rehabilitationsträgers zu erbringen hat. Damit sind auch solche Fallkonstellationen umfasst, in denen die in § 14 Absatz 3 erweiterten Möglichkeiten der „Turbo-Klärung“ aus Zeitgründen nicht genutzt werden konnten oder in dieser Frist keine einvernehmliche Zuständigkeitsklärung erreicht wurde. Verzichtet der zweitangegangene Rehabilitationsträger von vorn herein auf die Möglichkeit, eine „Turbo-Klärung“ mit dem zuständigen Rehabilitationsträger in Betracht zu ziehen, entsteht der Erstattungsanspruch gleichwohl.

Nach Absatz 2 ist der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger besonders geschützt, wenn er nach § 15 ein Beteiligungsverfahren einzuleiten hat. Die Erstattung richtet sich nach den im Teilhabeplan festgehaltenen Feststellungen der nach § 15 Absatz 2 beteiligten Rehabilitationsträger. Wurden die Feststellungen der beteiligten Rehabilitationsträger nicht oder nicht rechtzeitig beigebracht, ist der leistende Rehabilitationsträger besonders geschützt.

Der Erstattungsanspruch richtet sich dann nach den für die Leistungsbewilligung maßgeblichen, also der Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegten Rechtsvorschriften. Es kommt für die Erstattung in diesen Fällen somit nicht darauf an, ob der leistende Rehabilitationsträger die Zuständigkeiten nach den Leistungsgesetzen richtig bewertet hat.

Absatz 3 regelt den Umfang der Erstattungspflicht zwischen Rehabilitationsträgern. Die Verwaltungskostenpauschale in Höhe von fünf Prozent der nach den Leistungsgesetzen erstattungsfähigen Leistungsaufwendungen dient dem Interessenausgleich der am Verfahren beteiligten Rehabilitationsträger, wenn sie Leistungsverpflichtungen für andere Rehabilitationsträger zu erfüllen haben. Die Höhe der Pauschale hat sich bereits im Rahmen anderer Erstattungsverpflichtungen bewährt, wie z. B. bei der Kostenübernahme für Krankenbehandlungen nach § 264 Absatz 7 SGB V. Der Verschuldensmaßstab der groben Fahrlässigkeit für den Ausschluss der Erstattung trägt dem Umstand Rechnung, dass der leistende Rehabilitationsträger angemessen geschützt werden muss, wenn er anstelle anderer zuständiger Rehabilitationsträger Leistungen zu erbringen hat und ihm dabei im Rahmen der Fallbearbeitung und Leistungserbringung nur versehentlich Verwaltungsfehler unterlaufen.

Nach Absatz 4 greift der allgemeine Erstattungsanspruch für unzuständige Sozialleistungsträger nach § 105 SGB X nicht, wenn es der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger versäumt hat, das Teilhabeplanverfahren mit Beteiligung der zuständigen Rehabilitationsträger durchzuführen. Durch die gesetzliche Verankerung des Beteiligungs- und Teilhabeplanverfahrens ist der an sich oder in Teilen unzuständige Rehabilitationsträger in ein besonderes und insoweit abschließendes Verfahren der Zuständigkeitsklärung eingebunden. Gleichwohl können die Rehabilitationsträger abweichende Erstattungsregelungen für den Fall der unzuständigen Leistungserbringung vereinbaren, soweit sie dies im Interesse einer beschleunigten Zusammenarbeit für sinnvoll erachten. Eine Ausnahme wird für den Fall geregelt, dass die Ursache der Behinderung nicht innerhalb der Fristen nach § 14 geprüft werden konnte, jedoch Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit insbesondere der gesetzlichen Unfallversicherung vorlagen. In diesen Fällen entspricht die weitere Bearbeitung durch einen anderen, wahrscheinlich sachlich unzuständigen Träger nicht den Interessen der Leistungsberechtigten. Sie sollen nicht aus rein formalen Gründen an einen Rehabilitationsträger verwiesen werden, der im Rahmen einer qualifizierten Prognosebetrachtung im Ergebnis nicht zuständig sein wird. Sollte sich diese Prognosebetrachtung dennoch als unzutreffend erweisen, wird der Rehabilitationsträger, der auf die Weiterleitung nach § 14 Absatz 1 Satz 3 verzichtet hat, durch den Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X geschützt.

Die Koordinierungsverantwortung des nach § 14 leistenden Rehabilitationsträgers greift nach Absatz 5 auch im Innenverhältnis der Rehabilitationsträger bei der Erstattung selbstbeschaffter Leistungen. In den Fällen der Genehmigungsfiktion nach § 18 ist der leistende Rehabilitationsträger gegenüber den Leistungsberechtigten umfassend zur Erstattung selbstbeschaffter Leistungen verpflichtet. Die Ausgleichspflicht der beteiligten Rehabilitationsträger nach Absatz 5 führt im Innenverhältnis zu einer interessengerechten Risikoverteilung. Dies gilt auch dann, wenn die zu erstattenden selbstbeschafften Leistungen über die gesetzlichen Leistungen hinausgehen. Ausgleichspflichtig ist dann der Rehabilitationsträger, der im Verfahren der Bedarfsfeststellung durch pflichtwidriges Verhalten die maßgeblichen Verzögerungen zu vertreten hat. Im Regelfall wird der leistende Rehabilitationsträger aufgrund seiner Federführung im Verfahren und aufgrund der Verpflichtung, auch anstelle beteiligter Rehabilitationsträger rechtzeitig zu entscheiden, eine Fristversäumnis im Sinne von § 18 abwenden können, so dass ein Vertretenmüssen anderer Rehabilitationsträger zumeist ausscheidet.

Absatz 6 regelt entsprechend § 108 Absatz 2 SGB X einen Zinsanspruch für die auch nach dem SGB X robuster ausgestalteten Erstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge.

Die Verzinsung dient einer beschleunigten Aufwandserstattung zugunsten der nachrangigen Rehabilitationsträger. Die nachrangigen Rehabilitationsträger sind gegenüber den anderen Rehabilitationsträgern besonders schutzbedürftig, da sie eine umfassende Zuständigkeit für die Leistungsgruppen nach § 6 Absatz 1 wahrzunehmen haben und als Träger des existenzsichernden sozialen Netzes nicht auf besondere Leistungsvoraussetzungen verweisen können. Absatz 6 bezweckt damit den Schutz der finanziellen Leistungsfähigkeit der Leistungsträger auf der niedrigsten Stufe des Systems der sozialen Sicherung.“

(BT-Drs. 18/9522, S. 236 f.)

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